§ 55 PThG 2024 Strafbestimmungen

PThG 2024 - Psychotherapiegesetz 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsdie Psychotherapie berufsmäßig ausübt, ohne hierzu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein, oder
    2. 2.Ziffer 2jemanden zur berufsmäßigen Ausübung der Psychotherapie heranzieht, die bzw. der hierzu durch dieses Bundesgesetz nicht berechtigt ist,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist die Täterin bzw. der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer eine in den §§ 6 und 7 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hierzu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist die Täterin bzw. der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.Wer eine in den Paragraphen 6 und 7 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hierzu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist die Täterin bzw. der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Sofern
    1. 1.Ziffer einsdie Täterin bzw. der Täter bereits zweimal wegen unbefugter berufsmäßiger Ausübung der Psychotherapie oder unbefugter Heranziehung zur berufsmäßigen Ausübung der Psychotherapie bestraft worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Täterin bzw. der Täter bereits zweimal wegen unbefugter Ausübung einer in den §§ 6 und 7 umschriebenen Tätigkeit bestraft worden ist,die Täterin bzw. der Täter bereits zweimal wegen unbefugter Ausübung einer in den Paragraphen 6 und 7 umschriebenen Tätigkeit bestraft worden ist,
    ist sie bzw. er mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4,Wer den
    1. 1.Ziffer einsin § 8 enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,in Paragraph 8, enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,
    2. 2.Ziffer 2der in § 17 Abs. 5 enthaltenen Meldepflicht,der in Paragraph 17, Absatz 5, enthaltenen Meldepflicht,
    3. 3.Ziffer 3in den §§ 40 bis 50 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oderin den Paragraphen 40 bis 50 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
    4. 4.Ziffer 4in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
    zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5,Für eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 gilt abweichend von §§ 10 und 13 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, bei Verhängung einer Geldstrafe eine Mindeststrafhöhe von 250 Euro.Für eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 gilt abweichend von Paragraphen 10 und 13 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, bei Verhängung einer Geldstrafe eine Mindeststrafhöhe von 250 Euro.
  6. (6)Absatz 6,Der Versuch ist strafbar.
  7. (7)Absatz 7,Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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