§ 1 PThG 2024 Allgemeine Bestimmungen und Berufsbild
Regelungsgegenstand
Dieses Bundesgesetz regelt
- 1.Ziffer einsdie Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Psychotherapeutin“, „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut:in“ sowie
- 2.Ziffer 2die Ausbildung und die Berufsausübung der Psychotherapie, insbesondere
- a)Litera adie Berufsausbildung,
- b)Litera bdie Berufsberechtigung,
- c)Litera cdie Berufsausübung und
- d)Litera ddie Berufspflichten.
§ 2 PThG 2024 Geltungsbereich
- (1)Absatz eins,Die Psychotherapie darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
- (2)Absatz 2,Durch dieses Bundesgesetz wird der durch
- 1.Ziffer einsdas Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998,das Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,,
- 2.Ziffer 2das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997,das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
- 3.Ziffer 3das Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,das Hebammengesetz – HebG, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
- 4.Ziffer 4das Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,das Kardiotechnikergesetz – KTG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
- 5.Ziffer 5das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
- 6.Ziffer 6das Medizinische Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,das Medizinische Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
- 7.Ziffer 7das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
- 8.Ziffer 8das Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,das Musiktherapiegesetz – MuthG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
- 9.Ziffer 9das Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,das Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,,
- 10.Ziffer 10das Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002, unddas Sanitätergesetz – SanG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, und
- 11.Ziffer 11das Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,das Zahnärztegesetz – ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
geregelte Berechtigungsumfang nicht berührt. - (3)Absatz 3,Auf die Ausübung der Psychotherapie findet die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.Auf die Ausübung der Psychotherapie findet die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung.
- (4)Absatz 4,Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Lebens- und Sozialberatung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 3 PThG 2024 Umsetzung von Unionsrecht
Durch dieses Bundesgesetz werden
- 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115,die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 305 vom 24.10.2014 Seite 115,
- 2.Ziffer 2das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38,das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Amtsblatt Nummer L 114 vom 30.04.2002 Seite 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1 aus 2015, des Gemischten Ausschusses, Amtsblatt Nummer L 148 vom 13.06.2015 Seite 38,
- 3.Ziffer 3die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45,die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 04.04.2011 Seite 45,
- 4.Ziffer 4die Richtlinie 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173/25 vom 28.06.2018,
- 5.Ziffer 5die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27 unddie Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, Amtsblatt Nummer L 159 vom 25.06.2015 Seite 27 und
- 6.Ziffer 6die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11,die Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), Amtsblatt Nummer L 316 vom 14.11.2012 Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, Amtsblatt Nummer L 159 vom 28.05.2014 Seite 11,
in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 4 PThG 2024 Begriffsbestimmungen und Verweisungen
- (1)Absatz eins,Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1.Ziffer eins„Berufsangehörige:r“: Psychotherapeutin, Psychotherapeut bzw. Psychotherapeut:in;
- 2.Ziffer 2„berufsmäßig“: die regelmäßige, länger andauernde oder immer wiederkehrende Anwendung einer oder mehrerer psychotherapeutischer Leistungen zu Erwerbszwecken;
- 3.Ziffer 3„Berufssitz“: Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche psychotherapeutische Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird; Räumlichkeiten, in denen oder von denen aus die ambulante Behandlung oder Betreuung von Patientinnen bzw. Patienten durchgeführt wird und in denen die für die psychotherapeutische Tätigkeit erforderlichen Hilfsmittel aufbewahrt werden;
- 4.Ziffer 4„Einheit“: Zeitmaß von 45 Minuten;
- 5.Ziffer 5„Fortbildung“: setzt eine fachlich und formell ordnungsgemäß abgeschlossene Psychotherapieausbildung voraus; nach der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) haben die Berufsangehörigen der Psychotherapie dafür zu sorgen, dass das hohe Niveau der erworbenen Kompetenz beibehalten und Psychotherapie am aktuellen Stand der Wissenschaft ausgeübt werden kann; fachlich einschlägige Veranstaltungen, theoretisch und praktisch;
- 6.Ziffer 6„Geheimnisse“: wahre oder objektiv unwahre Informationen oder Tatsachen, die nur der Patientin bzw. dem Patienten, der Trägerin bzw. dem Träger des Geheimnisses oder allenfalls noch einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und an denen ein natürliches Interesse der bzw. des Betroffenen besteht, dass diese Außenstehenden nicht bekannt werden, sowie Informationen oder Tatsachen, die nicht die Sphäre der Patientin bzw. des Patienten, sondern die einer bzw. eines Dritten betreffen;
- 7.Ziffer 7„Hilfsperson“: insbesondere Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher, Raumpflegekräfte, Personen, die bei der Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen teilnehmen oder anwesend sind, sowie weitere im beruflichen Umfeld von psychotherapeutischen Leistungen tätige Personen;
- 8.Ziffer 8„Lehrsupervision“: psychotherapeutische Supervision im Ausbildungskontext zur Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit unter Supervision, insbesondere zum Erkennen von Übertragungs- und Gegenübertragungsbeziehungen und Interaktionsmustern von Patientinnen und Patienten und zur Reflexion und Verdeutlichung des eigenen Handelns als Vorbereitung auf die selbständige Praxistätigkeit und zur Qualitätssicherung;
- 9.Ziffer 9„Patient:in“: Person, die eine psychotherapeutische Leistung in Anspruch nimmt; Person, die in psychotherapeutischer (Kranken-)Behandlung oder Betreuung ist, weil sie an einer Erkrankung oder krankheitswertigen Störung leidet oder psychotherapeutische Unterstützung benötigt;
- 10.Ziffer 10„Person“: natürliche Person;
- 11.Ziffer 11„Praxisgemeinschaft“: Zusammenschluss (Kooperationsmodell im Innenverhältnis) zweier oder mehrerer freiberuflich tätiger Berufsangehöriger der Psychotherapie zur gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten, Personal und Inventar;
- 12.Ziffer 12„Psychotherapeutische Fachgesellschaften“: wissenschaftlich-psychotherapeutisch qualitätszertifizierte Bildungseinrichtungen unter Mitwirkung von Berufsangehörigen, insbesondere private oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen, einschließlich Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die sich überwiegend mit wissenschaftlichen Fragen der Psychotherapie, der psychotherapeutischen Praxis und der psychotherapeutischen Ausbildung sowie der cluster- bzw. methodenspezifischen Fortbildung und Weiterbildungen befassen und über eine wissenschaftlich fundierte Expertise in zumindest einer psychotherapeutischen Methode eines psychotherapeutischen Clusters oder mehrere Cluster und deren Vermittlung verfügen;
- 13.Ziffer 13„Psychotherapeutische Selbsterfahrung“: ausgehend von der Grundannahme, dass die eigenen Erfahrungen das Denken, Fühlen, Verhalten und Handeln im beruflichen Kontext bedeutsam sind, steht das Erkennen und Verstehen dieser Einflüsse im Vordergrund der Selbsterfahrung; Ziel ist die Erweiterung der Selbstwahrnehmung (Introspektionsfähigkeit) durch das Erkennen und Verstehen eigener Erfahrungen, des Denkens, Fühlens und Handelns durch Selbstexploration bzw. Selbstreflexion mit einer Psychotherapeutin bzw. einem Psychotherapeuten; Die psychotherapeutische Selbsterfahrung spielt damit eine zentrale Rolle in der Förderung personenbezogener und interpersoneller Kompetenzen für die berufliche Arbeit und das psychotherapeutische Handeln;
- 14.Ziffer 14„Psychotherapeutische Supervision“: eigenständige Reflexionsmethode zur Begleitung eines Praktikums und der psychotherapeutischen Tätigkeit nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) durch eine erfahrene Psychotherapeutin bzw. einen erfahrenen Psychotherapeuten; Beleuchtung von berufsbezogenen Situationen mit einer Psychotherapeutin bzw. einem Psychotherapeuten aus verschiedenen Blickwinkeln bzw. Kontexten; sie ermöglicht ein vertieftes Verstehen, sodass Wahlmöglichkeiten für das psychotherapeutische Handeln geschaffen werden;
- 15.Ziffer 15„Psychotherapeutische Versorgungseinrichtungen“: psychotherapeutische oder psychosomatische Ambulanzen, Krankenanstalten, Primärversorgungseinheiten, psychotherapeutisch-psychosomatische Konsiliar(-liaisons-)dienste sowie sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Versorgung mittel- bis schwergradiger psychischer Erkrankungen, in denen in klinikartigen Settings gearbeitet wird und denen grundsätzlich mindestens eine Berufsangehörige bzw. ein Berufsangehöriger der Psychotherapie sowie eine Berufsangehörige bzw. ein Berufsangehöriger eines facheinschlägigen angrenzenden Gesundheitsberufes angehören, insbesondere berufsberechtigte Ärztinnen bzw. Ärzte mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder Klinische Psychologinnen bzw. Klinische Psychologen, wobei mit der psychotherapeutischen Leitung eine für die Erfüllung dieser Aufgabe qualifizierte Person betraut ist, die seit mindestens fünf Jahren in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen ist,
- 16.Ziffer 16„Studierende“: Personen, die den ersten oder zweiten Ausbildungsabschnitt der psychotherapeutischen Ausbildung absolvieren;
- 17.Ziffer 17„Stunde“: Zeitmaß von 60 Minuten (Workload bzw. Arbeitspensum);
- 18.Ziffer 18„Weiterbildung“: setzt einen erfolgreichen Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes gemäß § 12 voraus, beruht auf einem nachvollziehbaren, wissenschaftlich fundierten Curriculum; erweitert oder vertieft die fachliche Kompetenz im Rahmen curricularer Veranstaltungen; berechtigt Berufsangehörige und Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) eine Weiterbildung zu absolvieren.„Weiterbildung“: setzt einen erfolgreichen Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes gemäß Paragraph 12, voraus, beruht auf einem nachvollziehbaren, wissenschaftlich fundierten Curriculum; erweitert oder vertieft die fachliche Kompetenz im Rahmen curricularer Veranstaltungen; berechtigt Berufsangehörige und Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) eine Weiterbildung zu absolvieren.
- (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 5 PThG 2024 Verarbeitung personenbezogener Daten
- (1)Absatz eins,Berufsangehörige sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
- 1.Ziffer einsder Honorarabrechnung (§ 40 Abs. 6),der Honorarabrechnung (Paragraph 40, Absatz 6,),
- 2.Ziffer 2der Auskunftserteilung (§ 43 Abs. 1 und 2),der Auskunftserteilung (Paragraph 43, Absatz eins und 2),
- 3.Ziffer 3der Dokumentation (§ 44) undder Dokumentation (Paragraph 44,) und
- 4.Ziffer 4der Anzeige oder Mitteilung (§§ 45 Abs. 4 bis 7)der Anzeige oder Mitteilung (Paragraphen 45, Absatz 4 bis 7)
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verarbeiten. - (2)Absatz 2,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist ermächtigt, ausschließlich zur Durchführung der ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben personenbezogene Daten der in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragenen Personen zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
- (3)Absatz 3,Soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, ist die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf deren Verlangen und Kosten anonymisierte Datensätze bzw. Datenauswertungen zu übermitteln.
- (4)Absatz 4,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister ist ermächtigt,
- 1.Ziffer einsEinrichtungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 und einschlägigen Forschungseinrichtungen,Einrichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und einschlägigen Forschungseinrichtungen,
- 2.Ziffer 2der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria,
- 3.Ziffer 3der Bundesanstalt „Statistik Österreich“,
- 4.Ziffer 4der Gesundheit Österreich GmbH und
- 5.Ziffer 5den psychotherapeutischen Berufsvertretungen
auf deren Verlangen und Kosten, anonymisierte Datensätze bzw. Datenauswertungen zur Sicherung der Qualität sowie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen, satzungsmäßigen oder statutarischen Aufgaben zu übermitteln. - (5)Absatz 5,Organe von Gebietskörperschaften und Gerichte sind ermächtigt, der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz übertragenen Verpflichtungen erforderlich ist, personenbezogene Daten über Berufsangehörige zum Zweck
- 1.Ziffer einsder Durchführung einer EU/EWR-Anerkennung (§§ 27 bis 33) sowie der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EU/EWR-Berufsanerkennungen (§ 28 Abs. 8, § 34 Abs. 10),der Durchführung einer EU/EWR-Anerkennung (Paragraphen 27 bis 33) sowie der Einholung und Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit EU/EWR-Berufsanerkennungen (Paragraph 28, Absatz 8,, Paragraph 34, Absatz 10,),
- 2.Ziffer 2der Registrierung von im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs vorübergehend tätigen Berufsangehörigen (§ 34),der Registrierung von im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs vorübergehend tätigen Berufsangehörigen (Paragraph 34,),
- 3.Ziffer 3der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (§ 54 Abs. 10 und 11),der Information über Entziehung und Wiedererteilung von Berufsberechtigungen (Paragraph 54, Absatz 10 und 11),
- 4.Ziffer 4der Information über eine Erwachsenenvertretung für Berufsangehörige
zu übermitteln. - (6)Absatz 6,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz eins und 2 sind die Rechte und Pflichten gemäß Artikel 13, 14, 18 und 21 der DSGVO ausgeschlossen.
- (7)Absatz 7,Werden Daten gemäß Abs. 1 und 2 zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO von der bzw. dem Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.Werden Daten gemäß Absatz eins und 2 zu wissenschaftlichen Forschungszwecken sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 15, 16, 18 und 21 DSGVO von der bzw. dem Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
§ 6 PThG 2024 Berufsumschreibung und Kompetenzbereich
Berufsumschreibung
- (1)Absatz eins,Psychotherapie ist die nach der Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes erlernte, bewusste, geplante und umfassende Anwendung von wissenschaftlichen Methoden der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) Humanistische Therapie, Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie, Systemische Therapie und Verhaltenstherapie in einer therapeutischen Beziehung mit dem Ziel
- 1.Ziffer einsStörungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, vorzubeugen, diese festzustellen, zu lindern, zu stabilisieren und zu heilen,
- 2.Ziffer 2behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
- 3.Ziffer 3die Entwicklung, Reifung und Gesundheit der behandelten bzw. betreuten Personen zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen.
- (2)Absatz 2,Die Ausübung des psychotherapeutischen Berufes umfasst die eigenverantwortliche psychotherapeutische Diagnostik, Behandlung, Beratung, Betreuung oder Begleitung von Personen aller Altersstufen mit emotional, psychosomatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, insbesondere im Rahmen der
- 1.Ziffer einspsychotherapeutischen Versorgung als Krankenbehandlung bei akuten und chronischen Krankheitszuständen, als Krisenintervention sowie als Präventions- und Rehabilitationsmaßnahme,
- 2.Ziffer 2Förderung personaler und sozialer Kompetenzen, insbesondere als Selbsterfahrung und Supervision,
- 3.Ziffer 3Erstellung von psychotherapeutischen Gutachten,
- 4.Ziffer 4Ausbildung sowie
- 5.Ziffer 5psychotherapeutischen Lehre und Forschung
unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden. - (3)Absatz 3,Psychotherapeutische Versorgung im Sinne des Abs. 2 Z 1 umfasst alle individuellen und personenbezogenen psychotherapeutischen Maßnahmen, die der Feststellung, Erhaltung, Förderung oder Wiedererlangung der psychischen und psychosomatischen Gesundheit von Personen aller Altersstufen dienen. Sie findet im Einzel-, Gruppen- oder Paarsetting sowie mit anderen zu beteiligenden Personen statt und bezieht Risiken und Ressourcen, die konkrete Lebenssituation, den sozialen und kulturellen Hintergrund, die jeweilige Lebensphase der behandelten, beratenen, betreuten oder begleiteten Personen sowie Kompetenzen zum Erkennen von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte, soziale und strukturelle Gewalt, und deren Folgen mit ein. Dabei werden die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen berücksichtigt, die Selbständigkeit der behandelten oder betreuten Personen unterstützt sowie deren Recht auf Selbstbestimmung geachtet und gefördert.Psychotherapeutische Versorgung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, umfasst alle individuellen und personenbezogenen psychotherapeutischen Maßnahmen, die der Feststellung, Erhaltung, Förderung oder Wiedererlangung der psychischen und psychosomatischen Gesundheit von Personen aller Altersstufen dienen. Sie findet im Einzel-, Gruppen- oder Paarsetting sowie mit anderen zu beteiligenden Personen statt und bezieht Risiken und Ressourcen, die konkrete Lebenssituation, den sozialen und kulturellen Hintergrund, die jeweilige Lebensphase der behandelten, beratenen, betreuten oder begleiteten Personen sowie Kompetenzen zum Erkennen von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte, soziale und strukturelle Gewalt, und deren Folgen mit ein. Dabei werden die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen berücksichtigt, die Selbständigkeit der behandelten oder betreuten Personen unterstützt sowie deren Recht auf Selbstbestimmung geachtet und gefördert.
- (4)Absatz 4,Die berufsmäßige Ausübung der Psychotherapie ist Berufsangehörigen vorbehalten, ausgenommen Abs. 2 Z 4 und 5.Die berufsmäßige Ausübung der Psychotherapie ist Berufsangehörigen vorbehalten, ausgenommen Absatz 2, Ziffer 4 und 5,
- (5)Absatz 5,Der Berufsangehörigen vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst
- 1.Ziffer einsdie psychotherapeutische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben sowie auf Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das persönliche Erleben und Verhalten und
- 2.Ziffer 2aufbauend auf Z 1 die Erstellung von psychotherapeutischen Befunden und Gutachten hinsichtlich der Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das persönliches Erleben und Verhalten beeinflussen oder die durch persönliches Erleben und Verhalten beeinflusst werden.aufbauend auf Ziffer eins, die Erstellung von psychotherapeutischen Befunden und Gutachten hinsichtlich der Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das persönliches Erleben und Verhalten beeinflussen oder die durch persönliches Erleben und Verhalten beeinflusst werden.
- (6)Absatz 6,Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie), sofern sie vertrauenswürdig sowie persönlich und gesundheitlich (psychisch und somatisch) geeignet sind, zur Ausübung der in Abs. 2 Z 1 genannten Tätigkeiten für die Dauer ihrer Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) unter Anleitung und Aufsicht sowie unter Lehrsupervision durch ausbildende Berufsangehörige berechtigt.Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie), sofern sie vertrauenswürdig sowie persönlich und gesundheitlich (psychisch und somatisch) geeignet sind, zur Ausübung der in Absatz 2, Ziffer eins, genannten Tätigkeiten für die Dauer ihrer Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) unter Anleitung und Aufsicht sowie unter Lehrsupervision durch ausbildende Berufsangehörige berechtigt.
- (7)Absatz 7,Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst nicht die Verschreibung von Arzneimitteln.
§ 7 PThG 2024 Psychotherapiewissenschaftliche Ausrichtungen (Cluster) und Kompetenzbereich
- (1)Absatz eins,Die Psychotherapie gliedert sich in folgende psychotherapiewissenschaftliche Ausrichtungen (Cluster):
- 1.Ziffer einsHumanistische Therapie,
- 2.Ziffer 2Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie,
- 3.Ziffer 3Systemische Therapie und
- 4.Ziffer 4Verhaltenstherapie.
- (2)Absatz 2,Der Kompetenzbereich der Berufsangehörigen der Psychotherapie umfasst:
- 1.Ziffer einsStörungen mit Krankheitswert, bei denen psychotherapeutische Versorgung indiziert ist, zu diagnostizieren und diese entweder selbst zu behandeln und erforderlichenfalls ergänzende notwendige weitere Behandlungsmaßnahmen durch Dritte zu veranlassen oder für Personen, deren Behandlung nicht selbst übernommen oder weitergeführt werden kann, Behandlungsmaßnahmen durch Dritte zu veranlassen,
- 2.Ziffer 2das eigene psychotherapeutische Handeln im Hinblick auf die Entwicklung von Fähigkeiten zur Selbstregulation zu reflektieren und Therapieprozesse unter Berücksichtigung der dabei gewonnenen Erkenntnisse sowie des aktuellen Forschungsstandes weiterzuentwickeln,
- 3.Ziffer 3Maßnahmen zur Prüfung, Sicherung und weiteren Verbesserung der Versorgungsqualität umzusetzen und dabei eigene oder von anderen angewandte Maßnahmen der psychotherapeutischen Versorgung zu dokumentieren und zu evaluieren,
- 4.Ziffer 4Patientinnen bzw. Patienten, andere Beteiligte oder andere zu beteiligende Personen, Institutionen oder Behörden über allgemeine behandlungsrelevante Erkenntnisse zu unterrichten, und dabei indizierte psychotherapeutische und unterstützende Behandlungsmöglichkeiten aufzuzeigen sowie über die aus einer Behandlung resultierenden Folgen aufzuklären,
- 5.Ziffer 5gutachterliche Fragestellungen, die die psychotherapeutische Versorgung betreffen, einschließlich Fragestellungen zu Arbeits-, Berufs- oder Erwerbsfähigkeit sowie zum Grad der Behinderung oder der Schädigung auf der Basis einer eigenen Anamnese, umfassender diagnostischer Befunde und weiterer relevanter Informationen zu bearbeiten,
- 6.Ziffer 6Patientinnen bzw. Patienten zur ärztlichen Diagnostik und Behandlung, zur klinisch-psychologischen Diagnostik und Behandlung oder zur Musiktherapie zu überweisen,
- 7.Ziffer 7auf der Basis von wissenschaftlichen, wissenschaftlich-künstlerischen und künstlerischen Grundlagen wissenschaftliche Arbeiten anzufertigen, zu bewerten und deren Ergebnisse in die eigene psychotherapeutische Tätigkeit zu integrieren,
- 8.Ziffer 8berufsethische und berufsrechtliche Prinzipien im psychotherapeutischen Handeln durchgängig zu berücksichtigen, sowie
- 9.Ziffer 9aktiv trans- und interdisziplinär mit den verschiedenen im Gesundheitssystem tätigen Berufsgruppen zu kommunizieren und patientinnenorientiert bzw. patientenorientiert zusammenzuarbeiten.
§ 8 PThG 2024 Berufsbezeichnung
Berufs- und Zusatzbezeichnungen
- (1)Absatz eins,Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, haben bei Ausübung des Berufes die Berufsbezeichnung
- 1.Ziffer eins„Psychotherapeutin“ (weiblich) bzw.
- 2.Ziffer 2„Psychotherapeut“ (männlich) bzw.
- 3.Ziffer 3„Psychotherapeut:in“ (divers, inter, offen, keine Angabe)
zu führen. - (2)Absatz 2,Berufsangehörige sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die in der Ausbildung erlernte psychotherapiewissenschaftliche Ausrichtung (Cluster) bzw. die in den Ausbildungen erlernten psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) in Klammer als Zusatzbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnungen anzufügen wie folgt:Berufsangehörige sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, die in der Ausbildung erlernte psychotherapiewissenschaftliche Ausrichtung (Cluster) bzw. die in den Ausbildungen erlernten psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) in Klammer als Zusatzbezeichnung bzw. Zusatzbezeichnungen anzufügen wie folgt:
- 1.Ziffer einsHumanistische Therapie,
- 2.Ziffer 2Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie,
- 3.Ziffer 3Systemische Therapie,
- 4.Ziffer 4Verhaltenstherapie.
Die in der Ausbildung im Rahmen der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung (Cluster) gemäß Z 1 bis 4 erlernte psychotherapeutische Methode bzw. die erlernten psychotherapeutischen Methoden kann bzw. können zusätzlich nach einem Schrägstich innerhalb des Klammerausdrucks ausgewiesen werden.Die in der Ausbildung im Rahmen der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung (Cluster) gemäß Ziffer eins bis 4 erlernte psychotherapeutische Methode bzw. die erlernten psychotherapeutischen Methoden kann bzw. können zusätzlich nach einem Schrägstich innerhalb des Klammerausdrucks ausgewiesen werden. - (3)Absatz 3,Berufsangehörige, die eine qualitätszertifizierte Weiterbildung erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Bezeichnung der Weiterbildung im beruflichen Verkehr nach der oder den Zusatzbezeichnung(en) gegebenenfalls die erlernte psychotherapeutische Methode oder erlernten psychotherapeutischen Methoden anzuführen, wobei es sich dabei um eine Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des psychotherapeutischen Berufsbildes handelt.
- (4)Absatz 4,Berufsangehörige,
- 1.Ziffer einsdie die Berufstätigkeit beendet haben oder
- 2.Ziffer 2deren Berufsberechtigung aufgrund eines zeitweiligen Verzichts der bzw. des Berufsangehörigen ruht oder
- 3.Ziffer 3die ihren Beruf im Ausland ausüben,
dürfen ihre Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung sowie die erlernte Methode, sofern kein Bezug zu einer inländischen Berufsausübung gegeben ist, weiterhin mit einem Hinweis auf die Nichtausübung des Berufes führen. - (5)Absatz 5,Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
- 1.Ziffer einsdiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, unddiese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, und
- 2.Ziffer 2neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
- (6)Absatz 6,Die Führung von Berufs-, Zusatz-, Methoden- und Weiterbildungsbezeichnungen gemäß Abs. 1 bis 5 ist den dort genannten Personen vorbehalten.Die Führung von Berufs-, Zusatz-, Methoden- und Weiterbildungsbezeichnungen gemäß Absatz eins bis 5 ist den dort genannten Personen vorbehalten.
- (7)Absatz 7,Die Führung anderer verwechselbarer Berufs- und Zusatzbezeichnungen durch hierzu nicht berechtigte Personen und Bezeichnungen, die geeignet sind, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie oder von Teilen der Psychotherapie vorzutäuschen, sind untersagt.
- (8)Absatz 8,In Fachausbildung stehende Personen der Psychotherapie sind nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) berechtigt und im Rahmen ihrer psychotherapeutischen Tätigkeit verpflichtet, die Bezeichnung
- 1.Ziffer eins„Psychotherapeutin in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (weiblich) bzw.
- 2.Ziffer 2„Psychotherapeut in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (männlich) bzw.
- 3.Ziffer 3„Psychotherapeut:in in Fachausbildung unter Lehrsupervision“ (divers, inter, offen, keine Angabe)
in ungekürzter Form zu führen. Die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen ist den in die Berufsliste (Psychotherapie) als solche eingetragenen Personen vorbehalten und endet mit der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß § 25 oder mit dem Ausscheiden aus der psychotherapeutischen Fachausbildung.in ungekürzter Form zu führen. Die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen ist den in die Berufsliste (Psychotherapie) als solche eingetragenen Personen vorbehalten und endet mit der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß Paragraph 25, oder mit dem Ausscheiden aus der psychotherapeutischen Fachausbildung.
§ 20 PThG 2024 Fort- und Weiterbildungen
Fortbildungen
- (1)Absatz eins,Psychotherapeutische Fortbildung dient der
- 1.Ziffer einsInformation der Teilnehmenden über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse, insbesondere der Psychotherapiewissenschaft sowie angrenzender Wissenschaften und Bezugswissenschaften,
- 2.Ziffer 2theoretischen und praktischen Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen oder deren Erweiterungen,
- 3.Ziffer 3Vermittlung von Handlungskompetenzen für unterschiedliche Felder der Psychotherapie und
- 4.Ziffer 4Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit zur interdisziplinären Kooperation im Gesundheitswesen.
- (2)Absatz 2,Psychotherapeutische Fortbildung setzt einen erfolgreichen Abschluss der Psychotherapieausbildung oder die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) voraus.
- (3)Absatz 3,Psychotherapeutische Fortbildungen können insbesondere von psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, psychotherapeutischen Fachgesellschaften, psychotherapeutischen Berufsvertretungen, besonders qualifizierten Berufsangehörigen oder sonstigen einschlägig fachkompetenten Personen angeboten werden.Psychotherapeutische Fortbildungen können insbesondere von psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, psychotherapeutischen Fachgesellschaften, psychotherapeutischen Berufsvertretungen, besonders qualifizierten Berufsangehörigen oder sonstigen einschlägig fachkompetenten Personen angeboten werden.
- (4)Absatz 4,Psychotherapeutische Berufsvertretungen können psychotherapeutischen Fortbildungen Gütesiegel nach standardisierten und vom Gremium für Berufsangelegenheiten festgelegten Qualitätskriterien ausstellen sowie Listen über die von ihnen mit einem solchen Gütesiegel ausgezeichneten Fortbildungen führen.
- (5)Absatz 5,Über eine absolvierte Fortbildung gemäß Abs. 1 bis 3 ist von Fortbildungsveranstaltern eine Teilnahmebestätigung auszustellen.Über eine absolvierte Fortbildung gemäß Absatz eins bis 3 ist von Fortbildungsveranstaltern eine Teilnahmebestätigung auszustellen.
§ 21 PThG 2024 Weiterbildungen
- (1)Absatz eins,Berufsangehörige und Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu absolvieren. Diese haben mindestens zehn ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen und einen wissenschaftlichen Kontext aufzuweisen.
- (2)Absatz 2,Psychotherapeutische Weiterbildungen sind insbesondere:
- 1.Ziffer einszielgruppenspezifische Weiterbildungen (wie etwa Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Suchttherapie, Gerontopsychotherapie, psychosomatische Medizin)
- 2.Ziffer 2Spezialisierungen auf Arbeitsschwerpunkte (wie etwa Psychosomatik, Psychoonkologie, Suchterkrankungen) und
- 3.Ziffer 3Weiterbildungen in an die Psychotherapie angrenzenden Fachgebieten.
- (3)Absatz 3,Psychotherapeutische Weiterbildung setzt einen erfolgreichen Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes oder die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) voraus.
- (4)Absatz 4,Psychotherapeutische Weiterbildungen können insbesondere von psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen, psychotherapeutischen Fachgesellschaften, psychotherapeutischen Berufsvertretungen, besonders qualifizierten Berufsangehörigen oder sonstigen einschlägig fachkompetenten Personen angeboten werden.
- (5)Absatz 5,Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Absatz eins, ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
- (6)Absatz 6,Psychotherapeutische Berufsvertretungen können für psychotherapeutische Weiterbildungen Gütesiegel nach standardisierten und vom Gremium für Berufsangelegenheiten festgelegten Qualitätskriterien ausstellen sowie Listen über die von ihnen mit einem solchen Gütesiegel ausgezeichneten Weiterbildungen führen.
- (7)Absatz 7,Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur ergänzenden Anführung der Bezeichnung der entsprechenden Weiterbildung im beruflichen Verkehr ab Abschluss der Psychotherapieausbildung und Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie).
§ 22 PThG 2024 Berufsberechtigung und Berufspflichten
Berufsberechtigung
- (1)Absatz eins,Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie sind ausschließlich Personen berechtigt, die
- 1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
- 2.Ziffer 2die zur verlässlichen Einhaltung der Berufspflichten erforderliche
- a)Litera agesundheitliche (somatische und psychische) Eignung und
- b)Litera bVertrauenswürdigkeit
nachgewiesen haben, - 3.Ziffer 3einen Qualifikationsnachweis (§§ 26 oder 27) erbringen,einen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 26, oder 27) erbringen,
- 4.Ziffer 4über die für die Berufsausübung der Psychotherapie erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl. III Nr. 216/2001, verfügen,über die für die Berufsausübung der Psychotherapie erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2001,, verfügen,
- 5.Ziffer 5eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und
- 6.Ziffer 6in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen sind.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie erforderlichen Ausbildung sind nachweislich die Gebiete psychotherapeutische und psychotherapierelevante Diagnostik, psychotherapeutische Methodik, psychotherapeutische Technik, psychotherapeutische Begutachtung, ethische und rechtliche Rahmenbedingungen in der Psychotherapie, psychotherapeutische Selbsterfahrung, psychotherapeutische Supervision sowie psychotherapierelevante praktische Tätigkeiten in einem für die Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten angemessenen Umfang vorzusehen.
§ 23 PThG 2024 Berufsliste (Psychotherapie)
- (1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie berechtigten Personen Berufsliste (Psychotherapie) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Führung der Berufsliste kann sich die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.
- (2)Absatz 2,Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:
- 1.Ziffer einsEintragungsnummer,
- 2.Ziffer 2Eintragungsdatum,
- 3.Ziffer 3Vor- und Familienname bzw. -namen, gegebenenfalls Geburtsname,
- 4.Ziffer 4akademische Grade, verliehene Titel sowie ausländische Titel (fakultativ),
- 5.Ziffer 5Geschlecht,
- 6.Ziffer 6Staatsangehörigkeit,
- 7.Ziffer 7Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
- 8.Ziffer 8Geburtsdatum,
- 9.Ziffer 9Zustelladresse,
- 10.Ziffer 10Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung und erlernte psychotherapeutische Methode (fakultativ),
- 11.Ziffer 11Hinweise auf die Berufsausübung in Fremdsprachen (fakultativ),
- 12.Ziffer 12Berufssitz bzw. Berufssitze oder Arbeitsort bzw. Arbeitsorte:
- a)Litera aBezeichnung der Praxis oder Einrichtung,
- b)Litera bPostadresse,
- c)Litera cTelefonnummer,
- d)Litera dWebsite (fakultativ),
- e)Litera eE-Mail-Adresse,
- f)Litera fBarrierefreiheit,
- 13.Ziffer 13Beginn der Berufsausübung,
- 14.Ziffer 14Hinweise auf Beendigung der Berufstätigkeit, Ruhen der Berufsberechtigung und Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sowie
- 15.Ziffer 15das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004.das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
Im Falle des Todes einer bzw. eines Berufsangehörigen kommt § 52 Abs. 4, im Falle der Entziehung der Berufsberechtigung § 54 Abs. 1 zur Anwendung.Im Falle des Todes einer bzw. eines Berufsangehörigen kommt Paragraph 52, Absatz 4,, im Falle der Entziehung der Berufsberechtigung Paragraph 54, Absatz eins, zur Anwendung. - (3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 mit Ausnahme des Geburtsnamens sowie Z 10 und Z 12 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich in geeigneter, umfassend barrierefreier Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.Die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 mit Ausnahme des Geburtsnamens sowie Ziffer 10 und Ziffer 12 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich in geeigneter, umfassend barrierefreier Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
- (4)Absatz 4,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste (Psychotherapie) aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
- 1.Ziffer einsim öffentlichen Interesse ist,
- 2.Ziffer 2im Einklang mit der Werbebeschränkung steht und
- 3.Ziffer 3für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.
- (5)Absatz 5,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.
- (6)Absatz 6,Die Daten gemäß Abs. 2 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach einer Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) oder nach dem Tod der bzw. des Berufsangehörigen aufzubewahren. Die Daten sind danach nachweislich unwiederbringlich zu löschen.Die Daten gemäß Absatz 2, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach einer Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) oder nach dem Tod der bzw. des Berufsangehörigen aufzubewahren. Die Daten sind danach nachweislich unwiederbringlich zu löschen.
- (7)Absatz 7,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung ebenso jene Personen, die sich in psychotherapeutischer Fachausbildung unter Lehrsupervision befinden, in der Berufsliste (Psychotherapie) zu führen.
- (8)Absatz 8,Die Berufsliste (Psychotherapie) hat im Hinblick auf Personen, die sich in psychotherapeutischer Fachausbildung unter Lehrsupervision befinden, folgende Daten zu enthalten:
- 1.Ziffer einsEintragungsnummer,
- 2.Ziffer 2Eintragungsdatum,
- 3.Ziffer 3Vor- und Familienname bzw. -namen, gegebenenfalls Geburtsname,
- 4.Ziffer 4Geschlecht,
- 5.Ziffer 5Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
- 6.Ziffer 6Geburtsdatum,
- 7.Ziffer 7Zustelladresse,
- 8.Ziffer 8E-Mail-Adresse,
- 9.Ziffer 9Bezeichnung der Ausbildungseinrichtung (Fachgesellschaft),
- 10.Ziffer 10Hinweis auf eine Unterbrechung der Ausbildung sowie
- 11.Ziffer 11das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG.
- (9)Absatz 9,Die gemäß Abs. 8 Z 1 bis 3 mit Ausnahme des Geburtsnamens sowie 8 bis 10 angeführten Daten sind öffentlich in geeigneter, umfassend barrierefreier Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.Die gemäß Absatz 8, Ziffer eins, bis 3 mit Ausnahme des Geburtsnamens sowie 8 bis 10 angeführten Daten sind öffentlich in geeigneter, umfassend barrierefreier Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
- (10)Absatz 10,Die Daten gemäß Abs. 8 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung oder Abbruch der psychotherapeutischen Fachausbildung aufzubewahren.Die Daten gemäß Absatz 8, sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung oder Abbruch der psychotherapeutischen Fachausbildung aufzubewahren.
- (11)Absatz 11,Als Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit sind Erfassungen oder Änderungen von personenbezogenen Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) zulässig. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten sowie deren Übermittlung ist zu protokollieren. Protokolldaten dürfen nicht personenbezogen verwendet werden, außer dies ist zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlich geltend gemachter Ansprüche, zur Sicherstellung der rechtmäßigen Verwendung der Datenverarbeitung oder aus technischen Gründen notwendig.
§ 24 PThG 2024 Antrag auf Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie)
- (1)Absatz eins,Personen, die die selbständige Berufsausübung der Psychotherapie beabsichtigen, haben vor Aufnahme der selbständigen Berufsausübung bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) zu beantragen und die erforderlichen Nachweise gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 vorzulegen. Die für die Führung der Berufsliste (Psychotherapie) erforderlichen Daten gemäß § 23 Abs. 2 sind mittels eines durch die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister dafür aufzulegenden Formulars und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur anzugeben.Personen, die die selbständige Berufsausübung der Psychotherapie beabsichtigen, haben vor Aufnahme der selbständigen Berufsausübung bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) zu beantragen und die erforderlichen Nachweise gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vorzulegen. Die für die Führung der Berufsliste (Psychotherapie) erforderlichen Daten gemäß Paragraph 23, Absatz 2, sind mittels eines durch die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister dafür aufzulegenden Formulars und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur anzugeben.
- (2)Absatz 2,Im Antrag zur Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) ist insbesondere der in Aussicht genommene und entsprechend räumlich und sachlich ausgestattete Berufssitz bzw. Arbeitsort anzuführen. Wird gleichzeitig mit dem Antrag zur Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) die Nichtausübung des Berufs gemeldet, so kann bis zur Meldung des Zeitpunktes der Aufnahme der Berufsausübung auf die Bekanntgabe eines Berufssitzes bzw. Arbeitsorts sowie auf den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verzichtet werden.
- (3)Absatz 3,Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen somatischen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis einer Ärztin für Allgemeinmedizin bzw. eines Arztes für Allgemeinmedizin zu erbringen. Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen psychischen Eignung ist durch ein Zeugnis einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder einer Klinischen Psychologin bzw. eines Klinischen Psychologen oder einer Psychotherapeutin bzw. eines Psychotherapeuten zu erbringen. Die Zeugnisse dürfen im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
- (4)Absatz 4,Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968 oder eines vergleichbaren Nachweises des Staates oder der Staaten, in dem bzw. in denen sich die bzw. der Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, zu erbringen, in der bzw. dem keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit darf im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein. Allfällige im Zuge der psychotherapeutischen Fachausbildung hervorgekommene, die Vertrauenswürdigkeit möglicherweise in Frage stellenden Vorkommnisse sind in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einzubeziehen.Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968 oder eines vergleichbaren Nachweises des Staates oder der Staaten, in dem bzw. in denen sich die bzw. der Berufsangehörige in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als sechs Monate aufgehalten hat, zu erbringen, in der bzw. dem keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit darf im Zeitpunkt des Antrags zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein. Allfällige im Zuge der psychotherapeutischen Fachausbildung hervorgekommene, die Vertrauenswürdigkeit möglicherweise in Frage stellenden Vorkommnisse sind in die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit einzubeziehen.
- (5)Absatz 5,Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl. III Nr. 216/2001, in der Niveaustufe B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2001,, in der Niveaustufe B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.Ziffer einserfolgreich abgeschlossene psychotherapeutische Ausbildung in einer der angeführten Sprachen,
- 2.Ziffer 2Hochschulstudium in einer der angeführten Sprachen,
- 3.Ziffer 3erfolgreich absolviertes Studium in einer der angeführten Sprachen,
- 4.Ziffer 4Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss in einer der angeführten Sprachen.
- (6)Absatz 6,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob die erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 1 gegeben sind. Erforderlichenfalls hat sie bzw. er die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob die erforderlichen Nachweise gemäß Absatz eins, gegeben sind. Erforderlichenfalls hat sie bzw. er die Antragstellerin bzw. den Antragsteller zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern.
- (7)Absatz 7,Die Daten sowie Nachweise sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach einer Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) oder nach dem Tod der bzw. des Berufsangehörigen aufzubewahren. Danach sind diese nachweislich unwiederbringlich zu löschen.
§ 25 PThG 2024 Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie)
- (1)Absatz eins,Wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) erfüllt, ist von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister in die Berufsliste (Psychotherapie) als Psychotherapeutin (weiblich) bzw. Psychotherapeut (männlich) bzw. Psychotherapeut:in (divers, inter, offen, keine Angabe) einzutragen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) bescheidmäßig zu versagen.
- (2)Absatz 2,Bei einem Antrag zur Wiedereintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) sind ergänzend zu den Nachweisen gemäß § 22 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 auch Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor dem Antrag zur Wiedereintragung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 30 Fortbildungseinheiten vorzulegen, sofern seit der Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) zumindest ein Jahr verstrichen ist. Abweichend davon können statt eines Qualifikationsnachweises nach § 22 Abs. 1 Z 3 auch die Ausbildungsnachweise nach § 17 Abs. 2 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung vorgelegt werden.Bei einem Antrag zur Wiedereintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) sind ergänzend zu den Nachweisen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 5 auch Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor dem Antrag zur Wiedereintragung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 30 Fortbildungseinheiten vorzulegen, sofern seit der Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) zumindest ein Jahr verstrichen ist. Abweichend davon können statt eines Qualifikationsnachweises nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3, auch die Ausbildungsnachweise nach Paragraph 17, Absatz 2, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung vorgelegt werden.
- (3)Absatz 3,Wird die Berufsausübung nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung wieder oder erstmals aufgenommen, sind Nachweise über den innerhalb des letzten Jahres vor Aufnahme der Berufsausübung erfolgreich absolvierten Besuch von insgesamt zumindest 2,5 ECTS-Anrechnungspunkten des dritten Ausbildungsabschnittes vorzulegen.
§ 26 PThG 2024 Qualifikationsnachweis – Inland
Als Qualifikationsnachweis gilt ein Abschlusszertifikat über eine mit Erfolg abgeschlossene Psychotherapeutische Approbationsprüfung gemäß § 18. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Abschlusszertifikat über eine mit Erfolg abgeschlossene Psychotherapeutische Approbationsprüfung gemäß Paragraph 18,
§ 27 PThG 2024 Qualifikationsnachweise – EU/EWR (EU/EWR-Berufsanerkennung)
- (1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten psychotherapeutischen Beruf, die einer bzw. einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen.Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten psychotherapeutischen Beruf, die einer bzw. einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11,, ausgenommen Litera a,, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen.
- (2)Absatz 2,Personen, die nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anwendungsbereich der §§ 27 bis 33 gleichgestellt.Personen, die nicht Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige), sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anwendungsbereich der Paragraphen 27 bis 33 gleichgestellt.
- (3)Absatz 3,Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den psychotherapeutischen Beruf (Drittlanddiplom), sofern seine Inhaberin bzw. sein Inhaber Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß Abs. 2 ist undEinem Qualifikationsnachweis gemäß Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den psychotherapeutischen Beruf (Drittlanddiplom), sofern seine Inhaberin bzw. sein Inhaber Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß Absatz 2, ist und
- 1.Ziffer einsin einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten psychotherapeutischen Berufs berechtigt ist, und
- 2.Ziffer 2eine Bescheinigung des Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass sie bzw. er drei Jahre den reglementierten psychotherapeutischen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.
- (4)Absatz 4,Die Anerkennung gemäß Abs. 1 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen,Die Anerkennung gemäß Absatz eins, ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen,
- 1.Ziffer einswenn sich die bisherige Ausbildung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder
- 2.Ziffer 2wenn der psychotherapeutische Beruf in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin bzw. des Antragstellers nicht Bestandteil des reglementierten psychotherapeutischen Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers abgedeckt werden.
Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat der Antragstellerin bzw. des Antragstellers dem Art. 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat der Antragstellerin bzw. des Antragstellers dem Artikel 11, Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. - (5)Absatz 5,Wesentliche Unterschiede (Abs. 4 Z 1 und 2) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.Wesentliche Unterschiede (Absatz 4, Ziffer eins und 2) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.
- (6)Absatz 6,Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung (Abs. 4) ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller im Rahmen ihrer bzw. seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung (Absatz 4,) ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller im Rahmen ihrer bzw. seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.
- (7)Absatz 7,Ist der psychotherapeutische Beruf in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der psychotherapeutische Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.Ist der psychotherapeutische Beruf in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Absatz eins, gleichgestellt, sofern der psychotherapeutische Beruf vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.
§ 28 PThG 2024 EU/EWR-Berufsanerkennung – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner
- (1)Absatz eins,Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat
- 1.Ziffer einseinen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 2.Ziffer 2den psychotherapeutischen Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die psychotherapeutische Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene psychotherapeutische Berufserfahrung,
- 3.Ziffer 3einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung,
- 4.Ziffer 4einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
- 5.Ziffer 5eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die psychotherapeutische Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt worden ist, und
- 6.Ziffer 6einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer bzw. eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder der bzw. des Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder der bzw. des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 6,) hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen. - (2)Absatz 2,Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Artikel 57 a, Richtlinie 2005/36/EG) oder der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.
- (3)Absatz 3,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erfolgen.
- (4)Absatz 4,§ 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.
- (5)Absatz 5,Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß § 27 Abs. 4 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über BerufserfahrungWerden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Paragraph 27, Absatz 4, die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
- 1.Ziffer einsneue Nachweise gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 undneue Nachweise gemäß Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 und
- 2.Ziffer 2bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 und 6bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 6
vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags formlos einzustellen. - (6)Absatz 6,In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister nachzuweisen. Nach Erfüllung der Ausgleichsmaßnahme kann ein Antrag auf Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) gestellt werden. Die Berechtigung zur Berufsausübung der Psychotherapie entsteht erst mit Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie).
- (7)Absatz 7,Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, die bzw. der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, die bzw. der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
- (8)Absatz 8,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.
§ 29 PThG 2024 EU/EWR-Berufsanerkennung – Anpassungslehrgang
- (1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang gemäß § 27 Abs. 4 und 6Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 6
- 1.Ziffer einsist die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs in Österreich unter Anleitung und Fachaufsicht einer bzw. eines Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13,ist die Ausübung des psychotherapeutischen Berufs in Österreich unter Anleitung und Fachaufsicht einer bzw. eines Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13,,
- 2.Ziffer 2hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 13 einherzugehen,hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 13, einherzugehen,
- 3.Ziffer 3ist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 zu bewerten undist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, zu bewerten und
- 4.Ziffer 4kann im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden.
- (2)Absatz 2,Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13.Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13,
- (3)Absatz 3,Die Zustimmung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, sofernDie Zustimmung gemäß Absatz 2, ist zu erteilen, sofern
- 1.Ziffer einsdie in der Einrichtung oder durch die Berufsangehörige bzw. den Berufsangehörigen erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Kompetenzen vermitteln und
- 2.Ziffer 2die fachliche und pädagogische Eignung der bzw. des Berufsangehörigen, unter deren bzw. dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.
- (4)Absatz 4,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Psychotherapie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
- 1.Ziffer einsvon der bzw. dem Berufsangehörigen, unter deren bzw. dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
- 2.Ziffer 2nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 zur Durchführung der Bewertung vorzulegennach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
sind. - (5)Absatz 5,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht einer bzw. eines Berufsangehörigen in Österreich befugt und haben auf diesen Umstand bei der Ausübung dieser Tätigkeit eindeutig hinzuweisen.
§ 30 PThG 2024 EU/EWR-Berufsanerkennung – Eignungsprüfung
- (1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung gemäß § 27 Abs. 4 und 6 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13, mit der die Fähigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, in Österreich die Psychotherapie auszuüben, von einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 beurteilt wird.Eine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 6 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13,, mit der die Fähigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, in Österreich die Psychotherapie auszuüben, von einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, beurteilt wird.
- (2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
- 1.Ziffer einsdie auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung für die Berufsausübung der Psychotherapie vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
- 2.Ziffer 2deren Kenntnis Voraussetzung für die Berufsausübung der Psychotherapie ist,
durchzuführen.
§ 31 PThG 2024 EU/EWR-Berufsanerkennung – Beurteilung und Bestätigung der Ausgleichsmaßnahmen
- (1)Absatz eins,Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
- 1.Ziffer eins„bestanden“ oder
- 2.Ziffer 2„nicht bestanden“
zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden. - (2)Absatz 2,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie oder einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie oder einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
§ 32 PThG 2024 EU/EWR-Berufsanerkennung – Gesundheitliche Eignung, Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse
- (1)Absatz eins,Als Nachweise der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Art. 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:Als Nachweise der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikel 50, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:
- 1.Ziffer einsNachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;
- 2.Ziffer 2Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.
- (2)Absatz 2,Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl. III Nr. 216/2001, in der Niveaustufe B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2001,, in der Niveaustufe B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- 1.Ziffer einserfolgreich abgeschlossene psychotherapeutische Ausbildung in einer der angeführten Sprachen,
- 2.Ziffer 2Hochschulstudium in einer der angeführten Sprachen,
- 3.Ziffer 3erfolgreich absolviertes Studium in einer der angeführten Sprachen,
- 4.Ziffer 4Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss in einer der angeführten Sprachen.
§ 33 PThG 2024 EU/EWR-Berufsanerkennung – Partieller Berufszugang
- (1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat im Einzelfall auf entsprechenden Antrag Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Psychotherapie erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur eingeschränkten Berufsausübung der Psychotherapie (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- 1.Ziffer einsDie Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und der Berufsausübung der Psychotherapie nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der Berufsausübung der Psychotherapie in Österreich zu erlangen.
- 2.Ziffer 2Die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der Berufsausübung der Psychotherapie erfassten Tätigkeiten trennen.
- 3.Ziffer 3Dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
- (2)Absatz 2,Die §§ 27 bis 31 sind anzuwenden.Die Paragraphen 27 bis 31 sind anzuwenden.
- (3)Absatz 3,Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Berufszugang gewährt worden ist, habenPersonen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Berufszugang gewährt worden ist, haben
- 1.Ziffer einsihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
- 2.Ziffer 2die betroffenen Patientinnen bzw. Patienten sowie die Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber oder Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger eindeutig und unmissverständlich über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
§ 34 PThG 2024 Freier Dienstleistungsverkehr
- (1)Absatz eins,Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die Psychotherapie berufsmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, dürfen von ihrem ausländischen Arbeitsort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs die Psychotherapie berufsmäßig vorübergehend in Österreich ohne Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) ausüben.
- (2)Absatz 2,Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen BundesministerVor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister
- 1.Ziffer einseine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats vorzulegen, die bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer die für die Berufsausübung der Psychotherapie erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise besitzt und die Psychotherapie berufsmäßig im Herkunftsstaat rechtmäßig ausübt, und
- 2.Ziffer 2einen Qualifikationsnachweis gemäß §§ 26 oder 27, einen Nachweis über die Staatangehörigkeit, einen Nachweis einer § 50 entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung, eine Bescheinigung, dass die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt worden ist und keine Vorstrafen vorliegen, und eine Erklärung über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, BGBl. III Nr. 216/2001,einen Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 26, oder 27, einen Nachweis über die Staatangehörigkeit, einen Nachweis einer Paragraph 50, entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung, eine Bescheinigung, dass die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt worden ist und keine Vorstrafen vorliegen, und eine Erklärung über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse der deutschen Sprache oder einer Sprache gemäß Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 216 aus 2001,,
vorzulegen. Sofern eine vorherige Anzeige aus Gründen der Dringlichkeit, insbesondere im Fall der drohenden Lebensgefahr oder schweren Gesundheitsschädigung für die Patientin bzw. den Patienten oder Dritte nicht möglich ist, hat die Verständigung unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. - (3)Absatz 3,Die Meldung gemäß Abs. 2 istDie Meldung gemäß Absatz 2, ist
- 1.Ziffer einseinmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 auszuüben undeinmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, auszuüben und
- 2.Ziffer 2unabhängig davon im Fall einer wesentlichen Änderung der Tätigkeit unverzüglich zu erstatten.
- (4)Absatz 4,Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung kann die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin bzw. des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers deren bzw. dessen Qualifikation nachprüfen. Über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation bzw. deren Ergebnis hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die Dienstleistungserbringerin bzw. den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 zu unterrichten. Treten Gründe auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, ist die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung kann die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin bzw. des Dienstleistungsempfängers auf Grund mangelnder Berufsqualifikation der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers deren bzw. dessen Qualifikation nachprüfen. Über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation bzw. deren Ergebnis hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die Dienstleistungserbringerin bzw. den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2, zu unterrichten. Treten Gründe auf, die zu einer Verzögerung der Entscheidung führen könnten, ist die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung sowie über den Zeitplan der Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.
- (5)Absatz 5,Ergibt die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers und dem Qualifikationsnachweis gemäß §§ 26 oder 27 besteht, der die Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin bzw. des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, nicht ausgeglichen werden kann, hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der Dienstleistungserbringerin bzw. dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen nachzuweisen. Kann die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerdieser bzw. diesem die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bescheidmäßig zu untersagen.Ergibt die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Absatz 4,, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der Dienstleistungserbringerin bzw. des Dienstleistungserbringers und dem Qualifikationsnachweis gemäß Paragraphen 26, oder 27 besteht, der die Gesundheit der Dienstleistungsempfängerin bzw. des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, nicht ausgeglichen werden kann, hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der Dienstleistungserbringerin bzw. dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen nachzuweisen. Kann die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerdieser bzw. diesem die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Absatz eins, bescheidmäßig zu untersagen.
- (6)Absatz 6,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Berufsqualifikationen der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bzw. er bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge der Dienstleisterin bzw. des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
- (7)Absatz 7,Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf
- 1.Ziffer einsin Fällen des Abs. 4 nach positiver Entscheidung der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministers oder nach Ablauf der in Abs. 5 angeführten Fristen,in Fällen des Absatz 4, nach positiver Entscheidung der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministers oder nach Ablauf der in Absatz 5, angeführten Fristen,
- 2.Ziffer 2ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Absatz 2
aufgenommen werden. - (8)Absatz 8,Die Dienstleistungserbringerinnen bzw. Dienstleistungserbringer
- 1.Ziffer einsunterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den in Österreich für Berufsangehörige geltenden Berufspflichten und
- 2.Ziffer 2haben die Dienstleistung unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 8 zu erbringen.haben die Dienstleistung unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 8, zu erbringen.
Verstößt die Dienstleistungserbringerin bzw. der Dienstleistungserbringer gegen diese Pflichten, so hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister dies unverzüglich bei der zuständigen Behörde ihres bzw. seines Herkunftsstaats anzuzeigen. - (9)Absatz 9,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Berufsangehörigen zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
- 1.Ziffer einsdie bzw. der Betreffende in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen ist und den psychotherapeutischen Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und
- 2.Ziffer 2ihr bzw. ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, entzogen ist.
- (10)Absatz 10,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister übermittelt Informationen gemäß Abs. 8 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister übermittelt Informationen gemäß Absatz 8, erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.
§ 35 PThG 2024 Ausbildungsabschlüsse – Drittstaaten
- (1)Absatz eins,Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte Bachelorprüfung nach einem Bachelorstudium der Psychotherapie, die nicht unter §§ 27 oder 33 fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zum zweiten Ausbildungsabschnitt, wenn der an einer ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erworbener akademischer Grad (Bachelor) gemäß § 78 UG anerkannt oder gemäß § 90 UG nostrifiziert worden ist.Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte Bachelorprüfung nach einem Bachelorstudium der Psychotherapie, die nicht unter Paragraphen 27, oder 33 fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zum zweiten Ausbildungsabschnitt, wenn der an einer ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erworbener akademischer Grad (Bachelor) gemäß Paragraph 78, UG anerkannt oder gemäß Paragraph 90, UG nostrifiziert worden ist.
- (2)Absatz 2,Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte Masterprüfung nach einem Masterstudium der Psychotherapie, die nicht unter §§ 27 oder 33 fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zum dritten Ausbildungsabschnitt, wenn die an einer ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erworbenen Grade als an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erworbener akademischer Grad (Master) gemäß § 78 UG anerkannt oder gemäß § 90 UG nostrifiziert worden ist.Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte Masterprüfung nach einem Masterstudium der Psychotherapie, die nicht unter Paragraphen 27, oder 33 fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zum dritten Ausbildungsabschnitt, wenn die an einer ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erworbenen Grade als an einer inländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung erworbener akademischer Grad (Master) gemäß Paragraph 78, UG anerkannt oder gemäß Paragraph 90, UG nostrifiziert worden ist.
- (3)Absatz 3,Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte postgraduelle psychotherapeutische Fachausbildung, die nicht unter §§ 27 oder 33 fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zum dritten Ausbildungsabschnitt, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde mit dem dritten Ausbildungsabschnitt von einer Psychotherapeutischen Fachgesellschaft anerkannt wurde und allfällig vorgeschriebene Bedingungen erfüllt sind.Im Ausland erworbene Urkunden über eine erfolgreich absolvierte postgraduelle psychotherapeutische Fachausbildung, die nicht unter Paragraphen 27, oder 33 fallen, gelten als Nachweis für den Zugang zum dritten Ausbildungsabschnitt, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde mit dem dritten Ausbildungsabschnitt von einer Psychotherapeutischen Fachgesellschaft anerkannt wurde und allfällig vorgeschriebene Bedingungen erfüllt sind.
§ 36 PThG 2024 Lehrpersonen mit EU/EWR-Qualifikation
- (1)Absatz eins,Personen mit psychotherapeutischen Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Arbeitsort nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf in Österreich, ungeachtet der §§ 27, 28 oder 34, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung im Rahmen von Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in Österreich diesem Bundesgesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.Personen mit psychotherapeutischen Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Arbeitsort nicht in Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den psychotherapeutischen Beruf in Österreich, ungeachtet der Paragraphen 27, 28, oder 34, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung im Rahmen von Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in Österreich diesem Bundesgesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.
- (2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 sind von den im Rahmen der Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.Personen gemäß Absatz eins, sind von den im Rahmen der Ausbildungseinrichtungen zur Vertretung nach außen Berufenen bis längstens eine Woche vor Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bekanntzugeben. Die Verständigung hat zumindest Zeitpunkt, Dauer, Ort und Inhalt der Tätigkeit zu beinhalten.
§ 37 PThG 2024 Berufsausübung und Berufssitz
Berufsausübung
- (1)Absatz eins,Die Berufsausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der in Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß §§ 6 und 7 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich (Berufssitz) oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsort) ausgeführt werden.Die Berufsausübung der Psychotherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der in Berufsbild und Kompetenzbereich gemäß Paragraphen 6 und 7 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich (Berufssitz) oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (Arbeitsort) ausgeführt werden.
- (2)Absatz 2,Jede bzw. jeder Berufsangehörige hat mindestens einen Berufssitz oder Arbeitsort in Österreich zu bestimmen. Berufsangehörige dürfen nur zwei Berufssitze haben.
- (3)Absatz 3,Die Berufsausübung der Psychotherapie kann im Einzel-, Paar- oder Gruppensetting erfolgen.
- (4)Absatz 4,Die Durchführung einzelner psychotherapeutischer Interventionen kann auch außerhalb des Berufssitzes oder Arbeitsortes stattfinden, soweit dies für die psychotherapeutische Leistung notwendig und die Einhaltung aller Berufspflichten gewährleistet ist.
- (5)Absatz 5,Berufsangehörige dürfen bei fachlich begründeter Notwendigkeit, insbesondere bei eingeschränkter Mobilität der Patientin bzw. des Patienten, Hausbesuche durchführen, sofern hierbei die Einhaltung aller Berufspflichten gewährleistet ist.
§ 38 PThG 2024 Berufssitz
- (1)Absatz eins,Die freiberufliche Ausübung der Psychotherapie ohne Berufssitz ist verboten.
- (2)Absatz 2,Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in der Psychotherapie im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
- (3)Absatz 3,Berufsangehörige haben ihre Tätigkeit an einem entsprechend räumlich und sachlich ausgestatteten Ort, der von einem allfälligen privaten Wohnbereich klar und eindeutig getrennt ist, auszuüben.
- (4)Absatz 4,Der Berufssitz bzw. Arbeitsort muss den besonderen Anforderungen der psychotherapeutischen Behandlung, Beratung, Betreuung und Begleitung genügen. Präsenz und Erreichbarkeit der bzw. des Berufsangehörigen sowie der bestmögliche barrierefreie Zugang zum Berufssitz bzw. Arbeitsort sind zu gewährleisten.
- (5)Absatz 5,Der Berufssitz ist durch Anbringung zumindest des Namens der bzw. des Berufsangehörigen und der verpflichtenden Berufsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 1 samt Angabe des zutreffenden psychotherapeutischen Clusters zu kennzeichnen.Der Berufssitz ist durch Anbringung zumindest des Namens der bzw. des Berufsangehörigen und der verpflichtenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, samt Angabe des zutreffenden psychotherapeutischen Clusters zu kennzeichnen.
§ 39 PThG 2024 Online-Psychotherapie
- (1)Absatz eins,Berufsangehörige dürfen psychotherapeutische Leistungen bei fachlich oder örtlich begründeter Notwendigkeit im Einvernehmen mit Patientinnen bzw. Patienten IT-gestützt (Informationstechnologie-gestützt) oder fernmündlich jeweils synchron audio- und videobasiert erbringen, sofern hierbei die Einhaltung aller Berufspflichten, der Verschwiegenheit sowie der bestmöglichen Barrierefreiheit im digitalen Raum gewährleistet ist.
- (2)Absatz 2,Die Begründung der Notwendigkeit von Online-Psychotherapie gemäß Abs. 1 ist zu dokumentieren.Die Begründung der Notwendigkeit von Online-Psychotherapie gemäß Absatz eins, ist zu dokumentieren.
§ 40 PThG 2024 Berufspflichten
Allgemeine Berufspflichten
- (1)Absatz eins,Berufsangehörige haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person nach bestem Wissen und Gewissen und unter Beachtung der neuesten Entwicklung der Erkenntnisse der Wissenschaft und nach den geltenden Rechtsgrundlagen sowie dem Ethik- und Berufskodex auszuüben. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren.
- (2)Absatz 2,Die bzw. der Berufsangehörige hat ihren bzw. seinen Beruf persönlich und unmittelbar, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Berufsangehörigen und Vertreterinnen bzw. Vertretern einer anderen Wissenschaft oder eines anderen Berufes auszuüben. Zur Unterstützung kann sie bzw. er sich Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach ihren bzw. seinen genauen Anordnungen und unter ihrer bzw. seiner Aufsicht handeln.
- (3)Absatz 3,Berufsangehörige dürfen unbeschadet der §§ 252 ff. ABGB Personen nur nach deren Einwilligung diagnostizieren, behandeln, beraten, begleiten bzw. betreuen. Bei fehlender Entscheidungsfähigkeit ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters der behandelten oder betreuten Person erforderlich. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.Berufsangehörige dürfen unbeschadet der Paragraphen 252, ff. ABGB Personen nur nach deren Einwilligung diagnostizieren, behandeln, beraten, begleiten bzw. betreuen. Bei fehlender Entscheidungsfähigkeit ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters der behandelten oder betreuten Person erforderlich. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
- (4)Absatz 4,Berufsangehörige haben sich bei der Ausübung ihres Berufes auf jene psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster), psychotherapeutischen Arbeitsgebiete und Methoden zu beschränken, auf denen sie nachweislich ausreichende Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erworben haben.
- (5)Absatz 5,Berufsangehörige, die von der Ausübung ihres Berufes zurücktreten oder die psychotherapeutischen Leistungen beenden wollen, haben dies der Patientin bzw. dem Patienten oder ihrer bzw. seiner gesetzlichen Vertreterin oder ihrem bzw. seinem gesetzlichen Vertreter so rechtzeitig mitzuteilen, dass die weitere psychotherapeutische Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die weitere psychotherapeutische Nachbetreuung, möglichst sichergestellt werden kann.
- (6)Absatz 6,Berufsangehörige haben über die von ihnen zu erbringenden psychotherapeutischen Leistungen, sofern die Leistungen nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge verrechnet werden, eine klare Preisinformation zur Verfügung zu stellen und nach erfolgter psychotherapeutischer Behandlung, Beratung, Begleitung oder Betreuung eine Rechnung auszustellen. Berufsangehörige haben sicherzustellen, dass in jedem Fall die der Patientin bzw. dem Patienten im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU gelegte Rechnung nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien ausgestellt wird.
- (7)Absatz 7,Berufsangehörige haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß § 6 des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, BGBl. I Nr. 179/2004, erforderlichen nicht personenbezogenen Daten der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind Berufsangehörige verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientinnenbefragungen bzw. Patientenbefragungen teilzunehmen.Berufsangehörige haben an einer regelmäßigen österreichweiten Qualitätsberichterstattung teilzunehmen und die dafür gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes zur Qualität von Gesundheitsleistungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, erforderlichen nicht personenbezogenen Daten der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Verfügung zu stellen, soweit diese nicht ohnehin aufgrund anderer Dokumentationsverpflichtungen zu melden sind. Weiters sind Berufsangehörige verpflichtet, an regelmäßigen sektorenübergreifenden Patientinnenbefragungen bzw. Patientenbefragungen teilzunehmen.
- (8)Absatz 8,Berufsangehörige, die Zeuginnen bzw. Zeugen offensichtlich psychischer Notsituationen von Dritten werden, dürfen erste psychotherapeutische Hilfe gegenüber diesen Dritten, insbesondere im Falle drohender Lebensgefahr, nicht verweigern, sofern dies in der konkreten Situation zumutbar ist.
§ 41 PThG 2024 Fortbildungspflicht
- (1)Absatz eins,Der Berufspflicht zur Berufsausübung nach bestem Wissen und Gewissen haben alle Berufsangehörigen auch durch die Absolvierung von Fortbildungen zu entsprechen.
