§ 1 PThG 2024 Allgemeine Bestimmungen und Berufsbild

Psychotherapiegesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Regelungsgegenstand

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1.Ziffer einsdie Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Psychotherapeutin“, „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut:in“ sowie
  2. 2.Ziffer 2die Ausbildung und die Berufsausübung der Psychotherapie, insbesondere
    1. a)Litera adie Berufsausbildung,
    2. b)Litera bdie Berufsberechtigung,
    3. c)Litera cdie Berufsausübung und
    4. d)Litera ddie Berufspflichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Regelungsgegenstand

Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1.Ziffer einsdie Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Psychotherapeutin“, „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeut:in“ sowie
  2. 2.Ziffer 2die Ausbildung und die Berufsausübung der Psychotherapie, insbesondere
    1. a)Litera adie Berufsausbildung,
    2. b)Litera bdie Berufsberechtigung,
    3. c)Litera cdie Berufsausübung und
    4. d)Litera ddie Berufspflichten.

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