Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der §§ 9 bis 19, mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der Paragraphen 9 bis 19, mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 9 bis 19 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.Die Paragraphen 9 bis 19 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.
(3)Absatz 3,§ 58 Abs. 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 58, Absatz 4, in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
In Kraft seit 25.07.2025 bis 31.12.9999
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