§ 23 PThG 2024 Berufsliste (Psychotherapie)

PThG 2024 - Psychotherapiegesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie berechtigten Personen Berufsliste (Psychotherapie) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Führung der Berufsliste kann sich die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.
  2. (2)Absatz 2,Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEintragungsnummer,
    2. 2.Ziffer 2Eintragungsdatum,
    3. 3.Ziffer 3Vor- und Familienname bzw. -namen, gegebenenfalls Geburtsname,
    4. 4.Ziffer 4akademische Grade, verliehene Titel sowie ausländische Titel (fakultativ),
    5. 5.Ziffer 5Geschlecht,
    6. 6.Ziffer 6Staatsangehörigkeit,
    7. 7.Ziffer 7Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    8. 8.Ziffer 8Geburtsdatum,
    9. 9.Ziffer 9Zustelladresse,
    10. 10.Ziffer 10Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung und erlernte psychotherapeutische Methode (fakultativ),
    11. 11.Ziffer 11Hinweise auf die Berufsausübung in Fremdsprachen (fakultativ),
    12. 12.Ziffer 12Berufssitz bzw. Berufssitze oder Arbeitsort bzw. Arbeitsorte:
      1. a)Litera aBezeichnung der Praxis oder Einrichtung,
      2. b)Litera bPostadresse,
      3. c)Litera cTelefonnummer,
      4. d)Litera dWebsite (fakultativ),
      5. e)Litera eE-Mail-Adresse,
      6. f)Litera fBarrierefreiheit,
    13. 13.Ziffer 13Beginn der Berufsausübung,
    14. 14.Ziffer 14Hinweise auf Beendigung der Berufstätigkeit, Ruhen der Berufsberechtigung und Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sowie
    15. 15.Ziffer 15das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004.das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
    Im Falle des Todes einer bzw. eines Berufsangehörigen kommt § 52 Abs. 4, im Falle der Entziehung der Berufsberechtigung § 54 Abs. 1 zur Anwendung.Im Falle des Todes einer bzw. eines Berufsangehörigen kommt Paragraph 52, Absatz 4,, im Falle der Entziehung der Berufsberechtigung Paragraph 54, Absatz eins, zur Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Ausnahme des Geburtsnamens sowie Z 10 und Z 12 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich in geeigneter, umfassend barrierefreier Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.Die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 mit Ausnahme des Geburtsnamens sowie Ziffer 10 und Ziffer 12 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich in geeigneter, umfassend barrierefreier Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
  4. (4)Absatz 4,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste (Psychotherapie) aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
    1. 1.Ziffer einsim öffentlichen Interesse ist,
    2. 2.Ziffer 2im Einklang mit der Werbebeschränkung steht und
    3. 3.Ziffer 3für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.
  5. (5)Absatz 5,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.
  6. (6)Absatz 6,Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach einer Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) oder nach dem Tod der bzw. des Berufsangehörigen aufzubewahren. Die Daten sind danach nachweislich unwiederbringlich zu löschen.Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach einer Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) oder nach dem Tod der bzw. des Berufsangehörigen aufzubewahren. Die Daten sind danach nachweislich unwiederbringlich zu löschen.
  7. (7)Absatz 7,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung ebenso jene Personen, die sich in psychotherapeutischer Fachausbildung unter Lehrsupervision befinden, in der Berufsliste (Psychotherapie) zu führen.
  8. (8)Absatz 8,Die Berufsliste (Psychotherapie) hat im Hinblick auf Personen, die sich in psychotherapeutischer Fachausbildung unter Lehrsupervision befinden, folgende Daten zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEintragungsnummer,
    2. 2.Ziffer 2Eintragungsdatum,
    3. 3.Ziffer 3Vor- und Familienname bzw. -namen, gegebenenfalls Geburtsname,
    4. 4.Ziffer 4Geschlecht,
    5. 5.Ziffer 5Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
    6. 6.Ziffer 6Geburtsdatum,
    7. 7.Ziffer 7Zustelladresse,
    8. 8.Ziffer 8E-Mail-Adresse,
    9. 9.Ziffer 9Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung (Fachgesellschaft),
    10. 10.Ziffer 10Hinweis auf eine Unterbrechung der Ausbildung sowie
    11. 11.Ziffer 11das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG.
  9. (9)Absatz 9,Die gemäß Abs. 8 Z 1 bis 3 mit Ausnahme des Geburtsnamens sowie 8 bis 10 angeführten Daten sind öffentlich in geeigneter, umfassend barrierefreier Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.Die gemäß Absatz 8, Ziffer eins, bis 3 mit Ausnahme des Geburtsnamens sowie 8 bis 10 angeführten Daten sind öffentlich in geeigneter, umfassend barrierefreier Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
  10. (10)Absatz 10,Die Daten gemäß Abs. 8 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung oder Abbruch der psychotherapeutischen Fachausbildung aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz 8, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung oder Abbruch der psychotherapeutischen Fachausbildung aufzubewahren.
  11. (11)Absatz 11,Als Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit sind Erfassungen oder Änderungen von personenbezogenen Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) zulässig. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten sowie deren Übermittlung ist zu protokollieren. Protokolldaten dürfen nicht personenbezogen verwendet werden, außer dies ist zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlich geltend gemachter Ansprüche, zur Sicherstellung der rechtmäßigen Verwendung der Datenverarbeitung oder aus technischen Gründen notwendig.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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