Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.10.2026
(1)Absatz eins,Wer die selbständige Berufsausübung der Psychotherapie beabsichtigt, hat
1.Ziffer einsals ersten Ausbildungsabschnitt ein Bachelorstudium gemäß § 11 an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung, mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten,als ersten Ausbildungsabschnitt ein Bachelorstudium gemäß Paragraph 11, an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung, mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten,
2.Ziffer 2als zweiten Ausbildungsabschnitt ein Masterstudium der Psychotherapie gemäß § 12 an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mit mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten,als zweiten Ausbildungsabschnitt ein Masterstudium der Psychotherapie gemäß Paragraph 12, an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mit mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkten,
3.Ziffer 3als dritten Ausbildungsabschnitt eine postgraduelle psychotherapeutische Fachausbildung bei Psychotherapeutischen Fachgesellschaften, wobei ein Teil der postgraduellen Ausbildung nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) im Sinne des § 23 Abs. 7 erfolgreich zu absolvieren ist, sowieals dritten Ausbildungsabschnitt eine postgraduelle psychotherapeutische Fachausbildung bei Psychotherapeutischen Fachgesellschaften, wobei ein Teil der postgraduellen Ausbildung nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) im Sinne des Paragraph 23, Absatz 7, erfolgreich zu absolvieren ist, sowie
(2)Absatz 2,Dem Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes gemäß Abs. 1 Z 1 istDem Abschluss des ersten Ausbildungsabschnittes gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist
1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung des Bachelor- und Masterstudiums oder Diplomstudiums der Humanmedizin,
2.Ziffer 2die erfolgreiche Absolvierung des Bachelorstudiums der Psychologie mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
3.Ziffer 3die erfolgreiche Absolvierung des Bachelorstudiums der Sozialen Arbeit mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
4.Ziffer 4die erfolgreiche Absolvierung eines auf ein nicht einschlägiges Grundstudium aufbauenden Masterstudiums der Sozialen Arbeit mit mindestens 120 ECTS-Anerkennungspunkten, sofern bis zum Abschluss des Masterstudiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anerkennungspunkten erworben wurden, an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
5.Ziffer 5die erfolgreiche Absolvierung eines Masterstudiums mit curricularer Schwerpunktsetzung in Sozialpädagogik mit mindestens 120 ECTS Anrechnungspunkten, sofern bis zum Abschluss des Studiums Kenntnisse über wesentliche Inhalte des Grundstudiums Soziale Arbeit im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anerkennungspunkten erworben wurden, an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
6.Ziffer 6die Eintragung in die Musiktherapeutenliste gemäß § 19 in Verbindung mit § 8 Musiktherapiegesetz,die Eintragung in die Musiktherapeutenliste gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 8, Musiktherapiegesetz,
7.Ziffer 7die Berechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Diensts gemäß § 1 MTD-Gesetz,die Berechtigung zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Diensts gemäß Paragraph eins, MTD-Gesetz,
8.Ziffer 8die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 27 GuKG,die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Paragraph 27, GuKG,
9.Ziffer 9die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß § 10 HebG oderdie Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes gemäß Paragraph 10, HebG oder
10.Ziffer 10Zeugnisse gemäß § 1 Z 1 der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 116/2022,Zeugnisse gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, der Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2022,,
gleichgestellt.
(3)Absatz 3,Dem Abschluss der ersten beiden Ausbildungsabschnitte gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind dieDem Abschluss der ersten beiden Ausbildungsabschnitte gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind die
1.Ziffer einsEintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 ÄrzteG 1998 alsEintragung in die Ärzteliste gemäß Paragraph 27, ÄrzteG 1998 als
a)Litera aFachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
b)Litera bFachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,
c)Litera cÄrztin für Allgemeinmedizin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin bzw. Facharzt mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY I, II und III) oderÄrztin für Allgemeinmedizin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin bzw. Facharzt mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY römisch eins, römisch zwei und römisch drei) oder
d)Litera dÄrztin für Allgemeinmedizin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin bzw. Facharzt mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY III),Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin bzw. Facharzt mit Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin und ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin (PSY römisch drei),
2.Ziffer 2Eintragung in die Musiktherapeutenliste gemäß § 19 in Verbindung mit § 7 Musiktherapiegesetz,Eintragung in die Musiktherapeutenliste gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 7, Musiktherapiegesetz,
3.Ziffer 3Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 26 Psychologengesetz 2013,Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 26, Psychologengesetz 2013,
4.Ziffer 4die Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß § 17 Psychologengesetz 2013,die Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 17, Psychologengesetz 2013,
5.Ziffer 5erfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß § 6 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, odererfolgreiche Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß Paragraph 6, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, oder
6.Ziffer 6Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
gleichgestellt.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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