§ 20 TVV 2012 Zulässige Tötungsmethoden

Tierversuchs-Verordnung 2012 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2020 bis 31.12.9999
Zulässige Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren
  1. (1)Absatz eins,Auf die in der Anlage 2 angeführten Tiere dürfen nur die dort festgelegten Tötungsmethoden angewandt werden.
  2. (2)Absatz 2,Andere als die in der Anlage 2 angeführten Methoden sind nur zulässig:
    1. 1.Ziffer eins in den Fällen des § 7 Abs. 4§ 7 Abs. 4 TVG 2012 des Tierversuchsgesetzes 2012, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 4, des TierversuchsgesetzesTVG 2012,
    2. 2.Ziffer 2bei vollständig betäubten Tieren, vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt, und
    3. 3.Ziffer 3bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, die voraussetzen, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden; diese Tiere dürfen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, getötet werden.bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, die voraussetzen, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden; diese Tiere dürfen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, Amtsblatt Nummer L 303 vom 18.11.2009 Seite 1, getötet werden.

Stand vor dem 04.12.2020

In Kraft vom 01.01.2013 bis 04.12.2020
Zulässige Methoden zur Betäubung und Tötung von Tieren
  1. (1)Absatz eins,Auf die in der Anlage 2 angeführten Tiere dürfen nur die dort festgelegten Tötungsmethoden angewandt werden.
  2. (2)Absatz 2,Andere als die in der Anlage 2 angeführten Methoden sind nur zulässig:
    1. 1.Ziffer eins in den Fällen des § 7 Abs. 4§ 7 Abs. 4 TVG 2012 des Tierversuchsgesetzes 2012, in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 4, des TierversuchsgesetzesTVG 2012,
    2. 2.Ziffer 2bei vollständig betäubten Tieren, vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt, und
    3. 3.Ziffer 3bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, die voraussetzen, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden; diese Tiere dürfen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009 S. 1, getötet werden.bei landwirtschaftlichen Forschungsprojekten, die voraussetzen, dass die Tiere unter vergleichbaren Bedingungen wie in der Landwirtschaft gehalten werden; diese Tiere dürfen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1099 aus 2009, über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, Amtsblatt Nummer L 303 vom 18.11.2009 Seite 1, getötet werden.

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