Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat im Einzelfall auf entsprechenden Antrag Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Psychotherapie erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur eingeschränkten Berufsausübung der Psychotherapie (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.Ziffer einsDie Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und der Berufsausübung der Psychotherapie nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der Berufsausübung der Psychotherapie in Österreich zu erlangen.
2.Ziffer 2Die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der Berufsausübung der Psychotherapie erfassten Tätigkeiten trennen.
3.Ziffer 3Dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(2)Absatz 2,Die §§ 27 bis 31 sind anzuwenden.Die Paragraphen 27 bis 31 sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Berufszugang gewährt worden ist, habenPersonen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Berufszugang gewährt worden ist, haben
1.Ziffer einsihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
2.Ziffer 2die betroffenen Patientinnen bzw. Patienten sowie die Dienstgeberinnen bzw. Dienstgeber oder Dienstleistungsempfängerinnen bzw. Dienstleistungsempfänger eindeutig und unmissverständlich über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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