§ 29 PThG 2024 EU/EWR-Berufsanerkennung – Anpassungslehrgang

Psychotherapiegesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang gemäß § 27 Abs. 4 und 6Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 6
    1. 1.Ziffer einsist die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs in Österreich unter Anleitung und Fachaufsicht einer bzw. eines Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13,ist die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs in Österreich unter Anleitung und Fachaufsicht einer bzw. eines Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13,,
    2. 2.Ziffer 2hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 13 einherzugehen,hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 13, einherzugehen,
    3. 3.Ziffer 3ist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 zu bewerten undist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, zu bewerten und
    4. 4.Ziffer 4kann im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden.
  2. (2)Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13.Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13,
  3. (3)Absatz 3,Die Zustimmung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, sofernDie Zustimmung gemäß Absatz 2, ist zu erteilen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie in der Einrichtung oder durch die Berufsangehörige bzw. den Berufsangehörigen erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Kompetenzen vermitteln und
    2. 2.Ziffer 2die fachliche und pädagogische Eignung der bzw. des Berufsangehörigen, unter deren bzw. dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.
  4. (4)Absatz 4,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Psychotherapie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
    1. 1.Ziffer einsvon der bzw. dem Berufsangehörigen, unter deren bzw. dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
    2. 2.Ziffer 2nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 zur Durchführung der Bewertung vorzulegennach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
    sind.
  5. (5)Absatz 5,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht einer bzw. eines Berufsangehörigen in Österreich befugt und haben auf diesen Umstand bei der Ausübung dieser Tätigkeit eindeutig hinzuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang gemäß § 27 Abs. 4 und 6Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 6
    1. 1.Ziffer einsist die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs in Österreich unter Anleitung und Fachaufsicht einer bzw. eines Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13,ist die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs in Österreich unter Anleitung und Fachaufsicht einer bzw. eines Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13,,
    2. 2.Ziffer 2hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 13 einherzugehen,hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 13, einherzugehen,
    3. 3.Ziffer 3ist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 zu bewerten undist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, zu bewerten und
    4. 4.Ziffer 4kann im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden.
  2. (2)Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13.Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13,
  3. (3)Absatz 3,Die Zustimmung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, sofernDie Zustimmung gemäß Absatz 2, ist zu erteilen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie in der Einrichtung oder durch die Berufsangehörige bzw. den Berufsangehörigen erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Kompetenzen vermitteln und
    2. 2.Ziffer 2die fachliche und pädagogische Eignung der bzw. des Berufsangehörigen, unter deren bzw. dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.
  4. (4)Absatz 4,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Psychotherapie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
    1. 1.Ziffer einsvon der bzw. dem Berufsangehörigen, unter deren bzw. dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
    2. 2.Ziffer 2nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 zur Durchführung der Bewertung vorzulegennach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
    sind.
  5. (5)Absatz 5,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht einer bzw. eines Berufsangehörigen in Österreich befugt und haben auf diesen Umstand bei der Ausübung dieser Tätigkeit eindeutig hinzuweisen.

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