Anl. 8 DVO 2008

Deponieverordnung 2008

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

  1. 1.Ziffer einsVORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR NEU GENEHMIGTE KOMPARTIMENTE

Es sind insbesondere folgende Maßnahmen während der Betriebs- und Nachsorgephase – soweit sie für das jeweilige Kompartiment erforderlich sind – zu besichern:

  1. a)Litera aHerstellung einer Oberflächenabdeckung gemäß § 29;Herstellung einer Oberflächenabdeckung gemäß Paragraph 29,;
  2. b)Litera bdie Deponiegaserfassung und -behandlung gemäß § 31;die Deponiegaserfassung und -behandlung gemäß Paragraph 31,;
  3. c)Litera cdas Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich Sickerwassererfassung und -behandlung, Emissions- und Immissionskontrolle und die Kontrolle des Deponiekörpers und der technischen Einrichtungen gemäß den §§ 37 bis 39 und Kosten für die externe Dokumentation;das Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich Sickerwassererfassung und -behandlung, Emissions- und Immissionskontrolle und die Kontrolle des Deponiekörpers und der technischen Einrichtungen gemäß den Paragraphen 37 bis 39 und Kosten für die externe Dokumentation;
  4. d)Litera dWartung und Instandsetzung der Sickerwasserleitungen, -schächte und -stollen;
  5. e)Litera eDeponieaufsicht;
  6. f)Litera fdie vollständige Entfernung von Abfällen, die innerhalb des Deponiebereichs gelagert werden; davon ausgenommen sind Abfälle für oder aus anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34.die vollständige Entfernung von Abfällen, die innerhalb des Deponiebereichs gelagert werden; davon ausgenommen sind Abfälle für oder aus anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34,

Für die Berechnung einer Sicherstellung sind für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen:

–

Bodenaushubdeponien:

5 Jahre

–

Inertabfalldeponien:

15 Jahre

–

Baurestmassen-, Reststoff-, Massenabfalldeponien:

30 Jahre

–

Untertagedeponien für gefährliche Abfälle:

40 Jahre

§ 48 Abs. 2 und 2a AWG 2002 ist anzuwenden.Paragraph 48, Absatz 2 und 2 a AWG 2002 ist anzuwenden.

  1. 2.Ziffer 2

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2008 bis 31.12.9999

  1. 1.Ziffer einsVORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR NEU GENEHMIGTE KOMPARTIMENTE

Es sind insbesondere folgende Maßnahmen während der Betriebs- und Nachsorgephase – soweit sie für das jeweilige Kompartiment erforderlich sind – zu besichern:

  1. a)Litera aHerstellung einer Oberflächenabdeckung gemäß § 29;Herstellung einer Oberflächenabdeckung gemäß Paragraph 29,;
  2. b)Litera bdie Deponiegaserfassung und -behandlung gemäß § 31;die Deponiegaserfassung und -behandlung gemäß Paragraph 31,;
  3. c)Litera cdas Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich Sickerwassererfassung und -behandlung, Emissions- und Immissionskontrolle und die Kontrolle des Deponiekörpers und der technischen Einrichtungen gemäß den §§ 37 bis 39 und Kosten für die externe Dokumentation;das Mess- und Überwachungsverfahren, einschließlich Sickerwassererfassung und -behandlung, Emissions- und Immissionskontrolle und die Kontrolle des Deponiekörpers und der technischen Einrichtungen gemäß den Paragraphen 37 bis 39 und Kosten für die externe Dokumentation;
  4. d)Litera dWartung und Instandsetzung der Sickerwasserleitungen, -schächte und -stollen;
  5. e)Litera eDeponieaufsicht;
  6. f)Litera fdie vollständige Entfernung von Abfällen, die innerhalb des Deponiebereichs gelagert werden; davon ausgenommen sind Abfälle für oder aus anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34.die vollständige Entfernung von Abfällen, die innerhalb des Deponiebereichs gelagert werden; davon ausgenommen sind Abfälle für oder aus anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß Paragraph 34,

Für die Berechnung einer Sicherstellung sind für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen:

–

Bodenaushubdeponien:

5 Jahre

–

Inertabfalldeponien:

15 Jahre

–

Baurestmassen-, Reststoff-, Massenabfalldeponien:

30 Jahre

–

Untertagedeponien für gefährliche Abfälle:

40 Jahre

§ 48 Abs. 2 und 2a AWG 2002 ist anzuwenden.Paragraph 48, Absatz 2 und 2 a AWG 2002 ist anzuwenden.

  1. 2.Ziffer 2

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten