Gesamte Rechtsvorschrift Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung

Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung

Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung


Die Datenverarbeitung für das Österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm dient folgenden Zwecken:

  1. 1.Ziffer einsDer Evaluierung des österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogramms,
  2. 2.Ziffer 2der Berichterstattung über das österreichische Brustkrebs-Früherkennungsprogramm,
  3. 3.Ziffer 3der Bereitstellung der Daten zum Zweck der medizinischen Evaluierung (Erstellung von Feedbackberichten) an die in der Sozialversicherung eingerichtete bundesweite Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes und
  4. 4.Ziffer 4zu wissenschaftlichen Zwecken.

§ 2 Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung


Zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten: Zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Zwecke ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:

  1. 1.Ziffer einsPatientinnenidentifikation (Geburtsjahr, Wohnsitzbundesland und politischer Bezirk und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer),
  2. 2.Ziffer 2Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselte Adresse des Standorts, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen/Ärzte) sowie Strukturinformationen,
  3. 3.Ziffer 3leistungszuständiger Sozialversicherungsträger bzw. Krankenfürsorgeanstalt,
  4. 4.Ziffer 4medizinische Daten zur Ergebnismessung (Daten zu Mammographien, Sonographien, MRT, klinischen Untersuchungen, Läsionen, Biopsien, therapeutischen Maßnahmen insbesondere Operationen und pathologischen Befunden),
  5. 5.Ziffer 5technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung (Daten zu Einladungsstatus, Teilnahmestatus, Zustimmungserklärungen, Wiederholungsuntersuchungen, Wiedereinbestellungen, Doppelbefundungen und zur weiteren Vorgehensweise sowie Zeitangaben zu Untersuchungen, Befunderstellung (Anm. 1) und -bereitstellung, therapeutischen Maßnahmen, Wiedereinladungen bzw.-einbestellungen),technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung (Daten zu Einladungsstatus, Teilnahmestatus, Zustimmungserklärungen, Wiederholungsuntersuchungen, Wiedereinbestellungen, Doppelbefundungen und zur weiteren Vorgehensweise sowie Zeitangaben zu Untersuchungen, Befunderstellung Anmerkung eins, ) und -bereitstellung, therapeutischen Maßnahmen, Wiedereinladungen bzw.-einbestellungen),
  6. 6.Ziffer 6bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-GH) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS),
  7. 7.Ziffer 7Todesursache der im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchten bzw. behandelten Frauen und
  8. 8.Ziffer 8Krebserkrankungen im Rahmen des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes untersuchter bzw. behandelter Frauen.

(______________

Anm. 1: Art. 1 Z 2 der Novelle BGBl. II Nr. 34/2025 lautet: „In § 2 Z 5 wird das Wort „Befundungserstellung“ durch das Wort „Befunderstellung“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Befundungerstellung“.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 2, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2025, lautet: „In Paragraph 2, Ziffer 5, wird das Wort „Befundungserstellung“ durch das Wort „Befunderstellung“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist das Wort „Befundungerstellung“.)

§ 3 Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung


  1. (1)Absatz eins,Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in § 1 genannten Zwecke berechtigt, auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen.Die Gesundheit Österreich GmbH ist für die in Paragraph eins, genannten Zwecke berechtigt, auf die in Paragraph 2, genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form zuzugreifen.
  2. (2)Absatz 2,Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (§ 1 Z 3) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß § 2 Z 1 bis Z 5 zur Verfügung zu stellen.Zum Zweck der medizinischen Evaluierung zur Erstellung von Feedbackberichten für die Leistungserbringer (Paragraph eins, Ziffer 3,) ist die Gesundheit Österreich GmbH ermächtigt, der in der Sozialversicherung eingerichteten bundesweiten Koordinierungsstelle des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes alle Daten gemäß Paragraph 2, Ziffer eins bis Ziffer 5, zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zugriffsberechtigt auf die in § 2 genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zugriffsberechtigt auf die in Paragraph 2, genannten verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.

§ 4 Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.Diese Verordnung gilt rückwirkend auch für Daten gemäß Paragraph 2,, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.
  3. (3)Absatz 3,Der Titel, § 2 Z 5 und Z 6 sowie § 3 Abs. 1 und Abs. 3 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 folgenden Tag in Kraft.Der Titel, Paragraph 2, Ziffer 5 und Ziffer 6, sowie Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2025, folgenden Tag in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten