§ 3 Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung

Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist zugriffsberechtigt auf die in Abs. 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden DatenDie Gesundheit Österreich GmbH ist zugriffsberechtigt auf die in Absatz 2, genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten
    1. 1.Ziffer einsfür die in § 1 Z 1 bis 3 genannten Zwecke in indirekt personenbezogener Form undfür die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 genannten Zwecke in indirekt personenbezogener Form und
    2. 2.Ziffer 2für wissenschaftliche Zwecke (§ 1 Z 4) in anonymisierter Form.für wissenschaftliche Zwecke (Paragraph eins, Ziffer 4,) in anonymisierter Form.
  2. (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in § 1 genannten Zwecke berechtigt, auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen.Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in Paragraph eins, genannten Zwecke berechtigt, auf die in Paragraph 2, genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen.
  3. (2)Absatz 2,Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (§ 1 Z 3) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß § 2 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (Paragraph eins, Ziffer 3,) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis Ziffer 5, zur Verfügung zu stellen.
  4. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zugriffsberechtigt auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zugriffsberechtigt auf die in Paragraph 2, genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.

Stand vor dem 28.02.2025

In Kraft vom 14.12.2017 bis 28.02.2025
  1. (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist zugriffsberechtigt auf die in Abs. 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden DatenDie Gesundheit Österreich GmbH ist zugriffsberechtigt auf die in Absatz 2, genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten
    1. 1.Ziffer einsfür die in § 1 Z 1 bis 3 genannten Zwecke in indirekt personenbezogener Form undfür die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 genannten Zwecke in indirekt personenbezogener Form und
    2. 2.Ziffer 2für wissenschaftliche Zwecke (§ 1 Z 4) in anonymisierter Form.für wissenschaftliche Zwecke (Paragraph eins, Ziffer 4,) in anonymisierter Form.
  2. (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in § 1 genannten Zwecke berechtigt, auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen.Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in Paragraph eins, genannten Zwecke berechtigt, auf die in Paragraph 2, genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen.
  3. (2)Absatz 2,Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (§ 1 Z 3) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß § 2 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (Paragraph eins, Ziffer 3,) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis Ziffer 5, zur Verfügung zu stellen.
  4. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zugriffsberechtigt auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zugriffsberechtigt auf die in Paragraph 2, genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.

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