Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Berufsausübung der Psychotherapie ruht aufgrund
1.Ziffer einseines zeitweiligen Verzichts der bzw. des Berufsangehörigen oder
2.Ziffer 2einer Maßnahme gemäß § 54 Abs. 6 Z 11 oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).einer Maßnahme gemäß Paragraph 54, Absatz 6, Ziffer 11, oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).
(2)Absatz 2,Eine Psychotherapeutin bzw. ein Psychotherapeut kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auf die Berechtigung zur Berufsausübung der Psychotherapie verzichten. Der Verzicht ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister schriftlich zu melden. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Meldung bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister rechtswirksam.
(3)Absatz 3,Die bzw. der Berufsangehörige darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Meldung über die Rücknahme oder nach Ablauf ihres bzw. seines Verzichtes ihren bzw. seinen Beruf wieder ausüben.
(4)Absatz 4,Im Falle der Verhängung einer Maßnahme gemäß § 54 Abs. 6 Z 11 oder 12 ist der bzw. dem Berufsangehörigen die Berufsausübung der Psychotherapie für die in diesem Zusammenhang bestimmte Zeit verboten.Im Falle der Verhängung einer Maßnahme gemäß Paragraph 54, Absatz 6, Ziffer 11, oder 12 ist der bzw. dem Berufsangehörigen die Berufsausübung der Psychotherapie für die in diesem Zusammenhang bestimmte Zeit verboten.
(5)Absatz 5,Das Ruhen der Berufsberechtigung hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister entsprechend in der Berufsliste (Psychotherapie) ersichtlich zu machen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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