§ 31 MABG Trainingstherapiebeirat

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist ein Trainingstherapiebeirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
    1. 1.Ziffer einsÜberprüfung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ auf ihre Übereinstimmung mit den durch Verordnung gemäß § 34 festgelegten Mindestanforderungen zur generellen Akkreditierung,Überprüfung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ auf ihre Übereinstimmung mit den durch Verordnung gemäß Paragraph 34, festgelegten Mindestanforderungen zur generellen Akkreditierung,
    2. 2.Ziffer 2Überprüfung von Anträgen auf Anerkennung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ zur individuellen Akkreditierung,
    3. 3.Ziffer 3Stellungnahme im Verfahren zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 28 Abs. 2,Stellungnahme im Verfahren zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 2,,
    4. 1.Ziffer einsÜberprüfung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ für eine generelle Akkreditierung gemäß § 30,Überprüfung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ für eine generelle Akkreditierung gemäß Paragraph 30,,
    5. 2.Ziffer 2Überprüfung von Anträgen auf individuelle Akkreditierung gemäß § 30a,Überprüfung von Anträgen auf individuelle Akkreditierung gemäß Paragraph 30 a,,
    6. 43.Ziffer 43die Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen.
  2. (2)Absatz 2,Mitglieder des Trainingstherapiebeirats sind:
    1. 1.Ziffer einsein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzende/r,
    2. 2.Ziffer 2ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit,
    3. 2.Ziffer 2ein/e weitere/r Vertreter/in des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
    4. 3.Ziffer 3ein/e AngehörigePhysiotherapeut/r des physiotherapeutischen Dienstesin, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist,
    5. 4.Ziffer 4ein/e Sportwissenschafter/in, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist, und
    6. 5.Ziffer 5ein/e von der Österreichischen Ärztekammer nominierte/r Arzt/Ärztin, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 und je ein/e Stellvertreter/in sind vom/von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in für Gesundheit für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und je ein/e Stellvertreter/in sind vom/von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in für Gesundheit für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. (4)Absatz 4,Der Trainingstherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu beinhalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in für Gesundheit.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitglieder des Trainingstherapiebeirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.Die Mitglieder des Trainingstherapiebeirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 26.09.2012 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist ein Trainingstherapiebeirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
    1. 1.Ziffer einsÜberprüfung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ auf ihre Übereinstimmung mit den durch Verordnung gemäß § 34 festgelegten Mindestanforderungen zur generellen Akkreditierung,Überprüfung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ auf ihre Übereinstimmung mit den durch Verordnung gemäß Paragraph 34, festgelegten Mindestanforderungen zur generellen Akkreditierung,
    2. 2.Ziffer 2Überprüfung von Anträgen auf Anerkennung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ zur individuellen Akkreditierung,
    3. 3.Ziffer 3Stellungnahme im Verfahren zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 28 Abs. 2,Stellungnahme im Verfahren zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 2,,
    4. 1.Ziffer einsÜberprüfung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ für eine generelle Akkreditierung gemäß § 30,Überprüfung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ für eine generelle Akkreditierung gemäß Paragraph 30,,
    5. 2.Ziffer 2Überprüfung von Anträgen auf individuelle Akkreditierung gemäß § 30a,Überprüfung von Anträgen auf individuelle Akkreditierung gemäß Paragraph 30 a,,
    6. 43.Ziffer 43die Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen.
  2. (2)Absatz 2,Mitglieder des Trainingstherapiebeirats sind:
    1. 1.Ziffer einsein/e rechtskundige/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheitdas Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzende/r,
    2. 2.Ziffer 2ein/e weitere/r Vertreter/in des Bundesministeriums für Gesundheit,
    3. 2.Ziffer 2ein/e weitere/r Vertreter/in des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
    4. 3.Ziffer 3ein/e AngehörigePhysiotherapeut/r des physiotherapeutischen Dienstesin, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist,
    5. 4.Ziffer 4ein/e Sportwissenschafter/in, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist, und
    6. 5.Ziffer 5ein/e von der Österreichischen Ärztekammer nominierte/r Arzt/Ärztin, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 und je ein/e Stellvertreter/in sind vom/von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in für Gesundheit für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und je ein/e Stellvertreter/in sind vom/von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in für Gesundheit für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. (4)Absatz 4,Der Trainingstherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu beinhalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in für Gesundheit.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitglieder des Trainingstherapiebeirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.Die Mitglieder des Trainingstherapiebeirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz eins, ehrenamtlich aus.

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