Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.10.2026
(1)Absatz eins,Das Masterstudium der Psychotherapie dient der Vorbereitung der Qualifizierung der Studierenden für die handlungskompetente psychotherapeutische Tätigkeit unter Lehrsupervision in einer der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) im Sinne des § 9 sowie der Qualifizierung für eigenständiges psychotherapeutisch-wissenschaftliches Arbeiten. Das Masterstudium der Psychotherapie hat sich an den psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) gemäß § 7 Abs. 1 zu orientieren.Das Masterstudium der Psychotherapie dient der Vorbereitung der Qualifizierung der Studierenden für die handlungskompetente psychotherapeutische Tätigkeit unter Lehrsupervision in einer der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) im Sinne des Paragraph 9, sowie der Qualifizierung für eigenständiges psychotherapeutisch-wissenschaftliches Arbeiten. Das Masterstudium der Psychotherapie hat sich an den psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, zu orientieren.
(2)Absatz 2,Im Rahmen des Masterstudiums der Psychotherapie sind insbesondere
1.Ziffer einsfachlich-methodische Kenntnisse und Kompetenzen,
2.Ziffer 2berufsethische und berufsrechtliche Kenntnisse und Kompetenzen,
3.Ziffer 3wissenschaftliche Kenntnisse und Kompetenzen,
4.Ziffer 4sozialkommunikative und selbstreflexive Kompetenzen sowie
durch eine theoretische Ausbildung, eine praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht sowie psychotherapeutische Supervision und psychotherapeutische Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß der Anlage zu erwerben.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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