§ 13 DVO 2008 Grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchungen

Deponieverordnung 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In folgenden Fällen sind für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsAbfälle gemäß Anhang 2;
    2. 2.Ziffer 2Abfälle, bei denen keine repräsentative Probenahme möglich ist;von der befugten Fachperson oder Fachanstalt ist in der grundlegenden Charakterisierung nachvollziehbar darzustellen, warum keine repräsentative Probenahme erfolgen kann und warum der Abfall unter Berücksichtigung des Deponieverhaltens in den jeweiligen Kompartimenten abgelagert werden kann;
    3. 3.Ziffer 3nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Bodenaushubmaterial eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 Tonnen beträgt, auf Basis der Beurteilung der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Hinweise auf Verunreinigungen vorliegen und seitens des den Aushub vornehmenden Unternehmens bestätigt wird, dass keine augenscheinlichen Verunreinigungen beim Aushub wahrgenommen worden sind; das Bodenaushubmaterial von verschiedenen Bauvorhaben darf nicht miteinander vermischt werden;
    4. 4.Ziffer 4Gleisschotter aus nicht offensichtlich verunreinigten Gleisbereichen mit geringer oder höherer nicht gefährlicher Kontaminationswahrscheinlichkeit (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), der auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert wird; die Vorerhebung (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), einschließlich der horizontalen Einteilung, hat jedenfalls von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen und ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren;Gleisschotter aus nicht offensichtlich verunreinigten Gleisbereichen mit geringer oder höherer nicht gefährlicher Kontaminationswahrscheinlichkeit vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), der auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert wird; die Vorerhebung vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), einschließlich der horizontalen Einteilung, hat jedenfalls von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen und ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren;
    5. 5.Ziffer 5Asbestabfälle;
    6. 5.Ziffer 5Asbestabfälle gemäß § 10;Asbestabfälle gemäß Paragraph 10,;
    7. 6.Ziffer 6teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a;teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß Paragraph 10 a,;
    8. 7.Ziffer 7LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmatterial gemäß § 10b und;LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmatterial gemäß Paragraph 10 b, und;
    9. 8.Ziffer 8ausgehobene Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer) und Material aus natürlichen Massenbewegungen (Geschieberäumgut, Felssturzmaterial, Murenräumgut), wenn von der befugten Fachperson oder Fachanstalt bestätigt wird, dass aufgrund der Herkunft des Materials, der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Verunreinigungen vorliegen. Weiters hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer augenscheinlichen Beurteilung festzustellen, dass keine Hinweise auf anthropogene Kontaminationen vorliegen. und
    10. 9.Ziffer 9künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10c.künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß Paragraph 10 c,
  2. (2)Absatz 2,Wenn ein Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 15 Tonnen Abfälle, ausgenommen Abfälle, die im Abs. 1 genannt sind, innerhalb eines Jahres an Deponien anliefert, ist für diese Abfälle keine analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung erforderlich, wennWenn ein Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 15 Tonnen Abfälle, ausgenommen Abfälle, die im Absatz eins, genannt sind, innerhalb eines Jahres an Deponien anliefert, ist für diese Abfälle keine analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung erforderlich, wenn
    1. a)Litera afür jeden Abfall die Art, die Herkunft und der Anfallsort genau bekannt sind, auf Basis vorliegender Untersuchungen für diese Abfallart eine Überschreitung der Grenzwerte des jeweiligen Kompartiments nicht zu besorgen ist und kein Hinweis auf eine Verunreinigung vorliegt,
    2. b)Litera bdie Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,
    3. c)Litera cder Abfallbesitzer die Einhaltung der Mengenschwelle von 15 Tonnen bestätigt,
    4. d)Litera dder Abfallbesitzer einer gemäß lit. e vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls und der diesbezüglichen Aufzeichnungen in seiner Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt,der Abfallbesitzer einer gemäß Litera e, vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls und der diesbezüglichen Aufzeichnungen in seiner Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt,
    5. e)Litera eder Deponieinhaber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr, überprüft.der Deponieinhaber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Litera a bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr, überprüft.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 02.04.2021 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins,In folgenden Fällen sind für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsAbfälle gemäß Anhang 2;
