§ 22 eHealthV 2025 Die Rolle des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin

eHealth-Verordnung 2025

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
    1. 1.Ziffer einsden Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 24b Abs. 1 Z 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 30 und § 31 Abs. 3,den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 30 und Paragraph 31, Absatz 3,,
    2. 2.Ziffer 2die von ihm oder ihr vorgenommene Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012,die von ihm oder ihr vorgenommene Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012,
    3. 3.Ziffer 3von ihm oder ihr vorgenommene Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g GTelG 2012,von ihm oder ihr vorgenommene Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g, GTelG 2012,
    4. 4.Ziffer 4das bundesweite Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012,das bundesweite Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012,
    5. 5.Ziffer 5die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012,die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012,
    6. 6.Ziffer 6das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 8 GTelG 2012 sowiedas Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 8, GTelG 2012 sowie
    7. 7.Ziffer 7die Selbsteintragung von Impfungen gemäß § 24e Abs. 6 GTelG 2012.die Selbsteintragung von Impfungen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, GTelG 2012.
  2. (2)Absatz 2,Dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin obliegen folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsdie Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen gemäß § 24e Abs. 8 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 als ELGA-Ombudsstelle,die Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 als ELGA-Ombudsstelle,
    2. 2.Ziffer 2Information der betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO betreffend der eHealth-Anwendung eImpfpass in geeigneter Weise,Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13, DSGVO betreffend der eHealth-Anwendung eImpfpass in geeigneter Weise,
    3. 3.Ziffer 3Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihm oder ihr vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihm oder ihr vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,
    4. 4.Ziffer 4die Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO in Verbindung mit § 24e Abs. 3 GTelG 2012,die Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24 e, Absatz 3, GTelG 2012,
    5. 5.Ziffer 5die Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO im Sinne des § 24e Abs. 4 GTelG 2012 ab dem in § 31 Abs. 3 genannten Zeitpunkt,die Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012 ab dem in Paragraph 31, Absatz 3, genannten Zeitpunkt,
    6. 6.Ziffer 6die Koordinierung der Beantwortung von Anträgen gemäß § 19 Abs. 3 unddie Koordinierung der Beantwortung von Anträgen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, und
    7. 7.Ziffer 7die Erteilung der Information gemäß § 24e Abs. 1 GTelG 2012.die Erteilung der Information gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, GTelG 2012.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
    1. 1.Ziffer einsden Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß § 24b Abs. 1 Z 2 GTelG 2012 in Verbindung mit § 30 und § 31 Abs. 3,den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eImpfpasses gemäß Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2, GTelG 2012 in Verbindung mit Paragraph 30 und Paragraph 31, Absatz 3,,
    2. 2.Ziffer 2die von ihm oder ihr vorgenommene Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß § 24d Abs. 2 Z 3 GTelG 2012,die von ihm oder ihr vorgenommene Erinnerung an empfohlene Impfungen gemäß dem jeweils aktuellen Impfplan Österreich gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 3, GTelG 2012,
    3. 3.Ziffer 3von ihm oder ihr vorgenommene Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß § 24d Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 24g GTelG 2012,von ihm oder ihr vorgenommene Auswertungen von im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24 g, GTelG 2012,
    4. 4.Ziffer 4das bundesweite Krisenmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 5 GTelG 2012,das bundesweite Krisenmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 5, GTelG 2012,
    5. 5.Ziffer 5die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012,die von ihm vorgenommenen Zugriffe für Zwecke der Abrechnung von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012,
    6. 6.Ziffer 6das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24d Abs. 2 Z 8 GTelG 2012 sowiedas Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 8, GTelG 2012 sowie
    7. 7.Ziffer 7die Selbsteintragung von Impfungen gemäß § 24e Abs. 6 GTelG 2012.die Selbsteintragung von Impfungen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 6, GTelG 2012.
  2. (2)Absatz 2,Dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin obliegen folgende Pflichten:
    1. 1.Ziffer einsdie Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen gemäß § 24e Abs. 8 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Z 1 GTelG 2012 als ELGA-Ombudsstelle,die Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen gemäß Paragraph 24 e, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012 als ELGA-Ombudsstelle,
    2. 2.Ziffer 2Information der betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO betreffend der eHealth-Anwendung eImpfpass in geeigneter Weise,Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13, DSGVO betreffend der eHealth-Anwendung eImpfpass in geeigneter Weise,
    3. 3.Ziffer 3Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihm oder ihr vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihm oder ihr vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,
    4. 4.Ziffer 4die Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO in Verbindung mit § 24e Abs. 3 GTelG 2012,die Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24 e, Absatz 3, GTelG 2012,
    5. 5.Ziffer 5die Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO im Sinne des § 24e Abs. 4 GTelG 2012 ab dem in § 31 Abs. 3 genannten Zeitpunkt,die Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO im Sinne des Paragraph 24 e, Absatz 4, GTelG 2012 ab dem in Paragraph 31, Absatz 3, genannten Zeitpunkt,
    6. 6.Ziffer 6die Koordinierung der Beantwortung von Anträgen gemäß § 19 Abs. 3 unddie Koordinierung der Beantwortung von Anträgen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, und
    7. 7.Ziffer 7die Erteilung der Information gemäß § 24e Abs. 1 GTelG 2012.die Erteilung der Information gemäß Paragraph 24 e, Absatz eins, GTelG 2012.

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