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Erzeugnisse gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes 2009, die zur Ausfuhr bestimmt sind, dürfen im Sinn von Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 entgegen den gemeinschaftlichen und nationalen Bezeichnungsvorschriften etikettiert sein, wenn die Rechtsvorschriften des entsprechenden Drittlands dies verlangen. Erzeugnisse gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Weingesetzes 2009, die zur Ausfuhr bestimmt sind, dürfen im Sinn von Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, entgegen den gemeinschaftlichen und nationalen Bezeichnungsvorschriften etikettiert sein, wenn die Rechtsvorschriften des entsprechenden Drittlands dies verlangen.
Erzeugnisse gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes 2009, die zur Ausfuhr bestimmt sind, dürfen im Sinn von Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 entgegen den gemeinschaftlichen und nationalen Bezeichnungsvorschriften etikettiert sein, wenn die Rechtsvorschriften des entsprechenden Drittlands dies verlangen. Erzeugnisse gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Weingesetzes 2009, die zur Ausfuhr bestimmt sind, dürfen im Sinn von Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, entgegen den gemeinschaftlichen und nationalen Bezeichnungsvorschriften etikettiert sein, wenn die Rechtsvorschriften des entsprechenden Drittlands dies verlangen.