§ 8 PThG 2024 Berufsbezeichnung

PThG 2024 - Psychotherapiegesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Berufs- und Zusatzbezeichnungen
  1. (1)Absatz eins,Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, haben bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung
    1. 1.Ziffer eins„Psychotherapeutin“ (weiblich) bzw.
    2. 2.Ziffer 2„Psychotherapeut“ (männlich) bzw.
    3. 3.Ziffer 3„Psychotherapeut:in“ (divers, inter, offen, keine Angabe)
    zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Berufsangehörige sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die in der Ausbildung erlernte psychotherapiewissenschaftliche Ausrichtung (Cluster) bzw. die in den Ausbildungen erlernten psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) in Klammer als Zusatzbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnungen anzufügen wie folgt:Berufsangehörige sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die in der Ausbildung erlernte psychotherapiewissenschaftliche Ausrichtung (Cluster) bzw. die in den Ausbildungen erlernten psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) in Klammer als Zusatzbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnungen anzufügen wie folgt:
    1. 1.Ziffer einsHumanistische Therapie,
    2. 2.Ziffer 2Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie,
    3. 3.Ziffer 3Systemische Therapie,
    4. 4.Ziffer 4Verhaltenstherapie.
    Die in der Ausbildung im Rahmen der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung (Cluster) gemäß Z 1 bis 4 erlernte psychotherapeutische Methode bzw. die erlernten psychotherapeutischen Methoden kann bzw. können zusätzlich nach einem Schrägstich innerhalb des Klammerausdrucks ausgewiesen werden.Die in der Ausbildung im Rahmen der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung (Cluster) gemäß Ziffer eins bis 4 erlernte psychotherapeutische Methode bzw. die erlernten psychotherapeutischen Methoden kann bzw. können zusätzlich nach einem Schrägstich innerhalb des Klammerausdrucks ausgewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3,Berufsangehörige, die eine qualitätszertifizierte Weiterbildung erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Bezeichnung der Weiterbildung im beruflichen Verkehr nach der oder den Zusatzbezeichnung(en) gegebenenfalls die erlernte psychotherapeutische Methode oder erlernten psychotherapeutischen Methoden anzuführen, wobei es sich dabei um eine Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des psychotherapeutischen Berufsbildes handelt.
  4. (4)Absatz 4,Berufsangehörige,
    1. 1.Ziffer einsdie die Berufstätigkeit beendet haben oder
    2. 2.Ziffer 2deren Berufsberechtigung aufgrund eines zeitweiligen Verzichts der bzw. des Berufsangehörigen ruht oder
    3. 3.Ziffer 3die ihren Beruf im Ausland ausüben,
    dürfen ihre Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung sowie die erlernte Methode, sofern kein Bezug zu einer inländischen Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen.
  5. (5)Absatz 5,Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, unddiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
    2. 2.Ziffer 2neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
  6. (6)Absatz 6,Die Führung von Berufs-, Zusatz-, Methoden- und Weiterbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 5 ist den dort genannten Personen vorbehalten.Die Führung von Berufs-, Zusatz-, Methoden- und Weiterbildungsbezeichnungen gemäß Absatz eins bis 5 ist den dort genannten Personen vorbehalten.
  7. (7)Absatz 7,Die Führung anderer verwechselbarer Berufs- und Zusatzbezeichnungen durch hierzu nicht berechtigte Personen und Bezeichnungen, die geeignet sind, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie oder von Teilen der Psychotherapie vorzutäuschen, sind untersagt.
  8. (8)Absatz 8,In Fachausbildung stehende Personen der Psychotherapie sind nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) berechtigt und im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit verpflichtet, die Bezeichnung
    1. 1.Ziffer eins„Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (weiblich) bzw.
    2. 2.Ziffer 2„Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (männlich) bzw.
    3. 3.Ziffer 3„Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (divers, inter, offen, keine Angabe)
    in ungekürzter Form zu führen. Die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen ist den in die Berufsliste (Psychotherapie) als solche eingetragenen Personen vorbehalten und endet mit der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß § 25 oder mit dem Ausscheiden aus der psychotherapeutischen Fachausbildung.in ungekürzter Form zu führen. Die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen ist den in die Berufsliste (Psychotherapie) als solche eingetragenen Personen vorbehalten und endet mit der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß Paragraph 25, oder mit dem Ausscheiden aus der psychotherapeutischen Fachausbildung.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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