§ 10a DVO 2008 Teerhaltiger Straßenaufbruch

Deponieverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2016 bis 31.12.9999

Teerhaltiger Straßenaufbruch oder, teerhaltiger Straßenunterbau oder feste Abfälle mit teerhaltigen Anstrichen (keine Teerpappe) darf auf Reststoffdeponien unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden:

  1. 1.Ziffer einsEs dürfen, abgesehen vom Teergehalt, keine weiteren gefährlichen Inhaltsstoffe vorliegen.
  2. 2.Ziffer 2Die Einbaustellen sind in einem möglichst kleinen Bereich des Deponiekörpers in einem bestimmten Teil des Netzgevierts zu konzentrieren.
  3. 3.Ziffer 3Die Information über die Lage der Einbaustellen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 muss während des Betriebes und nach Abschluss der Deponie verfügbar sein.Die Information über die Lage der Einbaustellen gemäß Paragraph 41, Absatz 2 und 3 muss während des Betriebes und nach Abschluss der Deponie verfügbar sein.

Stand vor dem 31.10.2016

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.10.2016

Teerhaltiger Straßenaufbruch oder, teerhaltiger Straßenunterbau oder feste Abfälle mit teerhaltigen Anstrichen (keine Teerpappe) darf auf Reststoffdeponien unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden:

  1. 1.Ziffer einsEs dürfen, abgesehen vom Teergehalt, keine weiteren gefährlichen Inhaltsstoffe vorliegen.
  2. 2.Ziffer 2Die Einbaustellen sind in einem möglichst kleinen Bereich des Deponiekörpers in einem bestimmten Teil des Netzgevierts zu konzentrieren.
  3. 3.Ziffer 3Die Information über die Lage der Einbaustellen gemäß § 41 Abs. 2 und 3 muss während des Betriebes und nach Abschluss der Deponie verfügbar sein.Die Information über die Lage der Einbaustellen gemäß Paragraph 41, Absatz 2 und 3 muss während des Betriebes und nach Abschluss der Deponie verfügbar sein.

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