- (2)Absatz 2,Berufsangehörige haben ihre Fortbildungspflicht durch den regelmäßigen Besuch von in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen über aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse der psychotherapeutischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, insbesondere im Bereich der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster), sowie durch die Inanspruchnahme von Supervision oder Intervision, zumindest im Ausmaß von sechs ECTS-Anrechnungspunkten innerhalb eines Zeitraumes von jeweils fünf Jahren zu erfüllen.
- (3)Absatz 3,Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) haben Berufsangehörige in Erfüllung der Fortbildungspflicht regelmäßig begleitende Supervision im Ausmaß von zumindest zwei ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.
- (4)Absatz 4,Wer im Rahmen des dritten Ausbildungsabschnittes als Lehrende bzw. Lehrender tätig ist, hat im Rahmen der Fortbildungspflicht jedenfalls zumindest ein ECTS-Anrechnungspunkt Fortbildungsveranstaltungen über Ethik in der Psychotherapie, rechtliche Rahmenbedingungen und Didaktik innerhalb eines Zeitraumes von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.
- (5)Absatz 5,Die absolvierte Fortbildung ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über Aufforderung mittels eines dafür aufzulegenden Formulars nachweislich zu machen. Die Fortbildungspflicht besteht bei Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung der Psychotherapie, die durch die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) ausgewiesen ist.
- (6)Absatz 6,Einschlägige psychotherapierelevante Fort- und Weiterbildungszeiten gemäß
- 1.Ziffer einsÄrzteG 1998,
- 2.Ziffer 2GuKG,
- 3.Ziffer 3MTD-G,
- 4.Ziffer 4MuthG und
- 5.Ziffer 5Psychologengesetz 2013
entbinden im Ausmaß von höchstens 2 ECTS-Anrechnungspunkten innerhalb eines Zeitraumes von jeweils fünf Jahren von der Fortbildungspflicht im jeweiligen Umfang.
§ 42 PThG 2024 Aufklärungspflicht
- (1)Absatz eins,Berufsangehörige haben die Patientin bzw. den Patienten vor der Erbringung psychotherapeutischer Leistungen so aufzuklären, dass diese bzw. dieser die Entscheidung über die Einwilligung in eine psychotherapeutische Leistung informiert treffen kann. Treten Änderungen im Verlauf der psychotherapeutischen Leistung auf oder sind erhebliche Änderungen des Vorgehens erforderlich, ist auch während der laufenden psychotherapeutischen Leistung hierüber aufzuklären.
- (2)Absatz 2,Entsprechend der in Aussicht genommenen Leistung ist insbesondere aufzuklären über
- 1.Ziffer einsdie Vorgangsweise bei der psychotherapeutischen Diagnostik,
- 2.Ziffer 2die methodische Vorgangsweise, Sitzungsdauer, Sitzungsfrequenz und voraussichtliche Gesamtdauer der psychotherapeutischen Leistung,
- 3.Ziffer 3die möglichen Folgen der psychotherapeutischen Leistung bzw. eines Unterbleibens dieser,
- 4.Ziffer 4die möglichen Alternativen zu einer bestimmten psychotherapeutischen Leistung,
- 5.Ziffer 5den Preis für die zu erbringenden Leistungen, sofern nicht eine direkte Abrechnung mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erfolgt,
- 6.Ziffer 6die Regelung für die Absage von vereinbarten Terminen bei Urlaub oder Verhinderung der bzw. des Berufsangehörigen oder der Patientin bzw. des Patienten,
- 7.Ziffer 7die Gründe einer eventuell notwendigen Abänderung der geplanten Vorgehensweise während einer psychotherapeutischen Leistung sowie
- 8.Ziffer 8die Verarbeitung von Daten, insbesondere hinsichtlich der Übermittlung von Daten an Dritte.
In Institutionen oder Organisationen tätige Berufsangehörige haben darüber hinaus ihre Patientinnen bzw. Patienten in angemessener Form über besondere institutionelle Rahmenbedingungen sowie über die Zuständigkeitsbereiche weiterer an der psychotherapeutischen Leistung beteiligter Personen zu informieren.
§ 43 PThG 2024 Auskunftspflicht
- (1)Absatz eins,Berufsangehörige haben über Verlangen der Patientin bzw. des Patienten dieser bzw. diesem Auskunft über die von ihnen erbrachten psychotherapeutischen Leistungen zu erteilen.
- (2)Absatz 2,Berufsangehörige haben der gesetzlichen Vertreterin bzw. dem gesetzlichen Vertreter der Patientin bzw. des Patienten über deren bzw. dessen Verlangen insoweit Auskünfte über die von ihnen erbrachten psychotherapeutischen Leistungen zu erteilen, sofern das Vertrauensverhältnis zu der Patientin bzw. dem Patienten nicht gefährdet wird.
- (3)Absatz 3,Berufsangehörige haben im Hinblick auf jene Patientinnen bzw. Patienten, die Leistungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt oder durch sonstige Kostenträger in Anspruch nehmen wollen, in dem Umfang, als er für die Empfängerin bzw. den Empfänger zur Wahrnehmung der ihr bzw. ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen Auskunft zu erteilen.
- (4)Absatz 4,Berufsangehörige haben insbesondere Informationen über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung bereitzustellen und auf Anfrage Auskunft darüber zu erteilen.
§ 44 PThG 2024 Dokumentationspflicht
- (1)Absatz eins,Berufsangehörige haben über jede von ihnen gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen in Form einer Dokumentation zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der psychotherapeutischen Leistung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
- 1.Ziffer einsVorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherige Diagnose bzw. die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf,
- 2.Ziffer 2Beginn, Verlauf und Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen,
- 3.Ziffer 3Art und Umfang der psychotherapeutischen Leistungen einschließlich Diagnosen, der herangezogenen Interventionsformen sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung,
- 4.Ziffer 4vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Vertrag über die psychotherapeutische Leistung, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertretern,
- 5.Ziffer 5erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen,
- 6.Ziffer 6Konsultationen von anderen Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen,
- 7.Ziffer 7Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger,
- 8.Ziffer 8allfällige Empfehlungen zu ergänzenden ärztlichen, klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen oder musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen,
- 9.Ziffer 9Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie Begründung der Verweigerung einer Einsichtnahme in die Dokumentation.
- (2)Absatz 2,Der Patientin bzw. dem Patienten oder ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter sind unter besonderer Bedachtnahme auf die psychotherapeutische Beziehung auf Verlangen insoweit Auskünfte über die gemäß Abs. 1 geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zu der Patientin bzw. dem Patienten nicht gefährden. Zu Geheimnissen der Patientin bzw. des Patienten darf der gesetzlichen Vertreterin bzw. dem gesetzlichen Vertreter ausnahmslos keine Einsicht in die Dokumentation gegeben werden.Der Patientin bzw. dem Patienten oder ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter sind unter besonderer Bedachtnahme auf die psychotherapeutische Beziehung auf Verlangen insoweit Auskünfte über die gemäß Absatz eins, geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren und die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zu der Patientin bzw. dem Patienten nicht gefährden. Zu Geheimnissen der Patientin bzw. des Patienten darf der gesetzlichen Vertreterin bzw. dem gesetzlichen Vertreter ausnahmslos keine Einsicht in die Dokumentation gegeben werden.
- (3)Absatz 3,Die Dokumentation ist zehn Jahre ab Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen aufzubewahren. Die Führung und Aufbewahrung der Dokumentation in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Die Patientin bzw. der Patient hat das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten. Bei Beendigung der Berufstätigkeit ist die Dokumentation von freiberuflich tätig gewesenen Berufsangehörigen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren. Nach Ende der Aufbewahrungspflicht ist die Dokumentation über psychotherapeutische Leistungen umgehend unwiederbringlich und nachweislich zu vernichten.
- (4)Absatz 4,Im Falle des Todes von freiberuflich tätig gewesenen Berufsangehörigen ist die Erbin bzw. der Erbe oder die sonstige Rechtsnachfolgerin bzw. der sonstige Rechtsnachfolger verpflichtet, die Dokumentation über psychotherapeutische Leistungen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 3 umgehend unwiederbringlich und nachweislich zu vernichten. § 45 Abs. 1 gilt sinngemäß.Im Falle des Todes von freiberuflich tätig gewesenen Berufsangehörigen ist die Erbin bzw. der Erbe oder die sonstige Rechtsnachfolgerin bzw. der sonstige Rechtsnachfolger verpflichtet, die Dokumentation über psychotherapeutische Leistungen nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 3, umgehend unwiederbringlich und nachweislich zu vernichten. Paragraph 45, Absatz eins, gilt sinngemäß.
- (5)Absatz 5,Ton- und Bildaufnahmen psychotherapeutischer Tätigkeit bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten und unterliegen dem Geheimnisschutz. Die Patientin bzw. der Patient ist über das Recht zu informieren, jederzeit eine Löschung der Ton- und Bildaufnahmen zu verlangen, wobei in diesem Fall die Ton- und Bildaufnahmen von der bzw. dem Berufsangehörigen umgehend unwiederbringlich und nachweislich zu vernichten sind. Diese sind längstens bis Ablauf der in Abs. 3 normierten Fristen aufzubewahren.Ton- und Bildaufnahmen psychotherapeutischer Tätigkeit bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Patientin bzw. des Patienten und unterliegen dem Geheimnisschutz. Die Patientin bzw. der Patient ist über das Recht zu informieren, jederzeit eine Löschung der Ton- und Bildaufnahmen zu verlangen, wobei in diesem Fall die Ton- und Bildaufnahmen von der bzw. dem Berufsangehörigen umgehend unwiederbringlich und nachweislich zu vernichten sind. Diese sind längstens bis Ablauf der in Absatz 3, normierten Fristen aufzubewahren.
§ 45 PThG 2024 Verschwiegenheitspflicht, Mitteilungspflicht und Anzeigepflicht
- (1)Absatz eins,Berufsangehörige, ihre Hilfspersonen sowie Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf oder im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung psychotherapeutisch tätig sind, sind zur Verschwiegenheitspflicht über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen der psychotherapeutischen Leistung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Dies gilt über den Tod der bzw. des Berufsangehörigen sowie der Patientin bzw. des Patienten hinaus.
- (2)Absatz 2,Hilfspersonen sowie Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf oder im Rahmen der psychotherapeutischen Ausbildung psychotherapeutisch tätig sind, sind über die gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu belehren. Dies ist schriftlich zu dokumentieren.
- (3)Absatz 3,Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Behörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die entscheidungsfähige Patientin bzw. den entscheidungsfähigen Patienten zulässig. Ist die Patientin bzw. der Patient nicht entscheidungsfähig, so kann ihre bzw. seine gesetzliche Vertretung unter den Voraussetzungen des § 250 ABGB von der Verschwiegenheit entbinden. Nach dem Tod kann eine Rechtsnachfolgerin bzw. ein Rechtsnachfolger von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, soweit von der Erbschaft erfasste vermögensrechtliche Interessen betroffen sind, oder nur dadurch der Letze Wille der Patientin bzw. des Patienten durchgesetzt werden kann.Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Behörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die entscheidungsfähige Patientin bzw. den entscheidungsfähigen Patienten zulässig. Ist die Patientin bzw. der Patient nicht entscheidungsfähig, so kann ihre bzw. seine gesetzliche Vertretung unter den Voraussetzungen des Paragraph 250, ABGB von der Verschwiegenheit entbinden. Nach dem Tod kann eine Rechtsnachfolgerin bzw. ein Rechtsnachfolger von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, soweit von der Erbschaft erfasste vermögensrechtliche Interessen betroffen sind, oder nur dadurch der Letze Wille der Patientin bzw. des Patienten durchgesetzt werden kann.
- (4)Absatz 4,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit Berufsangehörige
- 1.Ziffer einsder Anzeigepflicht gemäß Abs. 5 oderder Anzeigepflicht gemäß Absatz 5, oder
- 2.Ziffer 2der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013,der Mitteilungspflicht gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – B-KJHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,,
nachkommen. - (5)Absatz 5,Berufsangehörige sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
- 1.Ziffer einsder Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
- 2.Ziffer 2Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
- 3.Ziffer 3nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
- (6)Absatz 6,Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 5 besteht nicht, wennEine Pflicht zur Anzeige nach Absatz 5, besteht nicht, wenn
- 1.Ziffer einsdie Anzeige dem ausdrücklichen Willen der entscheidungsfähigen Patientin bzw. des entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese bzw. diesen oder eine andere Person besteht, oder
- 2.Ziffer 2die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
- 3.Ziffer 3Berufsangehörige, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Weiters kann in Fällen des Abs. 5 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörige bzw. einen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.Weiters kann in Fällen des Absatz 5, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörige bzw. einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt. - (7)Absatz 7,Die Verschwiegenheitspflicht der bzw. des Berufsangehörigen findet im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens gegenüber der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber des Gutachtens keine Anwendung im Zusammenhang mit Informationen und Tatsachen, die Thema der Begutachtung sind, wenn die zu begutachtende Person über diesen Umstand von der bzw. dem Berufsangehörigen vor der Begutachtung aufgeklärt worden ist und diese bzw. dieser der Begutachtung zugestimmt hat.
- (8)Absatz 8,Keine Verschwiegenheitspflicht besteht, falls eine Berufsangehörige bzw. ein Berufsangehöriger ihr bzw. ihm in Ausübung ihres bzw. seines Berufes anvertraute oder bekannt gewordene Geheimnisse in eigener Sache vorbringen muss, um sich in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren zu verteidigen oder behauptete Schadenersatzansprüche abzuwehren. Die bzw. der Berufsangehörige darf in diesem Fall Berufsgeheimnisse im unbedingt notwendigen Ausmaß gegenüber der Behörde oder dem Gericht preisgeben.
§ 46 PThG 2024 Psychotherapie bei Minderjährigen
- (1)Absatz eins,Bei minderjährigen Patientinnen bzw. Patienten haben Berufsangehörige ihre Entscheidung, eine psychotherapeutische Leistung anzubieten, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Rechte, Bedürfnisse und Erwartungen aller Beteiligten zu treffen. Sie haben allen Beteiligten gegenüber eine professionelle Haltung zu wahren. Im Rahmen von Psychotherapie bei Minderjährigen können erforderlichenfalls relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld in die Behandlung einbezogen werden.
- (2)Absatz 2,Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische Leistung ist eine Minderjährige bzw. ein Minderjähriger nur dann, wenn sie bzw. er über die behandlungsbezogene Entscheidungsfähigkeit verfügt. § 173 ABGB ist anzuwenden. Verfügt die Patientin bzw. der Patient nicht über die behandlungsbezogene Entscheidungsfähigkeit, sind Berufsangehörige verpflichtet, die Einwilligung einer der mit der Obsorge betrauten Personen zur psychotherapeutischen Leistung einzuholen. Können sich die mit der Obsorge betrauten Personen nicht einigen, ist die Durchführung einer psychotherapeutischen Leistung noch nicht entscheidungsfähiger Patientinnen bzw. Patienten in den Fällen des § 181 ABGB von einer gerichtlichen Entscheidung abhängig.Einwilligungsfähig in eine psychotherapeutische Leistung ist eine Minderjährige bzw. ein Minderjähriger nur dann, wenn sie bzw. er über die behandlungsbezogene Entscheidungsfähigkeit verfügt. Paragraph 173, ABGB ist anzuwenden. Verfügt die Patientin bzw. der Patient nicht über die behandlungsbezogene Entscheidungsfähigkeit, sind Berufsangehörige verpflichtet, die Einwilligung einer der mit der Obsorge betrauten Personen zur psychotherapeutischen Leistung einzuholen. Können sich die mit der Obsorge betrauten Personen nicht einigen, ist die Durchführung einer psychotherapeutischen Leistung noch nicht entscheidungsfähiger Patientinnen bzw. Patienten in den Fällen des Paragraph 181, ABGB von einer gerichtlichen Entscheidung abhängig.
- (3)Absatz 3,Die Einwilligung der mit der Obsorge betrauten Personen setzt deren umfassende Aufklärung gemäß § 42 voraus.Die Einwilligung der mit der Obsorge betrauten Personen setzt deren umfassende Aufklärung gemäß Paragraph 42, voraus.
- (4)Absatz 4,Entscheidungsfähige minderjährige Patientinnen bzw. Patienten sind umfassend gemäß § 42 aufzuklären. Ihre Einwilligung in die psychotherapeutische Leistung ist nach Aufklärung vorab einzuholen. Bei Gefahr in Verzug kann eine Behandlung gemäß § 173 Abs. 3 ABGB ohne Einwilligung geboten sein.Entscheidungsfähige minderjährige Patientinnen bzw. Patienten sind umfassend gemäß Paragraph 42, aufzuklären. Ihre Einwilligung in die psychotherapeutische Leistung ist nach Aufklärung vorab einzuholen. Bei Gefahr in Verzug kann eine Behandlung gemäß Paragraph 173, Absatz 3, ABGB ohne Einwilligung geboten sein.
