a)Litera ader Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und
b)Litera bder Fort- und Weiterbildungen sowie
4.Ziffer 4psychotherapeutische Lehrpraxen und deren Qualitätssicherung
durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen.
(2)Absatz 2,Für den dritten Ausbildungsabschnitt (Abs. 1 Z 1) sind nähere Bestimmungen festzulegen insbesondere überFür den dritten Ausbildungsabschnitt (Absatz eins, Ziffer eins,) sind nähere Bestimmungen festzulegen insbesondere über
1.Ziffer einsdie zu erwerbenden Kompetenzen einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung, insbesondere
a)Litera adie Gestaltung der Ausbildung,
b)Litera bden Umfang von Modul- und Lehrveranstaltungsinhalten und der praktischen Ausbildung samt zeitlichem Ausmaß,
c)Litera cdie Lehrveranstaltungsarten,
d)Litera dder Anteil der im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu absolvierenden Ausbildungszeiten sowie deren stufenmäßiger Anstieg,
2.Ziffer 2die erforderlichen Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Qualität des Kompetenzerwerbs, insbesondere
a)Litera adie Mindestanforderungen an die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung,
b)Litera bdie Mindestanforderungen an die Lehrenden der fachspezifischen Inhalte und sonstiger Inhalte,
3.Ziffer 3die Auswirkungen einer Unterbrechung der Ausbildung, sowie
4.Ziffer 4die nachzuweisenden fachlich-methodischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, berufsethischen und berufsrechtlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, wissenschaftlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie sozialkommunikativen und selbstreflexiven Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen gemäß § 13 Abs. 2.die nachzuweisenden fachlich-methodischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, berufsethischen und berufsrechtlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, wissenschaftlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen sowie sozialkommunikativen und selbstreflexiven Fertigkeiten und Kompetenzen einschließlich Selbstkompetenzen gemäß Paragraph 13, Absatz 2,
(3)Absatz 3,Für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung (Abs. 1 Z 2) sind nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere überFür die Psychotherapeutische Approbationsprüfung (Absatz eins, Ziffer 2,) sind nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere über
1.Ziffer einsdie Zulassung zur Psychotherapeutischen Approbationsprüfung und die in diesem Zusammenhang vorzulegenden Unterlagen sowie entsprechende Fristen;
2.Ziffer 2Inhalte und Zweck der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung, geeignete Prüfungsmethoden, die Gestaltung, den Ablauf, die Dauer und die Protokollierung der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung sowie der schriftlichen Abschlussarbeit;
3.Ziffer 3den Katalog der prüfungsrelevanten Sachgebiete für die Psychotherapeutische Approbationsprüfung;
4.Ziffer 4die bei der Psychotherapeutischen Approbationsprüfung zu vergebende Beurteilung und Gesamtbeurteilung, wobei zumindest die Beurteilungen „Bestanden“ und „Nicht bestanden“ vorzusehen sind;
5.Ziffer 5die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bestellung (einschließlich Qualifikation, Bestellungsdauer, Abbestellung und Befangenheit) deren Mitglieder, wobei im Fall von Teilprüfungen zumindest ein Mitglied der Prüfungskommission über eine Ausbildungsbezeichnung in jener psychotherapeutischen Ausrichtung (Cluster) verfügen muss, die die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat erlernt hat;
6.Ziffer 6den Umgang der Mitglieder der Prüfungskommission mit Befangenheitsgründen im Sinne des § 7 AVG;den Umgang der Mitglieder der Prüfungskommission mit Befangenheitsgründen im Sinne des Paragraph 7, AVG;
7.Ziffer 7die besonderen Rechte und Pflichten der bzw. des Vorsitzenden der Prüfungskommission, insbesondere die Verpflichtung, bei einer Teilprüfung ein Veto gegen eine positive Beurteilung einzulegen, sofern sie bzw. er aus nachvollziehbaren Gründen darlegen kann, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat keinen ausreichenden Prüfungserfolg nachgewiesen hat, sowie
8.Ziffer 8die Ausstellung und formale Gestaltung des Abschlusszertifikats.
(4)Absatz 4,Für die Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften (Abs. 1 Z 3 lit. a) sind nähere Bestimmungen festzulegen insbesondere überFür die Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften (Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) sind nähere Bestimmungen festzulegen insbesondere über
1.Ziffer einsden öffentlichen Auftritt und die Zugänglichkeit von Informationen,
2.Ziffer 2die Bereitstellung von Informationen über den Prozess der Aufnahme und Ablehnung von Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung,
3.Ziffer 3die Bereitstellung von öffentlich einsehbaren Informationen über den Ausbildungsverlauf,
4.Ziffer 4die inhaltliche und formelle Gestaltung der Ausbildung, einschließlich der räumlichen Ausgestaltung,
5.Ziffer 5die Miteinbeziehung der Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung in das Beschwerdemanagement,
6.Ziffer 6qualitätssichernde Gremien der Fachgesellschaften und institutionalisierte qualitätssichernde Prozesse sowie die Befassung mit qualitätssichernden Maßnahmen und Konzepten anderer Institutionen,
7.Ziffer 7regelmäßige externe Qualitätssicherung durch Anbieter externer Qualitätssicherung (Audits) gemäß den Standards und Leitlinien für die interne und externe Qualitätssicherung im Hochschulbereich („Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area (ESG)”),
8.Ziffer 8die Qualifikation der Lehrenden und
9.Ziffer 9die ökonomischen und organisationsrechtlichen Bedingungen.
(5)Absatz 5,Für die Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung (Abs. 1 Z 3 lit. b) sind nähere Bestimmungen festzulegen insbesondere überFür die Qualitätssicherung in der Fort- und Weiterbildung (Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,) sind nähere Bestimmungen festzulegen insbesondere über
1.Ziffer einsdie Definition von Fort- und Weiterbildung,
2.Ziffer 2die Anbieter bzw. Veranstalter von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
3.Ziffer 3die Art und Weise der Fort- und Weiterbildung,
4.Ziffer 4die Qualifikation der Lehrenden,
5.Ziffer 5die Kosten der Fort- und Weiterbildungen und
6.Ziffer 6die Teilnahmebestätigung.
(6)Absatz 6,Für psychotherapeutische Lehrpraxen und deren Qualitätssicherung (Abs. 1 Z 4) sind nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere überFür psychotherapeutische Lehrpraxen und deren Qualitätssicherung (Absatz eins, Ziffer 4,) sind nähere Bestimmungen festzulegen, insbesondere über
1.Ziffer einsden öffentlichen Auftritt und die Zugänglichkeit von Informationen,
2.Ziffer 2die Mindestanforderung an Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhaber,
3.Ziffer 3die Aufgaben der Lehrpraxeninhaberinnen bzw. Lehrpraxeninhabern,
4.Ziffer 4die räumliche Ausgestaltung, sowie
5.Ziffer 5die Aufgaben und Tätigkeiten der Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung in Lehrpraxen.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
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