Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Regelungsgegenstand
Dieses Bundesgesetz regelt
1.Ziffer einsdie Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Psychotherapeutin“, „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut:in“ sowie
2.Ziffer 2die Ausbildung und die Berufsausübung der Psychotherapie, insbesondere
a)Litera adie Berufsausbildung,
b)Litera bdie Berufsberechtigung,
c)Litera cdie Berufsausübung und
d)Litera ddie Berufspflichten.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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