§ 51 PThG 2024 Ethik- und Berufskodex

Psychotherapiegesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Berufspflicht der Berufsausübung der Psychotherapie nach bestem Wissen und Gewissen in einem Ethik- und Berufskodex festzulegen, insbesondere über die

  1. 1.Ziffer einsBerufsausübung der Psychotherapie unter Beachtung der aktuellen berufsethischen Grundsätze,
  2. 2.Ziffer 2Grundsätze zur kollegialen und interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Berufsangehörigen, Auszubildenden und anderen Gesundheitsberufen und sonstigen angrenzenden Berufen sowie
  3. 3.Ziffer 3Grundsätze für Streitfälle sowie den Umgang mit Verstößen gegen den Ethik- und Berufskodex.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Berufspflicht der Berufsausübung der Psychotherapie nach bestem Wissen und Gewissen in einem Ethik- und Berufskodex festzulegen, insbesondere über die

  1. 1.Ziffer einsBerufsausübung der Psychotherapie unter Beachtung der aktuellen berufsethischen Grundsätze,
  2. 2.Ziffer 2Grundsätze zur kollegialen und interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Berufsangehörigen, Auszubildenden und anderen Gesundheitsberufen und sonstigen angrenzenden Berufen sowie
  3. 3.Ziffer 3Grundsätze für Streitfälle sowie den Umgang mit Verstößen gegen den Ethik- und Berufskodex.

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