Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
(1)Absatz eins,Folgende Personen und Einrichtungen haben eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen:
1.Ziffer einsBerufsangehörige,
2.Ziffer 2Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sowie
3.Ziffer 3Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren.
(2)Absatz 2,Für den Versicherungsvertrag hat Folgendes zu gelten:
1.Ziffer einsDie Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der psychotherapeutischen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Million Euro zu betragen.
2.Ziffer 2Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten.
3.Ziffer 3Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die bzw. der geschädigte Dritte kann den ihr bzw. ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
(4)Absatz 4,Die Versicherer sind verpflichtet, der für das das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der für das das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
(5)Absatz 5,Personen und Einrichtungen gemäß Abs. 1 haben der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister den Bestand der Berufshaftpflichtversicherung auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.Personen und Einrichtungen gemäß Absatz eins, haben der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister den Bestand der Berufshaftpflichtversicherung auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.
(6)Absatz 6,Personen und Einrichtungen gemäß Abs. 1 haben der Patientin bzw. dem Patienten oder deren gesetzlichen Vertreterin bzw. dessen gesetzlichen Vertreter sowie Personen, die von der Patientin bzw. dem Patienten als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 1 bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.Personen und Einrichtungen gemäß Absatz eins, haben der Patientin bzw. dem Patienten oder deren gesetzlichen Vertreterin bzw. dessen gesetzlichen Vertreter sowie Personen, die von der Patientin bzw. dem Patienten als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung (Absatz eins bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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