§ 26f MABG Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
Ausbildung
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst 4 600 Stunden, von denen 1 600 Stunden auf die theoretische Ausbildung und 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Operationstechnischen Assistenz gemäß § 26a nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Operationstechnischen Assistenz gemäß Paragraph 26 a, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz darf an
    1. 1.Ziffer einsSchulen für medizinische Assistenzberufe (§ 22),Schulen für medizinische Assistenzberufe (Paragraph 22,),
    2. 2.Ziffer 2Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (§§ 49 oder 95 GuKG) oderSchulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraphen 49, oder 95 GuKG) oder
    3. 3.Ziffer 3Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich (§ 65 GuKG)Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich (Paragraph 65, GuKG)
    durchgeführt werden, sofern eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt wurde.durchgeführt werden, sofern eine Bewilligung gemäß Absatz 4, erteilt wurde.
  4. (4)Absatz 4,Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat dem Träger einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 3 die Bewilligung zur Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dassDer Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat dem Träger einer Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz 3, die Bewilligung zur Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
    1. 1.Ziffer einsdie für die Abhaltung der theoretischen und praktischen Ausbildung erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
    2. 2.Ziffer 2die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte und gegebenenfalls Ausbildungsverantwortliche, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind und
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung der praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte gewährleistet ist.
  5. (5)Absatz 5,Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
  6. (6)Absatz 6,Eine gemäß Abs. 4 bewilligte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz kann auch in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang durchgeführt werden.Eine gemäß Absatz 4, bewilligte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz kann auch in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang durchgeführt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
Ausbildung
  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst 4 600 Stunden, von denen 1 600 Stunden auf die theoretische Ausbildung und 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Operationstechnischen Assistenz gemäß § 26a nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Operationstechnischen Assistenz gemäß Paragraph 26 a, nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz darf an
    1. 1.Ziffer einsSchulen für medizinische Assistenzberufe (§ 22),Schulen für medizinische Assistenzberufe (Paragraph 22,),
    2. 2.Ziffer 2Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (§§ 49 oder 95 GuKG) oderSchulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Paragraphen 49, oder 95 GuKG) oder
    3. 3.Ziffer 3Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich (§ 65 GuKG)Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich (Paragraph 65, GuKG)
    durchgeführt werden, sofern eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt wurde.durchgeführt werden, sofern eine Bewilligung gemäß Absatz 4, erteilt wurde.
  4. (4)Absatz 4,Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat dem Träger einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 3 die Bewilligung zur Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dassDer Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat dem Träger einer Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz 3, die Bewilligung zur Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
    1. 1.Ziffer einsdie für die Abhaltung der theoretischen und praktischen Ausbildung erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
    2. 2.Ziffer 2die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte und gegebenenfalls Ausbildungsverantwortliche, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind und
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung der praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte gewährleistet ist.
  5. (5)Absatz 5,Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
  6. (6)Absatz 6,Eine gemäß Abs. 4 bewilligte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz kann auch in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang durchgeführt werden.Eine gemäß Absatz 4, bewilligte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz kann auch in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang durchgeführt werden.

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