§ 8 MABG Operationsassistenz

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. 1.Ziffer einsdie Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Operationstechnischen Assistenz erfolgen oder
    2. 2.Ziffer 2der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Operationstechnischen Assistenz die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. (2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz umfasst insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports,
    2. 2.Ziffer 2die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung,
    3. 3.Ziffer 3die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen,
    4. 4.Ziffer 4die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte,
    5. 5.Ziffer 5die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente,
    6. 6.Ziffer 6die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und
    7. 7.Ziffer 7die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.01.2013 bis 30.06.2022
  1. (1)Absatz eins,Die Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
    1. 1.Ziffer einsdie Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Operationstechnischen Assistenz erfolgen oder
    2. 2.Ziffer 2der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Operationstechnischen Assistenz die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
  2. (2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbereich der Operationsassistenz umfasst insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Annahme, Identifikation und Vorbereitung der zu operierenden Patienten/-innen einschließlich des An- und Abtransports,
    2. 2.Ziffer 2die Vorbereitung des Operationsraums hinsichtlich der erforderlichen unsterilen Geräte und Lagerungsbehelfe, einschließlich deren Überprüfung auf Funktionstüchtigkeit, sowie deren Wartung,
    3. 3.Ziffer 3die Assistenz bei der Lagerung der Patienten/-innen,
    4. 4.Ziffer 4die perioperative Bedienung der unsterilen Geräte,
    5. 5.Ziffer 5die Assistenz bei der Sterilisation der Geräte und Instrumente,
    6. 6.Ziffer 6die Aufbereitung und Funktionskontrolle der unsterilen Geräte und
    7. 7.Ziffer 7die Assistenz bei der Umsetzung der Hygienerichtlinien hinsichtlich des Operationsraums, der Geräte und der Instrumente.

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