§ 12 eHealthV 2025 Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen

eHealth-Verordnung 2025

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die sonstigen spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen Zugriffe
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des Datenqualitätsmanagements (Abs. 2),im Rahmen des Datenqualitätsmanagements (Absatz 2,),
    2. 2.Ziffer 2für Auswertungen (Abs. 3) undfür Auswertungen (Absatz 3,) und
    3. 3.Ziffer 3für die Abrechnung von Impfprogrammen (Abs. 4).für die Abrechnung von Impfprogrammen (Absatz 4,).
  2. (2)Absatz 2,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.Eine spezifische Zugriffsberechtigung für das Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
  3. (3)Absatz 3,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für Auswertungen gemäß § 24g GTelG 2012 habenEine spezifische Zugriffsberechtigung für Auswertungen gemäß Paragraph 24 g, GTelG 2012 haben
    1. 1.Ziffer einsder für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
    2. 2.Ziffer 2die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich und
    3. 3.Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich.
  4. (4)Absatz 4,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für die Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012 habenEine spezifische Zugriffsberechtigung für die Abrechnung von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012 haben
    1. 1.Ziffer einsder für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
    2. 2.Ziffer 2die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich,
    3. 3.Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich,
    4. 4.Ziffer 4die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012,die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012,
    5. 5.Ziffer 5die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie
    6. 6.Ziffer 6die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die sonstigen spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen Zugriffe
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des Datenqualitätsmanagements (Abs. 2),im Rahmen des Datenqualitätsmanagements (Absatz 2,),
    2. 2.Ziffer 2für Auswertungen (Abs. 3) undfür Auswertungen (Absatz 3,) und
    3. 3.Ziffer 3für die Abrechnung von Impfprogrammen (Abs. 4).für die Abrechnung von Impfprogrammen (Absatz 4,).
  2. (2)Absatz 2,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für das Datenqualitätsmanagement gemäß § 24h GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.Eine spezifische Zugriffsberechtigung für das Datenqualitätsmanagement gemäß Paragraph 24 h, GTelG 2012 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung.
  3. (3)Absatz 3,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für Auswertungen gemäß § 24g GTelG 2012 habenEine spezifische Zugriffsberechtigung für Auswertungen gemäß Paragraph 24 g, GTelG 2012 haben
    1. 1.Ziffer einsder für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
    2. 2.Ziffer 2die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich und
    3. 3.Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich.
  4. (4)Absatz 4,Eine spezifische Zugriffsberechtigung für die Abrechnung von Impfprogrammen gemäß § 24d Abs. 2 Z 6 GTelG 2012 habenEine spezifische Zugriffsberechtigung für die Abrechnung von Impfprogrammen gemäß Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer 6, GTelG 2012 haben
    1. 1.Ziffer einsder für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin,
    2. 2.Ziffer 2die Landeshauptleute in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich,
    3. 3.Ziffer 3die Bezirksverwaltungsbehörden in ihrem jeweiligen gesetzlichen Wirkungsbereich,
    4. 4.Ziffer 4die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 18 lit. a GTelG 2012,die eImpf-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 18, Litera a, GTelG 2012,
    5. 5.Ziffer 5die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie
    6. 6.Ziffer 6die Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen.

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