Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung gemäß § 27 Abs. 4 und 6 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13, mit der die Fähigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, in Österreich die Psychotherapie auszuüben, von einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 13 beurteilt wird.Eine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 4 und 6 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13,, mit der die Fähigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, in Österreich die Psychotherapie auszuüben, von einer Ausbildungseinrichtung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 13, beurteilt wird.
(2)Absatz 2,Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,
1.Ziffer einsdie auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung für die Berufsausübung der Psychotherapie vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und
2.Ziffer 2deren Kenntnis Voraussetzung für die Berufsausübung der Psychotherapie ist,
durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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