Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die freiberufliche Ausübung der Psychotherapie ohne Berufssitz ist verboten.
(2)Absatz 2,Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in der Psychotherapie im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
(3)Absatz 3,Berufsangehörige haben ihre Tätigkeit an einem entsprechend räumlich und sachlich ausgestatteten Ort, der von einem allfälligen privaten Wohnbereich klar und eindeutig getrennt ist, auszuüben.
(4)Absatz 4,Der Berufssitz bzw. Arbeitsort muss den besonderen Anforderungen der psychotherapeutischen Behandlung, Beratung, Betreuung und Begleitung genügen. Präsenz und Erreichbarkeit der bzw. des Berufsangehörigen sowie der bestmögliche barrierefreie Zugang zum Berufssitz bzw. Arbeitsort sind zu gewährleisten.
(5)Absatz 5,Der Berufssitz ist durch Anbringung zumindest des Namens der bzw. des Berufsangehörigen und der verpflichtenden Berufsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 1 samt Angabe des zutreffenden psychotherapeutischen Clusters zu kennzeichnen.Der Berufssitz ist durch Anbringung zumindest des Namens der bzw. des Berufsangehörigen und der verpflichtenden Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, samt Angabe des zutreffenden psychotherapeutischen Clusters zu kennzeichnen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 38 PThG 2024
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 PThG 2024 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 38 PThG 2024