§ 14 B-AStV Information der Bediensteten

Bundes-Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999

Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

  1. 1.Ziffer einsüber das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
  2. 2.Ziffer 2wenn in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
  3. 3.Ziffer 3über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
  4. 4.Ziffer 4über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
  5. 5.Ziffer 5über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2002 bis 31.12.9999

Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

  1. 1.Ziffer einsüber das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
  2. 2.Ziffer 2wenn in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
  3. 3.Ziffer 3über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
  4. 4.Ziffer 4über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
  5. 5.Ziffer 5über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

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