Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Berufsberechtigung
(1)Absatz eins,Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie sind ausschließlich Personen berechtigt, die
1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
2.Ziffer 2die zur verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderliche
a)Litera agesundheitliche (somatische und psychische) Eignung und
b)Litera bVertrauenswürdigkeit
nachgewiesen haben,
3.Ziffer 3einen Qualifikationsnachweis (§§ 26 oder 27) erbringen,einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 26, oder 27) erbringen,
4.Ziffer 4über die für die Berufsausübung der Psychotherapie erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl. III Nr. 216/2001, verfügen,über die für die Berufsausübung der Psychotherapie erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2001,, verfügen,
5.Ziffer 5eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und
6.Ziffer 6in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen sind.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erforderlichen Ausbildung sind nachweislich die Gebiete psychotherapeutische und psychotherapierelevante Diagnostik, psychotherapeutische Methodik, psychotherapeutische Technik, psychotherapeutische Begutachtung, ethische und rechtliche Rahmenbedingungen in der Psychotherapie, psychotherapeutische Selbsterfahrung, psychotherapeutische Supervision sowie psychotherapierelevante praktische Tätigkeiten in einem für die Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten angemessenen Umfang vorzusehen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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