§ 1 Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung

Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2017 bis 31.12.9999

Die Datenverarbeitung für das Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm dient folgenden Zwecken:

  1. 1.Ziffer einsDer Evaluierung des österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms,
  2. 2.Ziffer 2der Berichterstattung über das österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm,
  3. 3.Ziffer 3der Bereitstellung der Daten zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) an die in der Sozialversicherung eingerichtete bundesweite Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes und
  4. 4.Ziffer 4zu wissenschaftlichen Zwecken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2017 bis 31.12.9999

Die Datenverarbeitung für das Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm dient folgenden Zwecken:

  1. 1.Ziffer einsDer Evaluierung des österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms,
  2. 2.Ziffer 2der Berichterstattung über das österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm,
  3. 3.Ziffer 3der Bereitstellung der Daten zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) an die in der Sozialversicherung eingerichtete bundesweite Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes und
  4. 4.Ziffer 4zu wissenschaftlichen Zwecken.

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