- (5)Absatz 5,Berufsangehörige sind sowohl gegenüber den minderjährigen Patientinnen bzw. Patienten als auch gegenüber den am therapeutischen Prozess teilnehmenden mit der Obsorge betrauten Personen bzw. sonstigen Bezugspersonen hinsichtlich der von den jeweiligen Personen der bzw. dem Berufsangehörigen anvertrauten Geheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit eine Minderjährige bzw. ein Minderjähriger über die behandlungsbezogene Entscheidungsfähigkeit verfügt, bedarf eine Einsichtnahme in die sie bzw. ihn betreffende Dokumentation durch mit der Obsorge betraute Personen ihrer bzw. seiner Einwilligung. Es gelten die Ausnahmen gemäß § 45.Berufsangehörige sind sowohl gegenüber den minderjährigen Patientinnen bzw. Patienten als auch gegenüber den am therapeutischen Prozess teilnehmenden mit der Obsorge betrauten Personen bzw. sonstigen Bezugspersonen hinsichtlich der von den jeweiligen Personen der bzw. dem Berufsangehörigen anvertrauten Geheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet. Soweit eine Minderjährige bzw. ein Minderjähriger über die behandlungsbezogene Entscheidungsfähigkeit verfügt, bedarf eine Einsichtnahme in die sie bzw. ihn betreffende Dokumentation durch mit der Obsorge betraute Personen ihrer bzw. seiner Einwilligung. Es gelten die Ausnahmen gemäß Paragraph 45,
§ 47 PThG 2024 Meldepflicht
- (1)Absatz eins,Berufsangehörige haben der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister binnen eines Monats jede Änderung der in der Berufsliste (Psychotherapie) eingetragenen Daten, insbesondere
- 1.Ziffer einsdes Namens,
- 2.Ziffer 2des Geschlechts,
- 3.Ziffer 3des Berufssitzes oder Arbeitsortes,
- 4.Ziffer 4der Zustelladresse,
- 5.Ziffer 5den zeitweiligen Verzicht der bzw. des Berufsangehörigen auf die Berufsausübung, wenn die entsprechende Unterbrechung der Berufsausübung voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
- 6.Ziffer 6die Rücknahme oder den Ablauf eines zeitweiligen Verzichts auf die Berufsausübung und die Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
- 7.Ziffer 7die Beendigung der Berufstätigkeit
schriftlich mitzuteilen. - (2)Absatz 2,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Berufsliste (Psychotherapie) vorzunehmen.
§ 48 PThG 2024 Informationen in der Öffentlichkeit
- (1)Absatz eins,Berufsangehörige haben sich jeder unsachlichen und unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.
- (2)Absatz 2,Berufsangehörige dürfen weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, dass verbotene Werbung für sie durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.
§ 49 PThG 2024 Provisionsverbot
- (1)Absatz eins,Berufsangehörige dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung der Psychotherapie an sie oder durch sie sich oder einer anderen Person versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können rückgefordert werden.
- (2)Absatz 2,Die Vornahme der gemäß Abs. 1 verbotenen Tätigkeit ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.Die Vornahme der gemäß Absatz eins, verbotenen Tätigkeit ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
§ 50 PThG 2024 Berufshaftpflichtversicherung
- (1)Absatz eins,Folgende Personen und Einrichtungen haben eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen:
- 1.Ziffer einsBerufsangehörige,
- 2.Ziffer 2Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sowie
- 3.Ziffer 3Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren.
- (2)Absatz 2,Für den Versicherungsvertrag hat Folgendes zu gelten:
- 1.Ziffer einsDie Mindestversicherungssumme hat für jeden Versicherungsfall zur Deckung der aus der psychotherapeutischen Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Million Euro zu betragen.
- 2.Ziffer 2Eine Haftungshöchstgrenze darf pro einjähriger Versicherungsperiode das Dreifache der Mindestversicherungssumme nicht unterschreiten.
- 3.Ziffer 3Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
- (3)Absatz 3,Die bzw. der geschädigte Dritte kann den ihr bzw. ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
- (4)Absatz 4,Die Versicherer sind verpflichtet, der für das das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der für das das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über solche Umstände Auskunft zu erteilen.
- (5)Absatz 5,Personen und Einrichtungen gemäß Abs. 1 haben der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister den Bestand der Berufshaftpflichtversicherung auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.Personen und Einrichtungen gemäß Absatz eins, haben der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister den Bestand der Berufshaftpflichtversicherung auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.
- (6)Absatz 6,Personen und Einrichtungen gemäß Abs. 1 haben der Patientin bzw. dem Patienten oder deren gesetzlichen Vertreterin bzw. dessen gesetzlichen Vertreter sowie Personen, die von der Patientin bzw. dem Patienten als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 1 bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.Personen und Einrichtungen gemäß Absatz eins, haben der Patientin bzw. dem Patienten oder deren gesetzlichen Vertreterin bzw. dessen gesetzlichen Vertreter sowie Personen, die von der Patientin bzw. dem Patienten als auskunftsberechtigt benannt wurden, auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung (Absatz eins bis 3), insbesondere den Versicherer, zu erteilen.
§ 51 PThG 2024 Ethik- und Berufskodex
Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Berufspflicht der Berufsausübung der Psychotherapie nach bestem Wissen und Gewissen in einem Ethik- und Berufskodex festzulegen, insbesondere über die
- 1.Ziffer einsBerufsausübung der Psychotherapie unter Beachtung der aktuellen berufsethischen Grundsätze,
- 2.Ziffer 2Grundsätze zur kollegialen und interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Berufsangehörigen, Auszubildenden und anderen Gesundheitsberufen und sonstigen angrenzenden Berufen sowie
- 3.Ziffer 3Grundsätze für Streitfälle sowie den Umgang mit Verstößen gegen den Ethik- und Berufskodex.
§ 52 PThG 2024 Beendigung der Berufstätigkeit, Ruhen und Entziehung der Berufsberechtigung
Beendigung der Berufstätigkeit und Tod von Berufsangehörigen
- (1)Absatz eins,Berufsangehörige, die ihre Berufsausübung in Österreich beenden, haben dies der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Angabe des Datums der Beendigung der Berufstätigkeit schriftlich binnen eines Monats mitzuteilen.
- (2)Absatz 2,Eine Beendigung der Berufstätigkeit liegt auch dann vor, wenn bei fehlendem Berufssitz bzw. Arbeitsort in Österreich trotz behördlicher Aufforderung keine Mitteilung über eine Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 erfolgt ist. In diesem Fall hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann die Beendigung der Berufstätigkeit bescheidmäßig festzustellen und die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Anschluss des Bescheids unverzüglich zu benachrichtigen.Eine Beendigung der Berufstätigkeit liegt auch dann vor, wenn bei fehlendem Berufssitz bzw. Arbeitsort in Österreich trotz behördlicher Aufforderung keine Mitteilung über eine Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Absatz eins, erfolgt ist. In diesem Fall hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann die Beendigung der Berufstätigkeit bescheidmäßig festzustellen und die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unter Anschluss des Bescheids unverzüglich zu benachrichtigen.
- (3)Absatz 3,Bei einer Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Berufsliste (Psychotherapie) nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.Bei einer Beendigung der Berufstätigkeit gemäß Absatz eins, oder 2 hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Berufsliste (Psychotherapie) nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
- (4)Absatz 4,Im Falle des Todes einer bzw. eines Berufsangehörigen hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister die Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Berufsliste (Psychotherapie) nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.
- (5)Absatz 5,Die Tatbestände gemäß Abs. 1 bis 4 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.Die Tatbestände gemäß Absatz eins bis 4 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen.
§ 53 PThG 2024 Ruhen der Berufsberechtigung
- (1)Absatz eins,Die Berechtigung zur Berufsausübung der Psychotherapie ruht aufgrund
- 1.Ziffer einseines zeitweiligen Verzichts der bzw. des Berufsangehörigen oder
- 2.Ziffer 2einer Maßnahme gemäß § 54 Abs. 6 Z 11 oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).einer Maßnahme gemäß Paragraph 54, Absatz 6, Ziffer 11, oder 12 (Unterbrechung der Berufsausübung und vorläufige Untersagung der Berufsausübung).
- (2)Absatz 2,Eine Psychotherapeutin bzw. ein Psychotherapeut kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit auf die Berechtigung zur Berufsausübung der Psychotherapie verzichten. Der Verzicht ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister schriftlich zu melden. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Meldung bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister rechtswirksam.
- (3)Absatz 3,Die bzw. der Berufsangehörige darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe einer Meldung über die Rücknahme oder nach Ablauf ihres bzw. seines Verzichtes ihren bzw. seinen Beruf wieder ausüben.
- (4)Absatz 4,Im Falle der Verhängung einer Maßnahme gemäß § 54 Abs. 6 Z 11 oder 12 ist der bzw. dem Berufsangehörigen die Berufsausübung der Psychotherapie für die in diesem Zusammenhang bestimmte Zeit verboten.Im Falle der Verhängung einer Maßnahme gemäß Paragraph 54, Absatz 6, Ziffer 11, oder 12 ist der bzw. dem Berufsangehörigen die Berufsausübung der Psychotherapie für die in diesem Zusammenhang bestimmte Zeit verboten.
- (5)Absatz 5,Das Ruhen der Berufsberechtigung hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister entsprechend in der Berufsliste (Psychotherapie) ersichtlich zu machen.
§ 54 PThG 2024 Entziehung der Berufsberechtigung und Streichung aus der Berufsliste
- (1)Absatz eins,Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur psychotherapeutischen Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen, wenn eine Voraussetzung zur Berufsausübung gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder bereits ursprünglich nicht bestanden hat.Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur psychotherapeutischen Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen, wenn eine Voraussetzung zur Berufsausübung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 weggefallen ist oder bereits ursprünglich nicht bestanden hat.
- (2)Absatz 2,Die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung einer bzw. eines Berufsangehörigen gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 lit. a ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn bei dieser bzw. diesem eine somatische oder psychische, die berufsspezifische Leistungsfähigkeit sowie die physische und psychische Belastbarkeit, die psychotherapeutische Berufsausübung unmittelbar betreffende Beeinträchtigung der bzw. des Berufsangehörigen, die eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten verhindert oder Patientinnen bzw. Patienten gefährden könnte, vorliegt.Die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung einer bzw. eines Berufsangehörigen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn bei dieser bzw. diesem eine somatische oder psychische, die berufsspezifische Leistungsfähigkeit sowie die physische und psychische Belastbarkeit, die psychotherapeutische Berufsausübung unmittelbar betreffende Beeinträchtigung der bzw. des Berufsangehörigen, die eine ordnungsgemäße Verrichtung der berufsspezifischen Tätigkeiten verhindert oder Patientinnen bzw. Patienten gefährden könnte, vorliegt.
- (3)Absatz 3,Die Vertrauenswürdigkeit einer bzw. eines Berufsangehörigen gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 lit. b ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn diese durch eine gröbliche Verletzung oder wiederholte Verletzungen von Berufspflichten oder ein sonstiges verwerfliches Verhalten nicht in einem solchen Maß besteht, wie es die hilfesuchende Bevölkerung von einer bzw. einem Berufsangehörigen in Ansehung ihrer bzw. seiner bedeutsamen Funktion und verantwortungsvollen Haltung zum Wohl der Kranken und Schutz der Gesunden, insbesondere durch die verlässliche Einhaltung der Berufspflichten und der berufsethischen Rahmenbedingungen, erwarten darf.Die Vertrauenswürdigkeit einer bzw. eines Berufsangehörigen gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ist weggefallen oder hat ursprünglich nicht bestanden, wenn diese durch eine gröbliche Verletzung oder wiederholte Verletzungen von Berufspflichten oder ein sonstiges verwerfliches Verhalten nicht in einem solchen Maß besteht, wie es die hilfesuchende Bevölkerung von einer bzw. einem Berufsangehörigen in Ansehung ihrer bzw. seiner bedeutsamen Funktion und verantwortungsvollen Haltung zum Wohl der Kranken und Schutz der Gesunden, insbesondere durch die verlässliche Einhaltung der Berufspflichten und der berufsethischen Rahmenbedingungen, erwarten darf.
- (4)Absatz 4,Bei Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit einer bzw. eines Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann im Rahmen eines Verfahrens zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 zu prüfen, ob die Erfüllung von Maßnahmen gemäß Abs. 6 geeignet ist, die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung oder die Vertrauenswürdigkeit aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.Bei Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit einer bzw. eines Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann im Rahmen eines Verfahrens zur Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, zu prüfen, ob die Erfüllung von Maßnahmen gemäß Absatz 6, geeignet ist, die gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung oder die Vertrauenswürdigkeit aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen.
- (5)Absatz 5,Auf Antrag der bzw. des Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann eine von der bzw. dem Berufsangehörigen bestimmte psychotherapeutische Berufsvertretung, der sie bzw. er als Mitglied angehört, im Rahmen des Verfahrens anzuhören, wobei die Berufsvertretung Maßnahmen gemäß Abs. 6 empfehlen kann. Den psychotherapeutischen Berufsvertretungen steht in diesem Zusammenhang die Einrichtung von Schlichtungsstellen frei. Sofern eine Schlichtungsstelle bei einer psychotherapeutischen Berufsvertretung eingerichtet ist, kann diese von der beschwerdeführenden Person oder von einem ihrer bevollmächtigten Vertreterinnen bzw. Vertreter um Vermittlung ersucht werden.Auf Antrag der bzw. des Berufsangehörigen hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann eine von der bzw. dem Berufsangehörigen bestimmte psychotherapeutische Berufsvertretung, der sie bzw. er als Mitglied angehört, im Rahmen des Verfahrens anzuhören, wobei die Berufsvertretung Maßnahmen gemäß Absatz 6, empfehlen kann. Den psychotherapeutischen Berufsvertretungen steht in diesem Zusammenhang die Einrichtung von Schlichtungsstellen frei. Sofern eine Schlichtungsstelle bei einer psychotherapeutischen Berufsvertretung eingerichtet ist, kann diese von der beschwerdeführenden Person oder von einem ihrer bevollmächtigten Vertreterinnen bzw. Vertreter um Vermittlung ersucht werden.
- (6)Absatz 6,Maßnahmen im Sinne der Abs. 4 und 5 sind insbesondere dieMaßnahmen im Sinne der Absatz 4 und 5 sind insbesondere die
- 1.Ziffer einsförmliche Entschuldigung der bzw. des Berufsangehörigen,
- 2.Ziffer 2Mitwirkung der bzw. des Berufsangehörigen bei einer geeigneten und anerkannten Form von alternativer, allenfalls ausgelagerter Streitbeilegung,
- 3.Ziffer 3Absolvierung von Selbsterfahrung,
- 4.Ziffer 4Absolvierung von Supervision,
- 5.Ziffer 5Absolvierung von themenspezifischen Seminaren oder Fort- und Weiterbildungen zu Berufsethik, Berufsrecht oder sonstigen beschwerderelevanten Themen,
- 6.Ziffer 6schriftliche Reflexion des Beschwerdefalles nach absolvierten vorangegangenen Maßnahmen gemäß Z 3 bis 5,schriftliche Reflexion des Beschwerdefalles nach absolvierten vorangegangenen Maßnahmen gemäß Ziffer 3 bis 5,
- 7.Ziffer 7Wiederholung von Ausbildungsteilen der psychotherapeutischen Ausbildung,
- 8.Ziffer 8Rückzahlung der durch die psychotherapeutische Tätigkeit verursachten und von der Patientin bzw. dem Patienten getragenen Kosten,
- 9.Ziffer 9Kostentragung für die notwendige Folgebehandlung der Patientin bzw. des Patienten,
- 10.Ziffer 10Eigentherapie oder sonstige (Kranken-)Behandlung der bzw. des Berufsangehörigen,
- 11.Ziffer 11Unterbrechung der Berufsausübung für die Dauer des Verfahrens auf Grund einer formlosen Aufforderung,
- 12.Ziffer 12vorläufige behördliche Untersagung der Berufsausübung für die Dauer der Eigentherapie oder der sonstigen (Kranken-)Behandlung der bzw. des Berufsangehörigen oder des Verfahrens.
