§ 2 Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung
Zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten: Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:
- 1.Ziffer einsPatientinnenidentifikation (Geburtsjahr, Wohnsitzbundesland und politischer Bezirk und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer),
- 2.Ziffer 2Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselte Adresse des Standorts, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen/Ärzte) sowie Strukturinformationen,
- 3.Ziffer 3leistungszuständiger Sozialversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeanstalt,
- 4.Ziffer 4medizinische Daten zur Ergebnismessung (Daten zu Mammographien, Sonographien, MRT, klinischen Untersuchungen, Läsionen, Biopsien, therapeutischen Maßnahmen insbesondere Operationen und pathologischen Befunden),
- 5.Ziffer 5technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung (Daten zu Einladungsstatus, Teilnahmestatus, Zustimmungserklärungen, Wiederholungsuntersuchungen, Wiedereinbestellungen, Doppelbefundungen und zur weiteren Vorgehensweise sowie Zeitangaben zu Untersuchungen, Befunderstellung (Anm. 1) und -bereitstellung, therapeutischen Maßnahmen, Wiedereinladungen bzw.-einbestellungen),technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung (Daten zu Einladungsstatus, Teilnahmestatus, Zustimmungserklärungen, Wiederholungsuntersuchungen, Wiedereinbestellungen, Doppelbefundungen und zur weiteren Vorgehensweise sowie Zeitangaben zu Untersuchungen, Befunderstellung Anmerkung eins, ) und -bereitstellung, therapeutischen Maßnahmen, Wiedereinladungen bzw.-einbestellungen),
- 6.Ziffer 6bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS),
- 7.Ziffer 7Todesursache der im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchten bzw. behandelten Frauen und
- 8.Ziffer 8Krebserkrankungen im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchter bzw. behandelter Frauen.
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Anm. 1: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 34/2025 lautet: „In § 2 Z 5 wird das Wort „Befundungserstellung“ durch das Wort „Befunderstellung“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Befundungerstellung“.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2025, lautet: „In Paragraph 2, Ziffer 5, wird das Wort „Befundungserstellung“ durch das Wort „Befunderstellung“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Befundungerstellung“.)