§ 7 PThG 2024 Psychotherapiewissenschaftliche Ausrichtungen (Cluster) und Kompetenzbereich

Psychotherapiegesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Psychotherapie gliedert sich in folgende psychotherapiewissenschaftliche Ausrichtungen (Cluster):
    1. 1.Ziffer einsHumanistische Therapie,
    2. 2.Ziffer 2Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie,
    3. 3.Ziffer 3Systemische Therapie und
    4. 4.Ziffer 4Verhaltenstherapie.
  2. (2)Absatz 2,Der Kompetenzbereich der Berufsangehörigen der Psychotherapie umfasst:
    1. 1.Ziffer einsStörungen mit Krankheitswert, bei denen psychotherapeutische Versorgung indiziert ist, zu diagnostizieren und diese entweder selbst zu behandeln und erforderlichenfalls ergänzende notwendige weitere Behandlungsmaßnahmen durch Dritte zu veranlassen oder für Personen, deren Behandlung nicht selbst übernommen oder weitergeführt werden kann, Behandlungsmaßnahmen durch Dritte zu veranlassen,
    2. 2.Ziffer 2das eigene psychotherapeutische Handeln im Hinblick auf die Entwicklung von Fähigkeiten zur Selbstregulation zu reflektieren und Therapieprozesse unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse sowie des aktuellen Forschungsstandes weiterzuentwickeln,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Prüfung, Sicherung und weiteren Verbesserung der Versorgungsqualität umzusetzen und dabei eigene oder von anderen angewandte Maßnahmen der psychotherapeutischen Versorgung zu dokumentieren und zu evaluieren,
    4. 4.Ziffer 4Patientinnen bzw. Patienten, andere Beteiligte oder andere zu beteiligende Personen, Institutionen oder Behörden über allgemeine behandlungsrelevante Erkenntnisse zu unterrichten, und dabei indizierte psychotherapeutische und unterstützende Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen sowie über die aus einer Behandlung resultierenden Folgen aufzuklären,
    5. 5.Ziffer 5gutachterliche Fragestellungen, die die psychotherapeutische Versorgung betreffen, einschließlich Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs- oder Erwerbsfähigkeit sowie zum Grad der Behinderung oder der Schädigung auf der Basis einer eigenen Anamnese, umfassender diagnostischer Befunde und weiterer relevanter Informationen zu bearbeiten,
    6. 6.Ziffer 6Patientinnen bzw. Patienten zur ärztlichen Diagnostik und Behandlung, zur klinisch-psychologischen Diagnostik und Behandlung oder zur Musiktherapie zu überweisen,
    7. 7.Ziffer 7auf der Basis von wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen und künstlerischen Grundlagen wissenschaftliche Arbeiten anzufertigen, zu bewerten und deren Ergebnisse in die eigene psychotherapeutische Tätigkeit zu integrieren,
    8. 8.Ziffer 8berufsethische und berufsrechtliche Prinzipien im psychotherapeutischen Handeln durchgängig zu berücksichtigen, sowie
    9. 9.Ziffer 9aktiv trans- und interdisziplinär mit den verschiedenen im Gesundheitssystem tätigen Berufsgruppen zu kommunizieren und patientinnenorientiert bzw. patientenorientiert zusammenzuarbeiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Psychotherapie gliedert sich in folgende psychotherapiewissenschaftliche Ausrichtungen (Cluster):
    1. 1.Ziffer einsHumanistische Therapie,
    2. 2.Ziffer 2Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie,
    3. 3.Ziffer 3Systemische Therapie und
    4. 4.Ziffer 4Verhaltenstherapie.
  2. (2)Absatz 2,Der Kompetenzbereich der Berufsangehörigen der Psychotherapie umfasst:
    1. 1.Ziffer einsStörungen mit Krankheitswert, bei denen psychotherapeutische Versorgung indiziert ist, zu diagnostizieren und diese entweder selbst zu behandeln und erforderlichenfalls ergänzende notwendige weitere Behandlungsmaßnahmen durch Dritte zu veranlassen oder für Personen, deren Behandlung nicht selbst übernommen oder weitergeführt werden kann, Behandlungsmaßnahmen durch Dritte zu veranlassen,
    2. 2.Ziffer 2das eigene psychotherapeutische Handeln im Hinblick auf die Entwicklung von Fähigkeiten zur Selbstregulation zu reflektieren und Therapieprozesse unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse sowie des aktuellen Forschungsstandes weiterzuentwickeln,
    3. 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Prüfung, Sicherung und weiteren Verbesserung der Versorgungsqualität umzusetzen und dabei eigene oder von anderen angewandte Maßnahmen der psychotherapeutischen Versorgung zu dokumentieren und zu evaluieren,
    4. 4.Ziffer 4Patientinnen bzw. Patienten, andere Beteiligte oder andere zu beteiligende Personen, Institutionen oder Behörden über allgemeine behandlungsrelevante Erkenntnisse zu unterrichten, und dabei indizierte psychotherapeutische und unterstützende Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen sowie über die aus einer Behandlung resultierenden Folgen aufzuklären,
    5. 5.Ziffer 5gutachterliche Fragestellungen, die die psychotherapeutische Versorgung betreffen, einschließlich Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs- oder Erwerbsfähigkeit sowie zum Grad der Behinderung oder der Schädigung auf der Basis einer eigenen Anamnese, umfassender diagnostischer Befunde und weiterer relevanter Informationen zu bearbeiten,
    6. 6.Ziffer 6Patientinnen bzw. Patienten zur ärztlichen Diagnostik und Behandlung, zur klinisch-psychologischen Diagnostik und Behandlung oder zur Musiktherapie zu überweisen,
    7. 7.Ziffer 7auf der Basis von wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen und künstlerischen Grundlagen wissenschaftliche Arbeiten anzufertigen, zu bewerten und deren Ergebnisse in die eigene psychotherapeutische Tätigkeit zu integrieren,
    8. 8.Ziffer 8berufsethische und berufsrechtliche Prinzipien im psychotherapeutischen Handeln durchgängig zu berücksichtigen, sowie
    9. 9.Ziffer 9aktiv trans- und interdisziplinär mit den verschiedenen im Gesundheitssystem tätigen Berufsgruppen zu kommunizieren und patientinnenorientiert bzw. patientenorientiert zusammenzuarbeiten.

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