- (7)Absatz 7,Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat, sofern die bzw. der Berufsangehörige die erforderliche Maßnahme bzw. die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, die erforderliche Maßnahme bzw. die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 6 bescheidmäßig als Auflage bzw. Auflagen, Bedingung bzw. Bedingungen oder Befristung bzw. Befristungen anzuordnen, wobei bei der Auswahl der Maßnahme bzw. der Maßnahmen, deren Ausmaß und ZeitrahmenDie Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat, sofern die bzw. der Berufsangehörige die erforderliche Maßnahme bzw. die erforderlichen Maßnahmen nicht bereits auf Grund einer formlosen Aufforderung trifft, die erforderliche Maßnahme bzw. die erforderlichen Maßnahmen gemäß Absatz 6, bescheidmäßig als Auflage bzw. Auflagen, Bedingung bzw. Bedingungen oder Befristung bzw. Befristungen anzuordnen, wobei bei der Auswahl der Maßnahme bzw. der Maßnahmen, deren Ausmaß und Zeitrahmen
- 1.Ziffer einsdie Interessen von Geschädigten,
- 2.Ziffer 2das öffentliche Wohl, insbesondere das Wohl der Kranken und der Schutz der Gesunden, sowie
- 3.Ziffer 3das Ansehen des psychotherapeutischen Berufsstandes
angemessen zu berücksichtigen sind. Dabei hat die Maßnahme bzw. haben die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass der Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zu stehen. Die Gewährung einer einmaligen Nachfrist zur Erfüllung der Maßnahme bzw. der Maßnahmen gemäß Abs. 6 mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß Z 11 und 12 ist zulässig.angemessen zu berücksichtigen sind. Dabei hat die Maßnahme bzw. haben die Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass der Beeinträchtigung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit zu stehen. Die Gewährung einer einmaligen Nachfrist zur Erfüllung der Maßnahme bzw. der Maßnahmen gemäß Absatz 6, mit Ausnahme der Maßnahmen gemäß Ziffer 11 und 12 ist zulässig. - (8)Absatz 8,Wenn die bzw. der Berufsangehörige die Maßnahme bzw. die Maßnahmen gemäß Abs. 6Wenn die bzw. der Berufsangehörige die Maßnahme bzw. die Maßnahmen gemäß Absatz 6
- 1.Ziffer einsbinnen der seitens der Behörde gesetzten Frist nicht erfüllt hat oder
- 2.Ziffer 2diese nicht zur Wiederherstellung der gesundheitlichen (somatischen und psychischen) Eignung oder der Vertrauenswürdigkeit geführt hat bzw. haben,
hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann die Berechtigung zur Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen und festzustellen, dass die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung und allfälliger Weiterbildungsbezeichnung nicht besteht. Wenn die bzw. der Berufsangehörige durch Erfüllung der Maßnahme bzw. der Maßnahmen gemäß Abs. 6 seine gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung oder die Vertrauenswürdigkeit nachweislich wiederhergestellt hat, ist das Verfahren durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann einzustellen.hat die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann die Berechtigung zur Berufsausübung bescheidmäßig zu entziehen und festzustellen, dass die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung und allfälliger Weiterbildungsbezeichnung nicht besteht. Wenn die bzw. der Berufsangehörige durch Erfüllung der Maßnahme bzw. der Maßnahmen gemäß Absatz 6, seine gesundheitliche (somatische und psychische) Eignung oder die Vertrauenswürdigkeit nachweislich wiederhergestellt hat, ist das Verfahren durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann einzustellen. - (9)Absatz 9,Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister über
- 1.Ziffer einsMaßnahmen gemäß Abs. 6 Z 11 und 12 unter Anschluss eines allfälligen Bescheids,Maßnahmen gemäß Absatz 6, Ziffer 11 und 12 unter Anschluss eines allfälligen Bescheids,
- 2.Ziffer 2die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 8 unter Anschluss des Bescheids sowiedie Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, oder 8 unter Anschluss des Bescheids sowie
- 3.Ziffer 3die Einstellung des Verfahrens gemäß Abs. 1 oder 8die Einstellung des Verfahrens gemäß Absatz eins, oder 8
unverzüglich zu benachrichtigen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Maßnahmen gemäß Abs. 6 Z 11 und 12 als Ruhen der Berufsberechtigung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Beendigung der Maßnahme in der Berufsliste (Psychotherapie) zu vermerken sowie bei Entziehung der Berufsberechtigung die Streichung aus der Berufsliste vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Berufsliste (Psychotherapie) nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist.unverzüglich zu benachrichtigen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat Maßnahmen gemäß Absatz 6, Ziffer 11 und 12 als Ruhen der Berufsberechtigung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Beendigung der Maßnahme in der Berufsliste (Psychotherapie) zu vermerken sowie bei Entziehung der Berufsberechtigung die Streichung aus der Berufsliste vorzunehmen und den bisherigen Eintrag in der Berufsliste (Psychotherapie) nichtöffentlich in Evidenz zu halten. Personenbezogene Daten sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Berufsliste (Psychotherapie) aufzubewahren, sofern eine längere Aufbewahrung nicht aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist. - (10)Absatz 10,Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann oder das Landesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine Untersagung der Berufsausübung gemäß Abs. 6 Z 12 oder die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 8 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die bzw. der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die bzw. der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.Die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann oder das Landesverwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine Untersagung der Berufsausübung gemäß Absatz 6, Ziffer 12, oder die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, oder 8 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56 a, der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die bzw. der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die bzw. der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
- (11)Absatz 11,Im Falle der Entziehung der psychotherapeutischen Berufsberechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach rechtskräftiger Entziehung der Berufsberechtigung möglich. Im Zuge des Verfahrens zur Wiedereintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachzuweisen, welche Maßnahmen gemäß Abs. 6 Z 3, 5, 7 und 10 sie bzw. er für eine Aufarbeitung des Verhaltens, das zur Entziehung der Berufsberechtigung geführt hat, gesetzt hat, und wodurch ihre bzw. seine Vertrauenswürdigkeit nachweislich wiederhergestellt worden ist.Im Falle der Entziehung der psychotherapeutischen Berufsberechtigung mangels Vertrauenswürdigkeit ist eine Wiedereintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach rechtskräftiger Entziehung der Berufsberechtigung möglich. Im Zuge des Verfahrens zur Wiedereintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nachzuweisen, welche Maßnahmen gemäß Absatz 6, Ziffer 3, 5, 7 und 10 sie bzw. er für eine Aufarbeitung des Verhaltens, das zur Entziehung der Berufsberechtigung geführt hat, gesetzt hat, und wodurch ihre bzw. seine Vertrauenswürdigkeit nachweislich wiederhergestellt worden ist.
§ 55 PThG 2024 Strafbestimmungen
- (1)Absatz eins,Wer
- 1.Ziffer einsdie Psychotherapie berufsmäßig ausübt, ohne hierzu nach diesem Bundesgesetz berechtigt zu sein, oder
- 2.Ziffer 2jemanden zur berufsmäßigen Ausübung der Psychotherapie heranzieht, die bzw. der hierzu durch dieses Bundesgesetz nicht berechtigt ist,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist die Täterin bzw. der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. - (2)Absatz 2,Wer eine in den §§ 6 und 7 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hierzu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist die Täterin bzw. der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.Wer eine in den Paragraphen 6 und 7 umschriebene Tätigkeit ausübt, ohne hierzu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit einer Person entstanden ist, ist die Täterin bzw. der Täter mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
- (3)Absatz 3,Sofern
- 1.Ziffer einsdie Täterin bzw. der Täter bereits zweimal wegen unbefugter berufsmäßiger Ausübung der Psychotherapie oder unbefugter Heranziehung zur berufsmäßigen Ausübung der Psychotherapie bestraft worden ist oder
- 2.Ziffer 2die Täterin bzw. der Täter bereits zweimal wegen unbefugter Ausübung einer in den §§ 6 und 7 umschriebenen Tätigkeit bestraft worden ist,die Täterin bzw. der Täter bereits zweimal wegen unbefugter Ausübung einer in den Paragraphen 6 und 7 umschriebenen Tätigkeit bestraft worden ist,
ist sie bzw. er mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. - (4)Absatz 4,Wer den
- 1.Ziffer einsin § 8 enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,in Paragraph 8, enthaltenen Bestimmungen des Bezeichnungsrechts,
- 2.Ziffer 2der in § 17 Abs. 5 enthaltenen Meldepflicht,der in Paragraph 17, Absatz 5, enthaltenen Meldepflicht,
- 3.Ziffer 3in den §§ 40 bis 50 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oderin den Paragraphen 40 bis 50 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder
- 4.Ziffer 4in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen. - (5)Absatz 5,Für eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 gilt abweichend von §§ 10 und 13 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, bei Verhängung einer Geldstrafe eine Mindeststrafhöhe von 250 Euro.Für eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 4 gilt abweichend von Paragraphen 10 und 13 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, bei Verhängung einer Geldstrafe eine Mindeststrafhöhe von 250 Euro.
- (6)Absatz 6,Der Versuch ist strafbar.
- (7)Absatz 7,Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
§ 56 PThG 2024 Psychotherapiebeirat und Gremium für Berufsangelegenheiten
Psychotherapiebeirat
- (1)Absatz eins,Zur Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers insbesondere in Ausbildungsangelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychotherapiebeirat bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium einzurichten.
- (2)Absatz 2,Den Vorsitz führt die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Sitz- und Stimmrecht, die bzw. der sich durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums vertreten lassen kann.
- (3)Absatz 3,Weitere Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
- 1.Ziffer einseine Vertreterin bzw. ein Vertreter des für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständigen Bundesministeriums,
- 2.Ziffer 2vier Vertreterinnen bzw. Vertreter der Österreichischen Universitätenkonferenz,
- 3.Ziffer 3drei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Österreichischen Bundesverbands für Psychotherapie und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Vereinigung österreichischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
- 4.Ziffer 4je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften,
- 5.Ziffer 5eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer,
- 6.Ziffer 6drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
- 7.Ziffer 7eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Psychologenbeirats und
- 8.Ziffer 8eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Musiktherapiebeirats.
Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung des Mitglieds eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter als Ersatzmitglied zu ernennen. Bei mehr als einer Vertreterin bzw. einem Vertreter haben mindestens 50 vH Frauen zu sein. Bei nur einem Vertreter muss das Ersatzmitglied jedenfalls weiblich sein. - (4)Absatz 4,Dem Psychotherapiebeirat dürfen Mitglieder der Bundesregierung (mit Ausnahme der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers), Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionärinnen bzw. Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
- (5)Absatz 5,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden durch die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister für die Dauer von fünf Jahren ernannt, wobei auf den Vorschlag der entsendenden Organisationen Bedacht zu nehmen ist. Wiederernennungen oder Wiederentsendungen sind möglich.
- (6)Absatz 6,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 müssen zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sein. Das Mitglied und Ersatzmitglied gemäß Abs. 3 Z 6 ist aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Ärztin“ bzw. „Arzt“, jenes gemäß Abs. 3 Z 7 aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ bzw. „Gesundheitspsychologe“ oder „Klinische Psychologin“ bzw. „Klinischer Psychologe“ berechtigten Personen und jenes gemäß Abs. 3 Z 8 aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeutin“ bzw. „Musiktherapeut“ berechtigten Personen zu bestimmen.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 müssen zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sein. Das Mitglied und Ersatzmitglied gemäß Absatz 3, Ziffer 6, ist aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Ärztin“ bzw. „Arzt“, jenes gemäß Absatz 3, Ziffer 7, aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ bzw. „Gesundheitspsychologe“ oder „Klinische Psychologin“ bzw. „Klinischer Psychologe“ berechtigten Personen und jenes gemäß Absatz 3, Ziffer 8, aus dem Kreis der zur Führung der Berufsbezeichnung „Musiktherapeutin“ bzw. „Musiktherapeut“ berechtigten Personen zu bestimmen.
- (7)Absatz 7,Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
- (8)Absatz 8,Dem Psychotherapiebeirat obliegen neben der Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Erörterung von fachlichen Themen und Fragen, die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vorgelegt werden, einschließlich der Abgabe von Stellungnahmen und die Erstattung von Gutachten sowie
- 2.Ziffer 2die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes.
§ 57 PThG 2024 Gremium für Berufsangelegenheiten
- (1)Absatz eins,Zur Beratung der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers insbesondere in berufsrechtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und zur Festlegung von standardisierten Qualitätskriterien für psychotherapeutische Fort- und Weiterbildungen ist ein Gremium für Berufsangelegenheiten bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium einzurichten.
- (2)Absatz 2,Den Vorsitz führt die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Sitz- und Stimmrecht, die bzw. der sich durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums vertreten lassen kann. Das Gremium für Berufsangelegenheiten umfasst zumindest zehn und höchstens 15 Mitglieder.
- (3)Absatz 3,Weitere Mitglieder des Gremiums für Berufsangelegenheiten mit Sitz- und Stimmrecht sind:
- 1.Ziffer einsVertreterinnen bzw. Vertreter des Österreichischen Bundesverbandes für Psychotherapie sowie der Vereinigung österreichischer Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
- 2.Ziffer 2eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus dem Psychotherapiebeirat,
- 3.Ziffer 3eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer und
- 4.Ziffer 4drei Vertreterinnen bzw. Vertreter aus dem Kreis der gesetzlichen Sozialversicherung, die vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zu entsenden sind.
Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung des Mitglieds eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter als Ersatzmitglied zu ernennen. Bei mehr als einer Vertreterin bzw. einem Vertreter haben mindestens 50 vH Frauen zu sein. Bei nur einem Vertreter muss das Ersatzmitglied jedenfalls weiblich sein. - (4)Absatz 4,Dem Gremium für Berufsangelegenheiten dürfen Mitglieder der Bundesregierung (mit Ausnahme der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers), Staatssekretärinnen bzw. Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers, Funktionärinnen bzw. Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen nicht angehören, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben.
- (5)Absatz 5,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 3 werden von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister für die Dauer von fünf Jahren ernannt, wobei auf den Vorschlag der entsendenden Organisationen Bedacht zu nehmen ist. Wiederernennungen und Wiederentsendungen sind möglich. Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Fall ihrer Verhinderung ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unverzüglich mitzuteilen.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz 3, werden von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister für die Dauer von fünf Jahren ernannt, wobei auf den Vorschlag der entsendenden Organisationen Bedacht zu nehmen ist. Wiederernennungen und Wiederentsendungen sind möglich. Die Entsendung der Mitglieder und Ersatzmitglieder für den Fall ihrer Verhinderung ist der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unverzüglich mitzuteilen.
- (6)Absatz 6,Das Zusammentreten des Gremiums für Berufsangelegenheiten wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
- (7)Absatz 7,Aufgaben des Gremiums für Berufsangelegenheiten sind über Ersuchen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Beratung in Fragen der psychotherapeutischen Versorgung im niedergelassenen und institutionellen Bereich,
- 2.Ziffer 2die Beratung und die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der psychotherapeutischen Versorgung,
- 3.Ziffer 3die Mitwirkung bei der Erarbeitung von Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes und
- 4.Ziffer 4die Darlegung von Anliegen der psychotherapeutischen Berufsvertretungen.
§ 58 PThG 2024 Gemeinsame Bestimmungen
- (1)Absatz eins,Der Psychotherapiebeirat und das Gremium für Berufsangelegenheiten üben ihre Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden von der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich mindestens zehn Werktage vor der Sitzung einberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden. Die Termine des Psychotherapiebeirats und des Gremiums für Berufsangelegenheiten sind zeitgerecht im Voraus auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2,Die Vollsitzungen des Psychotherapiebeirats und des Gremiums für Berufsangelegenheiten sind nicht öffentlich. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben auf Verlangen der bzw. des jeweiligen Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
- (3)Absatz 3,Der Psychotherapiebeirat und das Gremium für Berufsangelegenheiten können zu ihren Sitzungen erforderlichenfalls Vertreterinnen bzw. Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums, der weiteren Bundesministerien und sonstige externe Auskunftspersonen beiziehen. Diese sind nicht stimmberechtigt.
- (4)Absatz 4,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Psychotherapiebeirates sowie des Gremiums für Berufsangelegenheiten üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die diesen im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten sind nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen. Diese sowie gemäß Abs. 3 beigezogene externe Auskunftspersonen sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Psychotherapiebeirates sowie des Gremiums für Berufsangelegenheiten üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die diesen im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten sind nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zu ersetzen. Diese sowie gemäß Absatz 3, beigezogene externe Auskunftspersonen sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.
- (5)Absatz 5,Der Psychotherapiebeirat und das Gremium für Berufsangelegenheiten sind beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend ist.
- (6)Absatz 6,Der Psychotherapiebeirat und das Gremium für Berufsangelegenheiten fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag oder Antrag abgelehnt. Die anlässlich einer Beschlussfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder oder Ersatzmitglieder haben das Recht, ihre abweichende Auffassung schriftlich festzuhalten. Über jede Sitzung ist schriftlich Protokoll zu führen. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
- (7)Absatz 7,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Psychotherapiebeirats und des Gremiums für Berufsangelegenheiten haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in § 7 AVG genannten Gründe der Befangenheit vorliegt.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Psychotherapiebeirats und des Gremiums für Berufsangelegenheiten haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in Paragraph 7, AVG genannten Gründe der Befangenheit vorliegt.
