§ 49 PThG 2024 Provisionsverbot

PThG 2024 - Psychotherapiegesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Berufsangehörige dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung der Psychotherapie an sie oder durch sie sich oder einer anderen Person versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können rückgefordert werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Vornahme der gemäß Abs. 1 verbotenen Tätigkeit ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.Die Vornahme der gemäß Absatz eins, verbotenen Tätigkeit ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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