§ 14 TAV Einsatz von Arbeitsmitteln in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen

Tagbauarbeitenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Benutzung von Arbeitsmitteln in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen, in denen die Gefahr durch herabfallendes Gestein besteht, ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Fahrerkabine und die sicherheitsrelevanten Fahrzeugkomponenten, wie die Bremsanlage oder die Lenkung, mit ausreichend dimensionierten Schutzaufbauten oder sonstigen Schutzeinrichtungen gesichert sind und
    2. 2.Ziffer 2eine Gefahrenanalyse (§ 35 Abs. 2 ASchG) durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um eine ausreichend hohe Schutzwirkung durch die Schutzaufbauten oder sonstigen Schutzeinrichtungen zu gewährleisten.eine Gefahrenanalyse (Paragraph 35, Absatz 2, ASchG) durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um eine ausreichend hohe Schutzwirkung durch die Schutzaufbauten oder sonstigen Schutzeinrichtungen zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen, in denen eine Gefahr durch herabfallendes Gestein besteht, nicht benutzt werden, wenn die Gefahrenanalyse ergibt, dass der Einsatz in diesen Bereichen ohne Gefahr für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer/innen nicht möglich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Benutzung von Arbeitsmitteln in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen, in denen die Gefahr durch herabfallendes Gestein besteht, ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Fahrerkabine und die sicherheitsrelevanten Fahrzeugkomponenten, wie die Bremsanlage oder die Lenkung, mit ausreichend dimensionierten Schutzaufbauten oder sonstigen Schutzeinrichtungen gesichert sind und
    2. 2.Ziffer 2eine Gefahrenanalyse (§ 35 Abs. 2 ASchG) durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um eine ausreichend hohe Schutzwirkung durch die Schutzaufbauten oder sonstigen Schutzeinrichtungen zu gewährleisten.eine Gefahrenanalyse (Paragraph 35, Absatz 2, ASchG) durchgeführt wurde und die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um eine ausreichend hohe Schutzwirkung durch die Schutzaufbauten oder sonstigen Schutzeinrichtungen zu gewährleisten.
  2. (2)Absatz 2,Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen, in denen eine Gefahr durch herabfallendes Gestein besteht, nicht benutzt werden, wenn die Gefahrenanalyse ergibt, dass der Einsatz in diesen Bereichen ohne Gefahr für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer/innen nicht möglich ist.

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