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Es sind insbesondere folgende Maßnahmen während der Betriebs- und Nachsorgephase – soweit sie für das jeweilige Kompartiment erforderlich sind – zu besichern:
Für die Berechnung einer Sicherstellung sind für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen:
– | Bodenaushubdeponien: | 5 Jahre |
– | Inertabfalldeponien: | 15 Jahre |
– | Baurestmassen-, Reststoff-, Massenabfalldeponien: | 30 Jahre |
– | Untertagedeponien für gefährliche Abfälle: | 40 Jahre |
§ 48 Abs. 2 und 2a AWG 2002 ist anzuwenden.Paragraph 48, Absatz 2 und 2 a AWG 2002 ist anzuwenden.
Es sind insbesondere folgende Maßnahmen während der Betriebs- und Nachsorgephase – soweit sie für das jeweilige Kompartiment erforderlich sind – zu besichern:
Für die Berechnung einer Sicherstellung sind für Nachsorgemaßnahmen folgende Zeiträume anzusetzen:
– | Bodenaushubdeponien: | 5 Jahre |
– | Inertabfalldeponien: | 15 Jahre |
– | Baurestmassen-, Reststoff-, Massenabfalldeponien: | 30 Jahre |
– | Untertagedeponien für gefährliche Abfälle: | 40 Jahre |
§ 48 Abs. 2 und 2a AWG 2002 ist anzuwenden.Paragraph 48, Absatz 2 und 2 a AWG 2002 ist anzuwenden.