Als Qualifikationsnachweis gilt ein Abschlusszertifikat über eine mit Erfolg abgeschlossene Psychotherapeutische Approbationsprüfung gemäß § 18. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Abschlusszertifikat über eine mit Erfolg abgeschlossene Psychotherapeutische Approbationsprüfung gemäß Paragraph 18,
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