§ 34 PThG 2024 Freier Dienstleistungsverkehr

PThG 2024 - Psychotherapiegesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Psychotherapie berufsmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Arbeitsort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs die Psychotherapie berufsmäßig vorübergehend in Österreich ohne Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) ausüben.
  2. (2)Absatz 2,Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen BundesministerVor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister
    1. 1.Ziffer einseine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats vorzulegen, die bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer die für die Berufsausübung der Psychotherapie erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise besitzt und die Psychotherapie berufsmäßig im Herkunftsstaat rechtmäßig ausübt, und
    2. 2.Ziffer 2einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 26 oder 27, einen Nachweis über die Staatangehörigkeit, einen Nachweis einer § 50 entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung, eine Bescheinigung, dass die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt worden ist und keine Vorstrafen vorliegen, und eine Erklärung über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl. III Nr. 216/2001,einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 26, oder 27, einen Nachweis über die Staatangehörigkeit, einen Nachweis einer Paragraph 50, entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung, eine Bescheinigung, dass die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt worden ist und keine Vorstrafen vorliegen, und eine Erklärung über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2001,,
    vorzulegen. Sofern eine vorherige Anzeige aus Gründen der Dringlichkeit, insbesondere im Fall der drohenden Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsschädigung für die Patientin bzw. den Patienten oder Dritte nicht möglich ist, hat die Verständigung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Meldung gemäß Abs. 2 istDie Meldung gemäß Absatz 2, ist
    1. 1.Ziffer einseinmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 auszuüben undeinmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, auszuüben und
    2. 2.Ziffer 2unabhängig davon im Fall einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit unverzüglich zu erstatten.
  4. (4)Absatz 4,Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung kann die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin bzw. des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers deren bzw. dessen Qualifikation nachprüfen. Über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation bzw. deren Ergebnis hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die Dienstleistungserbringerin bzw. den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 zu unterrichten. Treten Gründe auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, ist die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung kann die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin bzw. des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers deren bzw. dessen Qualifikation nachprüfen. Über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation bzw. deren Ergebnis hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die Dienstleistungserbringerin bzw. den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2, zu unterrichten. Treten Gründe auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, ist die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Ergibt die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers und dem Qualifikationsnachweis gemäß §§ 26 oder 27 besteht, der die Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin bzw. des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, nicht ausgeglichen werden kann, hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der Dienstleistungserbringerin bzw. dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen nachzuweisen. Kann die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerdieser bzw. diesem die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bescheidmäßig zu untersagen.Ergibt die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 4,, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers und dem Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 26, oder 27 besteht, der die Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin bzw. des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, nicht ausgeglichen werden kann, hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der Dienstleistungserbringerin bzw. dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen nachzuweisen. Kann die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerdieser bzw. diesem die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, bescheidmäßig zu untersagen.
  6. (6)Absatz 6,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Berufsqualifikationen der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bzw. er bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
  7. (7)Absatz 7,Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf
    1. 1.Ziffer einsin Fällen des Abs. 4 nach positiver Entscheidung der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministers oder nach Ablauf der in Abs. 5 angeführten Fristen,in Fällen des Absatz 4, nach positiver Entscheidung der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministers oder nach Ablauf der in Absatz 5, angeführten Fristen,
    2. 2.Ziffer 2ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2
    aufgenommen werden.
  8. (8)Absatz 8,Die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer
    1. 1.Ziffer einsunterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den in Österreich für Berufsangehörige geltenden Berufspflichten und
    2. 2.Ziffer 2haben die Dienstleistung unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 8 zu erbringen.haben die Dienstleistung unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 8, zu erbringen.
    Verstößt die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer gegen diese Pflichten, so hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde ihres bzw. seines Herkunftsstaats anzuzeigen.
  9. (9)Absatz 9,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Berufsangehörigen zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdie bzw. der Betreffende in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen ist und den psychotherapeutischen Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. 2.Ziffer 2ihr bzw. ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, entzogen ist.
  10. (10)Absatz 10,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister übermittelt Informationen gemäß Abs. 8 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister übermittelt Informationen gemäß Absatz 8, erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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