§ 1 SanktG 2024 Allgemeine Bestimmungen

Sanktionengesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz regelt ferner
    1. 1.Ziffer einsdie Erstellung von Vorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zur Aufnahme von Personen oder Einrichtungen in Sanktionslisten (Listung) und zur Streichung aus solchen Listen (Entlistung) und
    2. 2.Ziffer 2die Verhängung und Durchführung nationaler Sanktionsmaßnahmen gegen Personen oder Einrichtungen und die Aufhebung solcher Maßnahmen.
  3. (3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas Anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In Bezug auf das öffentliche Auftragswesen ist Art. 14b Abs. 4 und 5 B-VG nicht anzuwenden.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas Anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In Bezug auf das öffentliche Auftragswesen ist Artikel 14 b, Absatz 4 und 5 B-VG nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, sowie die in § 4 Z 4 des Zahlungsdienstegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, genannten Zahlungsinstitute.Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kredit- und Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, sowie die in Paragraph 4, Ziffer 4, des Zahlungsdienstegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, genannten Zahlungsinstitute.
  5. (4)Absatz 4,Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 25 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, bei Finanzinstituten hinsichtlich Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit. b FM-GwG aber im Bereich des Betriebs aller Versicherungszweige.Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, bei Finanzinstituten hinsichtlich Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, FM-GwG aber im Bereich des Betriebs aller Versicherungszweige.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 11.02.2025 bis 31.12.2025
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz regelt ferner
    1. 1.Ziffer einsdie Erstellung von Vorschlägen an die Vereinten Nationen oder die Europäische Union zur Aufnahme von Personen oder Einrichtungen in Sanktionslisten (Listung) und zur Streichung aus solchen Listen (Entlistung) und
    2. 2.Ziffer 2die Verhängung und Durchführung nationaler Sanktionsmaßnahmen gegen Personen oder Einrichtungen und die Aufhebung solcher Maßnahmen.
  3. (3)Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas Anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In Bezug auf das öffentliche Auftragswesen ist Art. 14b Abs. 4 und 5 B-VG nicht anzuwenden.(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas Anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In Bezug auf das öffentliche Auftragswesen ist Artikel 14 b, Absatz 4 und 5 B-VG nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, sowie die in § 4 Z 4 des Zahlungsdienstegesetzes 2018, BGBl. I Nr. 17/2018, genannten Zahlungsinstitute.Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kredit- und Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, sowie die in Paragraph 4, Ziffer 4, des Zahlungsdienstegesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,, genannten Zahlungsinstitute.
  5. (4)Absatz 4,Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß § 25 Abs. 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, bei Finanzinstituten hinsichtlich Versicherungsunternehmen gemäß § 2 Z 2 lit. b FM-GwG aber im Bereich des Betriebs aller Versicherungszweige.Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck „Finanzmarktteilnehmer“: Kreditinstitute, Finanzinstitute und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, bei Finanzinstituten hinsichtlich Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, FM-GwG aber im Bereich des Betriebs aller Versicherungszweige.

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