§ 1 Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung (Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung) - JUSLINE Österreich
§ 1 Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung
Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung - Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Die Datenverarbeitung für das Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm dient folgenden Zwecken:
1.Ziffer einsDer Evaluierung des österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms,
2.Ziffer 2der Berichterstattung über das österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm,
3.Ziffer 3der Bereitstellung der Daten zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) an die in der Sozialversicherung eingerichtete bundesweite Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes und
4.Ziffer 4zu wissenschaftlichen Zwecken.
In Kraft seit 14.12.2017 bis 31.12.9999
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