Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Berufsangehörige haben die Patientin bzw. den Patienten vor der Erbringung psychotherapeutischer Leistungen so aufzuklären, dass diese bzw. dieser die Entscheidung über die Einwilligung in eine psychotherapeutische Leistung informiert treffen kann. Treten Änderungen im Verlauf der psychotherapeutischen Leistung auf oder sind erhebliche Änderungen des Vorgehens erforderlich, ist auch während der laufenden psychotherapeutischen Leistung hierüber aufzuklären.
(2)Absatz 2,Entsprechend der in Aussicht genommenen Leistung ist insbesondere aufzuklären über
1.Ziffer einsdie Vorgangsweise bei der psychotherapeutischen Diagnostik,
2.Ziffer 2die methodische Vorgangsweise, Sitzungsdauer, Sitzungsfrequenz und voraussichtliche Gesamtdauer der psychotherapeutischen Leistung,
3.Ziffer 3die möglichen Folgen der psychotherapeutischen Leistung bzw. eines Unterbleibens dieser,
4.Ziffer 4die möglichen Alternativen zu einer bestimmten psychotherapeutischen Leistung,
5.Ziffer 5den Preis für die zu erbringenden Leistungen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt,
6.Ziffer 6die Regelung für die Absage von vereinbarten Terminen bei Urlaub oder Verhinderung der bzw. des Berufsangehörigen oder der Patientin bzw. des Patienten,
7.Ziffer 7die Gründe einer eventuell notwendigen Abänderung der geplanten Vorgehensweise während einer psychotherapeutischen Leistung sowie
8.Ziffer 8die Verarbeitung von Daten, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung von Daten an Dritte.
In Institutionen oder Organisationen tätige Berufsangehörige haben darüber hinaus ihre Patientinnen bzw. Patienten in angemessener Form über besondere institutionelle Rahmenbedingungen sowie über die Zuständigkeitsbereiche weiterer an der psychotherapeutischen Leistung beteiligter Personen zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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