Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.10.2026
(1)Absatz eins,Das Bachelorstudium dient im Sinne des § 9 einer breiten psychotherapeutischen Basisausbildung.Das Bachelorstudium dient im Sinne des Paragraph 9, einer breiten psychotherapeutischen Basisausbildung.
(2)Absatz 2,Im Rahmen des Bachelorstudiums sind insbesondere grundlegende
1.Ziffer einsfachlich-methodische Kenntnisse,
2.Ziffer 2berufsethische Kenntnisse,
3.Ziffer 3wissenschaftliche Grundkompetenzen sowie
4.Ziffer 4sozialkommunikative und selbstreflexive Grundkompetenzen
durch eine theoretische Ausbildung, praktische psychosoziale Erfahrungen, psychotherapeutische Supervision und psychotherapeutische Selbsterfahrung gemäß der Anlage zu erwerben.
In Kraft seit 01.10.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 PThG 2024
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 PThG 2024 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 PThG 2024