§ 31 B-AStV Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, wenn sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung als Arbeitsräume verwendet werden, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist.Die in Absatz 2, angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, wenn sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung als Arbeitsräume verwendet werden, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:Für Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 23 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen,Paragraph 23, Absatz eins und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen,
    2. 2.Ziffer 2§ 24 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Bediensteten mindestens 4,0 m2 zu betragen,Paragraph 24, Absatz eins, ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Bediensteten mindestens 4,0 m2 zu betragen,
    3. 3.Ziffer 3§ 24 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Bediensteten mindestens 10 m3 zu betragen,Paragraph 24, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Bediensteten mindestens 10 m3 zu betragen,
    4. 4.Ziffer 4§ 27 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.Paragraph 27, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, wenn sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung als Arbeitsräume verwendet werden, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist.Die in Absatz 2, angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, wenn sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung als Arbeitsräume verwendet werden, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist.
  2. (2)Absatz 2,Für Arbeitsräume im Sinne des Abs. 1 gilt Folgendes:Für Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer eins§ 23 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen,Paragraph 23, Absatz eins und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen,
    2. 2.Ziffer 2§ 24 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Bediensteten mindestens 4,0 m2 zu betragen,Paragraph 24, Absatz eins, ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Bediensteten mindestens 4,0 m2 zu betragen,
    3. 3.Ziffer 3§ 24 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Bediensteten mindestens 10 m3 zu betragen,Paragraph 24, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Bediensteten mindestens 10 m3 zu betragen,
    4. 4.Ziffer 4§ 27 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.Paragraph 27, Absatz 3 und 4 ist nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.

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