    2. 2.Ziffer 2Abfälle, bei denen keine repräsentative Probenahme möglich ist;von der befugten Fachperson oder Fachanstalt ist in der grundlegenden Charakterisierung nachvollziehbar darzustellen, warum keine repräsentative Probenahme erfolgen kann und warum der Abfall unter Berücksichtigung des Deponieverhaltens in den jeweiligen Kompartimenten abgelagert werden kann;
    3. 3.Ziffer 3nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, wenn das gesamte als Abfall anfallende Bodenaushubmaterial eines Bauvorhabens nicht mehr als 2 000 Tonnen beträgt, auf Basis der Beurteilung der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Hinweise auf Verunreinigungen vorliegen und seitens des den Aushub vornehmenden Unternehmens bestätigt wird, dass keine augenscheinlichen Verunreinigungen beim Aushub wahrgenommen worden sind; das Bodenaushubmaterial von verschiedenen Bauvorhaben darf nicht miteinander vermischt werden;
    4. 4.Ziffer 4Gleisschotter aus nicht offensichtlich verunreinigten Gleisbereichen mit geringer oder höherer nicht gefährlicher Kontaminationswahrscheinlichkeit (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), der auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert wird; die Vorerhebung (vgl. Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), einschließlich der horizontalen Einteilung, hat jedenfalls von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen und ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren;Gleisschotter aus nicht offensichtlich verunreinigten Gleisbereichen mit geringer oder höherer nicht gefährlicher Kontaminationswahrscheinlichkeit vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), der auf einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie abgelagert wird; die Vorerhebung vergleiche Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6.), einschließlich der horizontalen Einteilung, hat jedenfalls von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen und ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren;
    5. 5.Ziffer 5Asbestabfälle;
    6. 5.Ziffer 5Asbestabfälle gemäß § 10;Asbestabfälle gemäß Paragraph 10,;
    7. 6.Ziffer 6teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a;teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß Paragraph 10 a,;
    8. 7.Ziffer 7LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmatterial gemäß § 10b und;LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmatterial gemäß Paragraph 10 b, und;
    9. 8.Ziffer 8ausgehobene Gewässersedimente (Bach- und Flusssedimente, Sedimente stehender Gewässer) und Material aus natürlichen Massenbewegungen (Geschieberäumgut, Felssturzmaterial, Murenräumgut), wenn von der befugten Fachperson oder Fachanstalt bestätigt wird, dass aufgrund der Herkunft des Materials, der Vornutzung und der lokalen Belastungssituation keine Verunreinigungen vorliegen. Weiters hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer augenscheinlichen Beurteilung festzustellen, dass keine Hinweise auf anthropogene Kontaminationen vorliegen. und
    10. 9.Ziffer 9künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10c.künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß Paragraph 10 c,
  2. (2)Absatz 2,Wenn ein Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 15 Tonnen Abfälle, ausgenommen Abfälle, die im Abs. 1 genannt sind, innerhalb eines Jahres an Deponien anliefert, ist für diese Abfälle keine analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung erforderlich, wennWenn ein Abfallbesitzer nicht mehr als insgesamt 15 Tonnen Abfälle, ausgenommen Abfälle, die im Absatz eins, genannt sind, innerhalb eines Jahres an Deponien anliefert, ist für diese Abfälle keine analytische Untersuchung für die grundlegende Charakterisierung erforderlich, wenn
    1. a)Litera afür jeden Abfall die Art, die Herkunft und der Anfallsort genau bekannt sind, auf Basis vorliegender Untersuchungen für diese Abfallart eine Überschreitung der Grenzwerte des jeweiligen Kompartiments nicht zu besorgen ist und kein Hinweis auf eine Verunreinigung vorliegt,
    2. b)Litera bdie Abfälle in einer Deponie für nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden,
    3. c)Litera cder Abfallbesitzer die Einhaltung der Mengenschwelle von 15 Tonnen bestätigt,
    4. d)Litera dder Abfallbesitzer einer gemäß lit. e vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls und der diesbezüglichen Aufzeichnungen in seiner Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt,der Abfallbesitzer einer gemäß Litera e, vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls und der diesbezüglichen Aufzeichnungen in seiner Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt,
    5. e)Litera eder Deponieinhaber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß lit. a bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr, überprüft.der Deponieinhaber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Litera a bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr, überprüft.

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