Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung der Psychotherapie
(1)Absatz eins,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, eingetragen sind, gelten als in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen und sind zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß diesem Bundesgesetz und zur Führung der Berufsbezeichnung, der Zusatzbezeichnungen, der erlernten psychotherapeutischen Methode sowie der Weiterbildungsbezeichnungen berechtigt.Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, eingetragen sind, gelten als in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen und sind zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß diesem Bundesgesetz und zur Führung der Berufsbezeichnung, der Zusatzbezeichnungen, der erlernten psychotherapeutischen Methode sowie der Weiterbildungsbezeichnungen berechtigt.
(2)Absatz 2,Berufsangehörige, die mit Ablauf des 31. Dezember 2024 mehr als zwei Berufssitze haben, dürfen diese entgegen der Bestimmung des § 37 Abs. 1 behalten.Berufsangehörige, die mit Ablauf des 31. Dezember 2024 mehr als zwei Berufssitze haben, dürfen diese entgegen der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, behalten.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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