§ 4 Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung (Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung) - JUSLINE Österreich
§ 4 Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung
Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung - Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt rückwirkend auch für Daten gemäß § 2, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.Diese Verordnung gilt rückwirkend auch für Daten gemäß Paragraph 2,, die seit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.
(3)Absatz 3,Der Titel, § 2 Z 5 und Z 6 sowie § 3 Abs. 1 und Abs. 3 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 folgenden Tag in Kraft.Der Titel, Paragraph 2, Ziffer 5 und Ziffer 6, sowie Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2025, folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 01.03.2025 bis 31.12.9999
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Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes-Verordnung (Brustkrebs-Früherkennungsprogramms-Verordnung) Fundstelle
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