§ 5 GVSV Datenübermittlung

Gasversorgungsstandardverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Daten gemäß § 3 müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden.Die Daten gemäß Paragraph 3, müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden.
  2. (2)Absatz 2,Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Abs. 1 in Verbindung mit § 3 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Versorger für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Versorger für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Daten gemäß § 3 müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden.Die Daten gemäß Paragraph 3, müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden.
  2. (2)Absatz 2,Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Abs. 1 in Verbindung mit § 3 aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Versorger für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.Sämtliche Daten, die zur Berechnung der in Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, aufgelisteten Kennzahlen notwendig sind, hat der Versorger für einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren und der Regulierungsbehörde auf Nachfrage zu übermitteln.

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