§ 3 Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung (Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung) - JUSLINE Österreich
§ 3 Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung
Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung - Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in § 1 genannten Zwecke berechtigt, auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen.Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in Paragraph eins, genannten Zwecke berechtigt, auf die in Paragraph 2, genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen.
(2)Absatz 2,Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (§ 1 Z 3) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß § 2 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (Paragraph eins, Ziffer 3,) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis Ziffer 5, zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zugriffsberechtigt auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zugriffsberechtigt auf die in Paragraph 2, genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.
In Kraft seit 01.03.2025 bis 31.12.9999
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