§ 6 PThG 2024 Berufsumschreibung und Kompetenzbereich

PThG 2024 - Psychotherapiegesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Berufsumschreibung
  1. (1)Absatz eins,Psychotherapie ist die nach der Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes erlernte, bewusste, geplante und umfassende Anwendung von wissenschaftlichen Methoden der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) Humanistische Therapie, Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie, Systemische Therapie und Verhaltenstherapie in einer therapeutischen Beziehung mit dem Ziel
    1. 1.Ziffer einsStörungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, vorzubeugen, diese festzustellen, zu lindern, zu stabilisieren und zu heilen,
    2. 2.Ziffer 2behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
    3. 3.Ziffer 3die Entwicklung, Reifung und Gesundheit der behandelten bzw. betreuten Personen zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausübung des psychotherapeutischen Berufes umfasst die eigenverantwortliche psychotherapeutische Diagnostik, Behandlung, Beratung, Betreuung oder Begleitung von Personen aller Altersstufen mit emotional, psychosomatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, insbesondere im Rahmen der
    1. 1.Ziffer einspsychotherapeutischen Versorgung als Krankenbehandlung bei akuten und chronischen Krankheitszuständen, als Krisenintervention sowie als Präventions- und Rehabilitationsmaßnahme,
    2. 2.Ziffer 2Förderung personaler und sozialer Kompetenzen, insbesondere als Selbsterfahrung und Supervision,
    3. 3.Ziffer 3Erstellung von psychotherapeutischen Gutachten,
    4. 4.Ziffer 4Ausbildung sowie
    5. 5.Ziffer 5psychotherapeutischen Lehre und Forschung
    unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3,Psychotherapeutische Versorgung im Sinne des Abs. 2 Z 1 umfasst alle individuellen und personenbezogenen psychotherapeutischen Maßnahmen, die der Feststellung, Erhaltung, Förderung oder Wiedererlangung der psychischen und psychosomatischen Gesundheit von Personen aller Altersstufen dienen. Sie findet im Einzel-, Gruppen- oder Paarsetting sowie mit anderen zu beteiligenden Personen statt und bezieht Risiken und Ressourcen, die konkrete Lebenssituation, den sozialen und kulturellen Hintergrund, die jeweilige Lebensphase der behandelten, beratenen, betreuten oder begleiteten Personen sowie Kompetenzen zum Erkennen von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte, soziale und strukturelle Gewalt, und deren Folgen mit ein. Dabei werden die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen berücksichtigt, die Selbständigkeit der behandelten oder betreuten Personen unterstützt sowie deren Recht auf Selbstbestimmung geachtet und gefördert.Psychotherapeutische Versorgung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, umfasst alle individuellen und personenbezogenen psychotherapeutischen Maßnahmen, die der Feststellung, Erhaltung, Förderung oder Wiedererlangung der psychischen und psychosomatischen Gesundheit von Personen aller Altersstufen dienen. Sie findet im Einzel-, Gruppen- oder Paarsetting sowie mit anderen zu beteiligenden Personen statt und bezieht Risiken und Ressourcen, die konkrete Lebenssituation, den sozialen und kulturellen Hintergrund, die jeweilige Lebensphase der behandelten, beratenen, betreuten oder begleiteten Personen sowie Kompetenzen zum Erkennen von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte, soziale und strukturelle Gewalt, und deren Folgen mit ein. Dabei werden die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen berücksichtigt, die Selbständigkeit der behandelten oder betreuten Personen unterstützt sowie deren Recht auf Selbstbestimmung geachtet und gefördert.
  4. (4)Absatz 4,Die berufsmäßige Ausübung der Psychotherapie ist Berufsangehörigen vorbehalten, ausgenommen Abs. 2 Z 4 und 5.Die berufsmäßige Ausübung der Psychotherapie ist Berufsangehörigen vorbehalten, ausgenommen Absatz 2, Ziffer 4 und 5,
  5. (5)Absatz 5,Der Berufsangehörigen vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie psychotherapeutische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben sowie auf Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das persönliche Erleben und Verhalten und
    2. 2.Ziffer 2aufbauend auf Z 1 die Erstellung von psychotherapeutischen Befunden und Gutachten hinsichtlich der Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das persönliches Erleben und Verhalten beeinflussen oder die durch persönliches Erleben und Verhalten beeinflusst werden.aufbauend auf Ziffer eins, die Erstellung von psychotherapeutischen Befunden und Gutachten hinsichtlich der Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das persönliches Erleben und Verhalten beeinflussen oder die durch persönliches Erleben und Verhalten beeinflusst werden.
  6. (6)Absatz 6,Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie), sofern sie vertrauenswürdig sowie persönlich und gesundheitlich (psychisch und somatisch) geeignet sind, zur Ausübung der in Abs. 2 Z 1 genannten Tätigkeiten für die Dauer ihrer Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) unter Anleitung und Aufsicht sowie unter Lehrsupervision durch ausbildende Berufsangehörige berechtigt.Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie), sofern sie vertrauenswürdig sowie persönlich und gesundheitlich (psychisch und somatisch) geeignet sind, zur Ausübung der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Tätigkeiten für die Dauer ihrer Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) unter Anleitung und Aufsicht sowie unter Lehrsupervision durch ausbildende Berufsangehörige berechtigt.
  7. (7)Absatz 7,Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst nicht die Verschreibung von Arzneimitteln.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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