- (8)Absatz 8,Aus gegebenem Anlass können Sitzungen des Psychotherapiebeirats und des Gremiums für Berufsangelegenheiten einschließlich der Beschlussfassung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation abgehalten werden. Beschlüsse können erforderlichenfalls auch durch schriftliche Abstimmung mit Umlaufbeschluss gefasst werden. Auf Verlangen eines Mitglieds können die Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
- (9)Absatz 9,Der Psychotherapiebeirat und das Gremium für Berufsangelegenheiten haben jeweils eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sicherstellt. In der Geschäftsordnung des Psychotherapiebeirats kann auch die Einsetzung von Fachausschüssen, allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen sowie die Zulässigkeit der Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg vorgesehen werden. Die Geschäftsordnungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister.
- (10)Absatz 10,Die Geschäftsführung des Psychotherapiebeirates und des Gremiums für Berufsangelegenheiten obliegt einer als „Büro des Psychotherapiebeirates und des Gremiums für Berufsangelegenheiten“ zu bezeichnenden Organisationseinheit des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums.
§ 59 PThG 2024 Übergangsrecht
Berechtigung zur berufsmäßigen Ausübung der Psychotherapie
- (1)Absatz eins,Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, eingetragen sind, gelten als in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen und sind zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß diesem Bundesgesetz und zur Führung der Berufsbezeichnung, der Zusatzbezeichnungen, der erlernten psychotherapeutischen Methode sowie der Weiterbildungsbezeichnungen berechtigt.Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, eingetragen sind, gelten als in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen und sind zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß diesem Bundesgesetz und zur Führung der Berufsbezeichnung, der Zusatzbezeichnungen, der erlernten psychotherapeutischen Methode sowie der Weiterbildungsbezeichnungen berechtigt.
- (2)Absatz 2,Berufsangehörige, die mit Ablauf des 31. Dezember 2024 mehr als zwei Berufssitze haben, dürfen diese entgegen der Bestimmung des § 37 Abs. 1 behalten.Berufsangehörige, die mit Ablauf des 31. Dezember 2024 mehr als zwei Berufssitze haben, dürfen diese entgegen der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, behalten.
§ 60 PThG 2024 Ausbildung
- (1)Absatz eins,Personen, die
- 1.Ziffer einsvor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, begonnen haben, odervor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, begonnen haben, oder
- 2.Ziffer 2die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z 2, 4 oder 5 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, erfüllen und ein psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnen, oderdie Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, 4, oder 5 Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, erfüllen und ein psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnen, oder
- 3.Ziffer 3nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, beginnen,nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein psychotherapeutisches Propädeutikum gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, beginnen,
können ihr psychotherapeutisches Propädeutikum nach den Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, bis längstens 30. September 2030 abschließen.können ihr psychotherapeutisches Propädeutikum nach den Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, bis längstens 30. September 2030 abschließen. - (2)Absatz 2,Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes darf das psychotherapeutische Propädeutikum gemäß § 3 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, nur absolvieren, werAb Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes darf das psychotherapeutische Propädeutikum gemäß Paragraph 3, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, nur absolvieren, wer
- 1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist und
- 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für ein ordentliches Bachelorstudium an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung gemäß UG oder PrivHG nachweist.
- (3)Absatz 3,Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind von der Voraussetzung des Abs. 2 Z 2 ausgenommen.Personen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind von der Voraussetzung des Absatz 2, Ziffer 2, ausgenommen.
- (4)Absatz 4,Personen, die
- 1.Ziffer einsvor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein psychotherapeutisches Fachspezifikum gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, begonnen haben, odervor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein psychotherapeutisches Fachspezifikum gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, begonnen haben, oder
- 2.Ziffer 2nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das psychotherapeutische Propädeutikum gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, abgeschlossen haben und ein psychotherapeutisches Fachspezifikum gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, beginnen,nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das psychotherapeutische Propädeutikum gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, abgeschlossen haben und ein psychotherapeutisches Fachspezifikum gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, beginnen,
können ihre Ausbildung nach den bei Beginn dieser Ausbildung in Geltung stehenden Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, bis längstens 30. September 2038 abschließen.können ihre Ausbildung nach den bei Beginn dieser Ausbildung in Geltung stehenden Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, bis längstens 30. September 2038 abschließen. - (5)Absatz 5,Ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes darf das psychotherapeutische Fachspezifikum gemäß § 6 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, nur absolvieren, werAb Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes darf das psychotherapeutische Fachspezifikum gemäß Paragraph 6, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, nur absolvieren, wer
- 1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist und
- 2.Ziffer 2das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert hat.
- (6)Absatz 6,Für die Anerkennung von Ausbildungsinhalten und Prüfungen im Propädeutikum und im psychotherapeutischen Fachspezifikum gilt § 78 UG sinngemäß.Für die Anerkennung von Ausbildungsinhalten und Prüfungen im Propädeutikum und im psychotherapeutischen Fachspezifikum gilt Paragraph 78, UG sinngemäß.
- (7)Absatz 7,Personen, die zum 1. Oktober 2026 zumindest zwei Drittel des Praktikums und jeweils mindestens die Hälfte an Selbsterfahrung und Theorie des zuletzt der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vorgelegten Curriculums des psychotherapeutischen Fachspezifikums absolviert haben, sind von den für das psychotherapeutische Fachspezifikum anerkannten Ausbildungseinrichtungen an die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu melden und von dieser bzw. diesem in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß § 23 Abs. 7 einzutragen. § 23 Abs. 8 bis 10 gelten sinngemäß.Personen, die zum 1. Oktober 2026 zumindest zwei Drittel des Praktikums und jeweils mindestens die Hälfte an Selbsterfahrung und Theorie des zuletzt der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister vorgelegten Curriculums des psychotherapeutischen Fachspezifikums absolviert haben, sind von den für das psychotherapeutische Fachspezifikum anerkannten Ausbildungseinrichtungen an die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu melden und von dieser bzw. diesem in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß Paragraph 23, Absatz 7, einzutragen. Paragraph 23, Absatz 8 bis 10 gelten sinngemäß.
- (8)Absatz 8,Für Personen, die ein Studium der Psychotherapiewissenschaften mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung absolviert haben, entfallen bis 30. September 2030 die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 und 2.Für Personen, die ein Studium der Psychotherapiewissenschaften mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS-Anrechnungspunkten an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung absolviert haben, entfallen bis 30. September 2030 die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2,
§ 61 PThG 2024 Ausbildungseinrichtungen
- (1)Absatz eins,Einrichtungen, die vor Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
- 1.Ziffer einsals propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannt sind oderals propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 4, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, anerkannt sind oder
- 2.Ziffer 2zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in einem Anerkennungsverfahren als propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung stehen und innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der bescheidmäßigen Anerkennung die Ausbildungstätigkeit aufnehmen,zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in einem Anerkennungsverfahren als propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung stehen und innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der bescheidmäßigen Anerkennung die Ausbildungstätigkeit aufnehmen,
sind berechtigt, das psychotherapeutische Propädeutikum gemäß den Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, bis längstens 30. September 2030 anzubieten.sind berechtigt, das psychotherapeutische Propädeutikum gemäß den Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, bis längstens 30. September 2030 anzubieten. - (2)Absatz 2,Einrichtungen, die vor Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
- 1.Ziffer einsals fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannt sind, oderals fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 7, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, anerkannt sind, oder
- 2.Ziffer 2zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, in einem Anerkennungsverfahren als fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung stehen und innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der bescheidmäßigen Anerkennung die Ausbildungstätigkeit aufnehmen,zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, in einem Anerkennungsverfahren als fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung stehen und innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der bescheidmäßigen Anerkennung die Ausbildungstätigkeit aufnehmen,
sind berechtigt, das psychotherapeutische Fachspezifikum gemäß den Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, bis längstens 30. September 2038 anzubieten.sind berechtigt, das psychotherapeutische Fachspezifikum gemäß den Ausbildungsbestimmungen des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, bis längstens 30. September 2038 anzubieten. - (3)Absatz 3,Zur Gewährleistung des rechtzeitigen Abschlusses des psychotherapeutischen Fachspezifikums dürfen Personen in das psychotherapeutische Fachspezifikum nur bis längstens 1. Oktober 2030 neu aufgenommen werden.
- (4)Absatz 4,Sofern eine inländische anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß UG oder PrivHG eine Kooperation oder erweiterte Zusammenarbeit im Sinne des § 56 Abs. 4 2. Satz UG mit einer als propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 4 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannten Einrichtung hat, ist abweichend von § 70 Abs. 1 Z 1 und 2 UG und § 10a Abs. 7 PrivHG Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium der PsychotherapieSofern eine inländische anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß UG oder PrivHG eine Kooperation oder erweiterte Zusammenarbeit im Sinne des Paragraph 56, Absatz 4, 2. Satz UG mit einer als propädeutische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 4, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, anerkannten Einrichtung hat, ist abweichend von Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins und 2 UG und Paragraph 10 a, Absatz 7, PrivHG Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium der Psychotherapie
- 1.Ziffer einsdie allgemeine Universitätsreife und
- 2.Ziffer 2eine einschlägige berufliche Qualifikation oder
- 3.Ziffer 3eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
- (5)Absatz 5,Sofern eine inländische anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß UG oder PrivHG eine Kooperation oder erweiterte Zusammenarbeit im Sinne des § 56 Abs. 4 2. Satz UG mit einer als fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, anerkannten Einrichtung hat, ist abweichend von § 70 Abs. 1 Z 3 UG und § 10a Abs. 7 PrivHG Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium der Psychotherapie der Abschluss entwederSofern eine inländische anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung gemäß UG oder PrivHG eine Kooperation oder erweiterte Zusammenarbeit im Sinne des Paragraph 56, Absatz 4, 2. Satz UG mit einer als fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 7, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, anerkannten Einrichtung hat, ist abweichend von Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, UG und Paragraph 10 a, Absatz 7, PrivHG Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium der Psychotherapie der Abschluss entweder
- 1.Ziffer einseines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des § 11 odereines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten im Sinne des Paragraph 11, oder
- 2.Ziffer 2ein Berufsnachweis gemäß § 10 Abs. 2.ein Berufsnachweis gemäß Paragraph 10, Absatz 2,
- (6)Absatz 6,Fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß § 7 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, gelten auch als Psychotherapeutische Fachgesellschaften im Sinne des § 4 Z 12.Fachspezifische psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 7, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Voraussetzungen des Absatz 2, erfüllen, gelten auch als Psychotherapeutische Fachgesellschaften im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 12,
§ 62 PThG 2024 Eintragungen nach Übergangsrecht
Personen, die eine Ausbildung gemäß §§ 60 und 61 (Übergangsrecht) absolviert haben, können bis längstens 1. März 2039 einen Antrag zur Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie), mit Ausnahme des Nachweises nach § 22 Abs. 1 Z 3, stellen. Personen, die eine Ausbildung gemäß Paragraphen 60 und 61 (Übergangsrecht) absolviert haben, können bis längstens 1. März 2039 einen Antrag zur Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie), mit Ausnahme des Nachweises nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 3,, stellen.
§ 63 PThG 2024 Verfahren
- (1)Absatz eins,Bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister anhängige Verfahren sind von dieser bzw. diesem nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der in den §§ 4, 5, 7, 8, 11, 12, 17 und 19 des Psychotherapiegesetzes BGBl. Nr. 361/1990, vorgesehenen verpflichtenden Anhörung, der gemäß § 10 vorgesehenen Begutachtung des Psychotherapiebeirats sowie der Eignung gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 und 6, fortzuführen und abzuschließen. Neuanträge sind ab diesem Zeitpunkt unzulässig.Bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister anhängige Verfahren sind von dieser bzw. diesem nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der in den Paragraphen 4, 5, 7, 8, 11, 12, 17 und 19 des Psychotherapiegesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, vorgesehenen verpflichtenden Anhörung, der gemäß Paragraph 10, vorgesehenen Begutachtung des Psychotherapiebeirats sowie der Eignung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, fortzuführen und abzuschließen. Neuanträge sind ab diesem Zeitpunkt unzulässig.
- (2)Absatz 2,Sofern die Bestimmungen des § 60 ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für Personen gemäß Abs. 1 günstiger sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab Inkrafttreten.Sofern die Bestimmungen des Paragraph 60, ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für Personen gemäß Absatz eins, günstiger sind, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab Inkrafttreten.
- (3)Absatz 3,Die Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen oder Verbote gemäß § 55 sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen.Die Strafbestimmungen für Zuwiderhandlungen gegen Anordnungen oder Verbote gemäß Paragraph 55, sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ereignen.
§ 64 PThG 2024 Dokumentationsaufbewahrung
Gemäß § 16a Abs. 4 Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, im Falle des Todes aufbewahrte Dokumentationen über psychotherapeutische Leistungen sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der aufbewahrenden Person nach Ablauf der entsprechenden Fristen umgehend und unwiederbringlich zu vernichten. Gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, im Falle des Todes aufbewahrte Dokumentationen über psychotherapeutische Leistungen sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von der aufbewahrenden Person nach Ablauf der entsprechenden Fristen umgehend und unwiederbringlich zu vernichten.
§ 65 PThG 2024 Vollziehung und Inkrafttreten
Verwaltungszusammenarbeit und Informationspflichten
- (1)Absatz eins,Die Gerichte sind verpflichtet, die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über die Bestellung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis für eine Berufsangehörige bzw. einen Berufsangehörigen unverzüglich zu verständigen.
- (2)Absatz 2,Die Staatsanwaltschaften haben die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann über den Beginn und die Beendigung eines Ermittlungsverfahrens betreffend Berufsangehörige der Psychotherapie unverzüglich zu verständigen.
- (3)Absatz 3,Die Strafgerichte haben die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann über
- 1.Ziffer einsdie Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft sowie
- 2.Ziffer 2die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidungdie Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 – StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung
betreffend eine Berufsangehörige bzw. einen Berufsangehörigen unverzüglich zu verständigen. - (4)Absatz 4,Zusätzlich zu Abs. 1 bis haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte personenbezogene Daten, die im Rahmen des Verfahrens gemäß § 54 benötigt werden, nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO an die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann auf deren bzw. dessen Ersuchen zu übermitteln.Zusätzlich zu Absatz eins bis haben Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelte personenbezogene Daten, die im Rahmen des Verfahrens gemäß Paragraph 54, benötigt werden, nach Maßgabe des Paragraph 76, Absatz 4, StPO an die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann auf deren bzw. dessen Ersuchen zu übermitteln.
- (5)Absatz 5,Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, soweit es sich um Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung der Psychotherapie handelt, die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens unverzüglich zu verständigen und ihr bzw. ihm die das Verfahren abschließenden Entscheidung zu übersenden. Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sind verpflichtet, diese Anzeigen auch der vorgesetzten Dienststelle des Berufsangehörigen zu erstatten, sofern diese bzw. dieser die Psychotherapie im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausübt.
- (6)Absatz 6,Die Behörden, die gesetzlichen beruflichen Vertretungen, die Träger der Sozialversicherung sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben innerhalb ihrer Wirkungsbereiche der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister sowie der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann auf ihr bzw. sein Verlangen die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese bzw. diesen bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen.
- (7)Absatz 7,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister bzw. die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat auf Anfrage der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Psychotherapie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, zu erteilen.Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister bzw. die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann hat auf Anfrage der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung der Psychotherapie auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012,, zu erteilen.
§ 66 PThG 2024 Vollziehung
- (1)Absatz eins,Mit der Vollziehung der §§ 11 und 12 ist die für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesminister betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 11 und 12 ist die für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesminister betraut.
- (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister betraut.
- (3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
§ 67 PThG 2024 Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der §§ 9 bis 19, mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der Paragraphen 9 bis 19, mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Die §§ 9 bis 19 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.Die Paragraphen 9 bis 19 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.
- (3)Absatz 3,§ 58 Abs. 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 58, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
§ 68 PThG 2024 Außerkrafttreten
- (1)Absatz eins,Das Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, das EWR-Psychotherapiegesetz, BGBl. I Nr. 114/1999, und die EWR-Psychotherapieverordnung, BGBl. II Nr. 409/1999, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.Das Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, das EWR-Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1999,, und die EWR-Psychotherapieverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 1999,, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
- (2)Absatz 2,Davon unberührt bleiben die für die §§ 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen §§ 3 bis 9 gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990.Davon unberührt bleiben die für die Paragraphen 59 bis 65 (Übergangsrecht) erforderlichen Bestimmungen Paragraphen 3 bis 9 gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,.
Anlage