§ 57 PThG 2024 Gremium für Berufsangelegenheiten

PThG 2024 - Psychotherapiegesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers insbesondere in berufsrechtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und zur Festlegung von standardisierten Qualitätskriterien für psychotherapeutische Fort- und Weiterbildungen ist ein Gremium für Berufsangelegenheiten bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium einzurichten.
  2. (2)Absatz 2,Den Vorsitz führt die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Sitz- und Stimmrecht, die bzw. der sich durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums vertreten lassen kann. Das Gremium für Berufsangelegenheiten umfasst zumindest zehn und höchstens 15 Mitglieder.
  3. (3)Absatz 3,Weitere Mitglieder des Gremiums für Berufsangelegenheiten mit Sitz- und Stimmrecht sind:
    1. 1.Ziffer einsVertreterinnen bzw. Vertreter des Österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie sowie der Vereinigung österreichischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
    2. 2.Ziffer 2eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus dem Psychotherapiebeirat,
    3. 3.Ziffer 3eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer und
    4. 4.Ziffer 4drei Vertreterinnen bzw. Vertreter aus dem Kreis der gesetzlichen Sozialversicherung, die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu entsenden sind.
    Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung des Mitglieds eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter als Ersatzmitglied zu ernennen. Bei mehr als einer Vertreterin bzw. einem Vertreter haben mindestens 50 vH Frauen zu sein. Bei nur einem Vertreter muss das Ersatzmitglied jedenfalls weiblich sein.
  4. (4)Absatz 4,Dem Gremium für Berufsangelegenheiten dürfen Mitglieder der Bundesregierung (mit Ausnahme der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers), Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionärinnen bzw. Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
  5. (5)Absatz 5,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 3 werden von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister für die Dauer von fünf Jahren ernannt, wobei auf den Vorschlag der entsendenden Organisationen Bedacht zu nehmen ist. Wiederernennungen und Wiederentsendungen sind möglich. Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Fall ihrer Verhinderung ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unverzüglich mitzuteilen.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz 3, werden von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister für die Dauer von fünf Jahren ernannt, wobei auf den Vorschlag der entsendenden Organisationen Bedacht zu nehmen ist. Wiederernennungen und Wiederentsendungen sind möglich. Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Fall ihrer Verhinderung ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unverzüglich mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6,Das Zusammentreten des Gremiums für Berufsangelegenheiten wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
  7. (7)Absatz 7,Aufgaben des Gremiums für Berufsangelegenheiten sind über Ersuchen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung in Fragen der psychotherapeutischen Versorgung im niedergelassenen und institutionellen Bereich,
    2. 2.Ziffer 2die Beratung und die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der psychotherapeutischen Versorgung,
    3. 3.Ziffer 3die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes und
    4. 4.Ziffer 4die Darlegung von Anliegen der psychotherapeutischen Berufsvertretungen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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