Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Berufsangehörige sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
2.Ziffer 2der Auskunftserteilung (§ 43 Abs. 1 und 2),der Auskunftserteilung (Paragraph 43, Absatz eins und 2),
3.Ziffer 3der Dokumentation (§ 44) undder Dokumentation (Paragraph 44,) und
4.Ziffer 4der Anzeige oder Mitteilung (§§ 45 Abs. 4 bis 7)der Anzeige oder Mitteilung (Paragraphen 45, Absatz 4 bis 7)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten.
(2)Absatz 2,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragenen Personen zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten anonymisierte Datensätze bzw. Datenauswertungen zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist ermächtigt,
1.Ziffer einsEinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 und einschlägigen Forschungseinrichtungen,Einrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und einschlägigen Forschungseinrichtungen,
2.Ziffer 2der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria,
auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. Datenauswertungen zur Sicherung der Qualität sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen, satzungsmäßigen oder statutarischen Aufgaben zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
1.Ziffer einsder Durchführung einer EU/EWR-Anerkennung (§§ 27 bis 33) sowie der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EU/EWR-Berufsanerkennungen (§ 28 Abs. 8, § 34 Abs. 10),der Durchführung einer EU/EWR-Anerkennung (Paragraphen 27 bis 33) sowie der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EU/EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 28, Absatz 8,, Paragraph 34, Absatz 10,),
2.Ziffer 2der Registrierung von im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs vorübergehend tätigen Berufsangehörigen (§ 34),der Registrierung von im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs vorübergehend tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 34,),
3.Ziffer 3der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 54 Abs. 10 und 11),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 54, Absatz 10 und 11),
4.Ziffer 4der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige
zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der DSGVO ausgeschlossen.
(7)Absatz 7,Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO von der bzw. dem Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO von der bzw. dem Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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