§ 23 B-AStV Anforderungen an Arbeitsräume

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
Raumhöhe in Arbeitsräumen
  1. (1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:Abweichend von Absatz eins, dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
    1. 1.Ziffer eins2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2,
    2. 2.Ziffer 22,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2.
  3. (3)Absatz 3,Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
Raumhöhe in Arbeitsräumen
  1. (1)Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:Abweichend von Absatz eins, dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, wenn nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
    1. 1.Ziffer eins2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2,
    2. 2.Ziffer 22,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2.
  3. (3)Absatz 3,Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
  4. (4)Absatz 4,§ 46 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.Paragraph 46, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 30. September 2002.

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